Als “Ausländer” ein Praktikum in Belgien machen

Mise à jour : 25/04/2023

EU-Bürger, die während ihres Praktikums nicht in Belgien wohnen möchten

Praktikanten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, müssen keine besonderen Formalitäten erledigen (abgesehen vom Abschluss einer Praktikumsvereinbarung). Um nach Belgien einreisen zu dürfen, müssen sie jedoch einen Identitätsnachweis besitzen, d. h. einen Reisepass oder Personalausweis. Eine Praktikumserlaubnis wird nicht benötigt.

EU-Bürger, die während ihres Praktikums in Belgien wohnen möchten

Einreise und Aufenthaltsdauer von weniger als 3 Monaten

Praktikanten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, benötigen keine Praktikumserlaubnis.

EU-Bürger müssen ihre Anwesenheit innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Einreise in Belgien bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes anmelden. Dabei wird ihnen eine Anwesenheitsbescheinigung (déclaration de présence) ausgestellt.

Die Gemeindeverwaltung kann von den Studierenden einen Nachweis dafür verlangen, dass sie an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, sowie eine Bescheinigung darüber, dass das Praktikum im Rahmen ihres Studiums stattfindet.

Erfolgt die besagte Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung des Wohnortes nicht innerhalb von 10 Tagen, droht ein Bußgeld in Höhe von 200 €.

Aufenthaltsdauer von mehr als 3 Monaten

Praktikanten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, benötigen keine Praktikumserlaubnis.

EU-Bürger, die sich länger als 3 Monate in Belgien aufhalten möchten, müssen innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Einreise eine Anmeldebescheinigung (attestation d’enregistrement) beantragen – andernfalls kann ein Bußgeld in Höhe von 200 € gegen sie verhängt werden.

Für die Beantragung der Anmeldebescheinigung bei der Gemeindeverwaltung des Wohnortes müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

• ein Personalausweis oder ein Reisepass,

• ein von der Bildungseinrichtung ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Praktikum im Rahmen der Erstausbildung absolviert wird (diesem Dokument kann eine Einverständniserklärung des Unternehmens beigefügt werden).

Die Anmeldebescheinigung gilt für maximal 5 Jahre. Wenn Studierende planen, sich weniger als 5 Jahre in Belgien aufzuhalten, wird die Gültigkeitsdauer der elektronischen Anmeldebescheinigung auf die von ihnen angegebene Dauer begrenzt.

Drittstaatsangehöriger, die sich während ihres Praktikums in Belgien aufhalten möchten

Studierende aus Drittländern dürfen sich für ein Praktikum in Belgien aufhalten, wenn sie zwischen 18 und 30 Jahre alt sind. Es muss sich um ein Vollzeitpraktikum handeln, das in Fortführung einer zuvor begonnenen Ausbildung absolviert wird. Die zulässige Höchstdauer beträgt 12 Monate.

Aufenthaltsdauer von weniger als 3 Monaten

Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis durch den Arbeitgeber bei der in Belgien zuständigen Behörde
Um einen Praktikanten einzustellen, der kein Unionsbürger ist und in einem Drittstaat (Nicht-EU-Land) studiert, muss der Arbeitgeber eine Beschäftigungsgenehmigung (Praktikumserlaubnis) beantragen.

Einige Studierende benötigen keine Praktikumserlaubnis:

• Studierende, die im Rahmen ihres Studiums in Belgien ein Pflichtpraktikum absolvieren;

• Praktikanten, die von einer belgischen Behörde beschäftigt werden; • Praktikanten, die entweder von einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts beschäftigt werden, die in Belgien ansässig ist und deren Status durch ein geltendes Abkommen geregelt ist, oder im Rahmen eines von einer solchen Organisation genehmigten Programms.

Für die Beantragung einer Beschäftigungsgenehmigung muss der Arbeitgeber insbesondere folgende Dokumente vorlegen (wobei die nachstehende Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt):
– ein Antragsformular für eine Praktikumserlaubnis,
– eine Kopie des Reisepasses,
– den von beiden Parteien unterzeichneten Praktikumsvertrag.

Beantragung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung durch den Praktikanten (Kurzzeitvisum der Kategorie C)

Nachdem der Praktikant die Praktikumserlaubnis erhalten hat, muss er vor der Einreise nach Belgien eine befristete Aufenthaltsgenehmigung beantragen, und zwar bei der am gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung Belgiens.

