Das Praktikum ist kein Arbeitsverhältnis. Es ist für den Studenten und den Arbeitgeber nicht rechtlich bindend.
Da die Praktikumsvereinbarung jedoch ein Vertrag ist, bindet sie die Parteien, die sie unterzeichnet haben, und wie bei jedem Vertrag ist derjenige haftbar, der seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
Die Kündigungsbedingungen müssen in der Praktikumsvereinbarung vorgesehen sein, und sie müssen unter Androhung einer Schadensersatzleistung, falls infolge eines vorzeitigen Abbruchs des Praktikums ein Nachteil eintritt, eingehalten werden.
Bei Abbruch des Praktikums auf Initiative des Praktikanten kann seine vertragliche Haftung aufgrund der Nichterfüllung seiner aus dem Vertrag entstandenen Pflichten geltend gemacht werden (Nicht-Einhaltung der mit dem Praktikumsbetrieb vereinbarten Vertragsdauer).
In Belgien müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, damit eine vertragliche Haftung geltend gemacht werden kann: Eine erfolgte Mahnung, ein dem Praktikanten anzulastender Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten und ein direkter und vorhersehbarer Schaden.
Der Praktikant könnte dazu verurteilt werden, seinem Praktikumsleiter eine Schadensersatzleistung zu bezahlen, um den ihm entstandenen Schaden wieder gut zu machen.
Der Schaden, der dem Betrieb entstehen kann, ist eingeschränkt, da das Unternehmen aus der Anwesenheit des Praktikanten keinen Gewinn erzielen darf.
Im Allgemeinen sind die Risiken, dass das Unternehmen rechtliche Schritte einleitet, um eine Wiedergutmachung zu erhalten, gering. Jedoch kann die Lehranstalt ausbildungsbezogene Sanktionen vorsehen, wenn keine ernsthaften und gerechtfertigten Gründe für den Abbruch vorliegen.
Wenn der Student im Rahmen seines Auslandspraktikums ein Stipendium erhält, kann darüber hinaus die Institution, welche das Stipendium gewährt, von ihm die Rückzahlung des gesamten Betrags verlangen.