Für die Beantragung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung muss der Praktikant insbesondere folgende Dokumente vorlegen (wobei die nachstehende Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt):

eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung, aus der hervorgeht, dass das Praktikum im Rahmen einer Erstausbildung absolviert wird,

einen Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel, um die Kosten für den Aufenthalt, die medizinische Versorgung und die Rückkehr ins Herkunftsland abzudecken (z. B. durch den Nachweis eines Stipendiums oder eines Darlehens, eine Verpflichtungserklärung einer natürlichen oder juristischen Person zur Übernahme aller Kosten für den Lebensunterhalt). Der Mindestbetrag, über den Studierende monatlich verfügen können müssen, wurde für das Studienjahr 2021/2022 auf 679 € festgelegt.

Die Aufenthaltsgenehmigung wird durch das Einfügen eines Visums in den Reisepass des Antragsstellers bescheinigt. Das Kurzzeitvisum (Kategorie C) gilt für höchstens 3 Monate.

Beantragung einer Bescheinigung über die Eintragung ins Ausländerregister (CIRE: Certificat d’Inscription au Registre des Etrangers)
Bei der Ankunft in Belgien müssen sich Praktikanten innerhalb von 8 Werktagen nach ihrer Einreise in das Land beim Bürgeramt oder Ausländeramt an ihrem Wohnort melden. Nach der Feststellung des Wohnsitzes stellt die Gemeinde den ausländischen Staatsangehörigen eine Bescheinigung über die Eintragung ins Ausländerregister (CIRE) aus, die 1 Jahr gültig ist und verlängert werden kann. Mit diesem Dokument kann das Recht auf Freizügigkeit in den Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ausgeübt werden.

Aufenthaltsdauer von mehr als 3 Monaten

Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis durch den Arbeitgeber bei der in Belgien zuständigen Behörde
Um einen Praktikanten einzustellen, der kein Unionsbürger ist und in einem Drittstaat (Nicht-EU-Land) studiert, muss der Arbeitgeber bei der zuständigen regionalen Behörde eine Beschäftigungsgenehmigung (Praktikumserlaubnis) beantragen. Dem Antrag sind dieselben Unterlagen beizufügen wie im Falle von Studierenden aus einem Drittstaat, die sich für ihr Praktikum höchstens 3 Monate in Belgien aufhalten wollen.

Beantragung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung durch den Praktikanten (Langzeitvisum der Kategorie D)

Nachdem ein Praktikant aus einem Drittstaat die Praktikumserlaubnis erhalten hat, muss er vor der Einreise nach Belgien bei der zuständigen belgischen Botschaft bzw. beim zuständigen belgischen Konsulat eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (ASP: autorisation de séjour provisoire) beantragen.Die Aufenthaltsgenehmigung wird durch das Einfügen eines Visums in den Reisepass bescheinigt. Es handelt sich um ein Visum der Kategorie D.Die für das Erteilen einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung erforderlichen Dokumente sind dieselben wie im Falle von Drittstaatsangehörigen, die sich für höchstens 3 Monate in Belgien aufhalten wollen.


Beantragung einer Bescheinigung über die Eintragung ins Ausländerregister (CIRE: Certificat d’Inscription au Registre des Etrangers)

Bei der Ankunft in Belgien müssen sich ausländische Staatsangehörige innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Einreise beim Bürgeramt oder Ausländeramt an ihrem Wohnort melden.

Nach der Feststellung des Wohnsitzes stellt die Gemeinde den ausländischen Staatsangehörigen eine Bescheinigung über die Eintragung ins Ausländerregister (CIRE) aus, die 1 Jahr gültig ist und verlängert werden kann. Mit diesem Dokument kann das Recht auf Freizügigkeit in den Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ausgeübt werden.

Drittstaatsangehörige, die sich während ihres Praktikums nicht in Belgien aufhalten möchten

Vor der Einreise nach Belgien muss bei der im Herkunftsland zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung Belgiens ein Visum beantragt werden.

Um in Belgien als Praktikant beschäftigt werden zu können, müssen ausländische Staatsangehörige grundsätzlich über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen. Ein Arbeitgeber, der einen Praktikanten beschäftigen möchte, muss bei der zuständigen regionalen Behörde eine Beschäftigungsgenehmigung beantragen. Dem hierfür erforderlichen Antrag sind dieselben Unterlagen beizufügen wie im Falle von Drittstaatsangehörigen, die sich für ihr Praktikum weniger als 3 Monate in Belgien aufhalten wollen.

Studierende aus einem Nicht-EU-Land, die ihr Studium in Belgien ODER in einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweiz fortsetzen bzw. fortsetzen werden und in Belgien ein Pflichtpraktikum absolvieren möchten, benötigen keine Praktikumserlaubnis.