EU-Bürger, der während seines Praktikums nicht in Belgien wohnen möchte
Der „Grenzgänger-Praktikant“ ist von den spezifischen Formalitäten befreit (abgesehen von der Unterzeichnung einer Praktikumsvereinbarung).
Um in das belgische Staatsgebiet einreisen zu können, muss er dennoch einen Identitätsnachweis besitzen:
- einen gültigen oder abgelaufenen nationalen Reisepass oder Personalausweis
- oder jegliches andere Dokument, das sein Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht bescheinigt
Ein Praktikant, der EU-Bürger ist, benötigt keine Praktikumserlaubnis.
EU-Bürger, der während seines Praktikums in Belgien wohnen möchte
Einreise und Aufenthaltsdauer von weniger als 3 Monaten
Um in Belgien einzureisen, muss der Praktikant einen Identitätsnachweis besitzen (nationaler Reisepass oder Personalausweis). Auf der Grundlage dieser Dokumente kann sich ein EU-Bürger während eines Zeitraums von maximal 3 Monaten im Land aufhalten.
Der EU-Bürger muss sich innerhalb von zehn Tagen nach seiner Einreise in das Staatsgebiet bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes anmelden. Dabei wird ihm eine Anwesenheitsmeldung ausgestellt.
Die Verwaltungsbehörde kann vom Studenten den Nachweis für seine Einschreibung an einer Bildungseinrichtung verlangen, sowie eine Bescheinigung, die bestätigt, dass das Praktikum im Rahmen seines Studiums erfolgt.
Dafür genügt im Prinzip ein Dokument, das von seiner Ausbildungseinrichtung ausgestellt wurde und bescheinigt, dass sein Praktikum Teil des laufenden Ausbildungsprogramms ist. Gegebenenfalls muss eine Einverständniserklärung des Unternehmens beigefügt werden, die bestätigt, dass er im Rahmen seiner Ausbildung ein Praktikum absolviert.
Bei einer Einreise ohne gültigen Identitätsnachweis oder bei nicht erfolgter Anmeldung innerhalb von 10 Tagen bei der Gemeindeverwaltung des Wohnortes, geht der Zuwiderhandelnde das Risiko ein, dass gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 200 € verhängt wird.
Ein Praktikant, der EU-Bürger ist, benötigt keine Praktikumserlaubnis.
Aufenthaltsdauer von mehr als 3 Monaten
Der Antrag auf einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss bei der Gemeindeverwaltung des Wohnortes eingereicht werden.
Ein EU-Bürger, der sich während seines Praktikums länger als drei Monate in Belgien aufhalten möchte, muss innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise in das Staatsgebiet eine „Anmeldebescheinigung“ beantragen, andernfalls kann eine Geldstrafe in Höhe von 200 € gegen ihn verhängt werden.
Im Rahmen seines Antrags auf Anmeldebescheinigung muss der Student Folgendes vorlegen:
- den Nachweis seiner Unionsbürgerschaft durch einen gültigen oder abgelaufenen Personalausweis oder nationalen Reisepass oder jegliches sonstige Dokument, das seine Identität oder seine Nationalität bescheinigt,
- eine Schulbescheinigung oder einen Studentenausweis zum Nachweis seiner Einschreibung an einer Lehranstalt für das laufende Studienjahr
- ein durch seine Lehranstalt ausgestelltes Dokument, das die Absolvierung eines Praktikums im Rahmen der laufenden Ausbildung bestätigt (Diesem Dokument kann eine Einverständniserklärung des Unternehmens beigefügt werden).
Die Anmeldebescheinigung hat eine maximale Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
Wenn der Student weniger als fünf Jahre in Belgien bleiben möchte, wird die Gültigkeitsdauer der elektronischen Anmeldebescheinigung auf die durch ihn angegebene Dauer beschränkt.
Ein Praktikant, der EU-Bürger ist, benötigt keine Praktikumserlaubnis.
Drittstaatsangehöriger, der sich während seines Praktikums in Belgien aufhalten möchte
Aufenthaltsdauer von weniger als 3 Monaten
Ein ausländischer Staatsangehöriger, der in das belgische Staatsgebiet einreisen möchte, muss je nach Herkunftsland die folgenden erforderlichen Einreisedokumente vorlegen:
- Personalausweis,
- gültiger Reisepass oder gültiges Reisedokument,
- gültiger Reisepass mit Visum.
Um als Praktikant in Belgien beschäftigt werden zu können, muss ein ausländischer Staatsangehöriger grundsätzlich über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen.
Folgende Personen sind davon befreit:
- Studenten, die im Rahmen ihres Studiums in Belgien ein Pflichtpraktikum absolvieren,
- Praktikanten, die von einer belgischen Behörde beschäftigt werden,
- Praktikanten, die von einer in Belgien niedergelassenen internationalen Organisation des öffentlichen Rechts beschäftigt werden, deren Status durch ein geltendes Abkommen geregelt ist, oder die im Rahmen eines von dieser Organisation genehmigten Programms beschäftigt werden.
Der Arbeitgeber, der einen Praktikanten beschäftigen möchte, muss bei der zuständigen regionalen Behörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
- 1 Formular zum Antrag auf Praktikumserlaubnis,
- 1 ärztliches Zeugnis, das von einem Arzt unterzeichnet sein muss, der durch die belgische Botschaft im Ausland zugelassen ist und dessen Unterschrift durch die Botschaft beglaubigt sein muss,
- 1 beglaubigte Fotokopie des Abschlusszeugnisses, dem eine Übersetzung beigefügt sein muss, die von einem beeidigten Übersetzer erstellt wurde, wenn es in ausländischer Sprache verfasst ist,
- 1 Lebenslauf,
- 1 Fotokopie des Passes,
- 1 Praktikumsvereinbarung, in der die Anzahl der Ausbildungsstunden sowie die Vergütung (Sachleistungen müssen ausdrücklich definiert werden) angegeben wird und die von beiden Parteien unterzeichnet wurde,
- 1 ausführlicher Praktikumsplan,
- 1 Erklärung, durch die sich der Praktikant verpflichtet, keine andere Stelle anzunehmen und Belgien nach Beendigung seines Praktikums zu verlassen.
Bei Erhalt der Praktikumserlaubnis muss der Praktikant bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen belgischen Behörde seines ordentlichen Wohnsitzes im Ausland eine „vorläufige Aufenthaltserlaubnis“ beantragen. Die Bewilligung wird durch die Einfügung eines Visums in den Pass des Antragsstellers bescheinigt.
Das „Visum für den kurzfristigen Aufenthalt“ (Visumkategorie C) gilt maximal drei Monate. Das Visum muss vor der Einreise nach Belgien beantragt werden.
Um eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, muss der Drittstaatsangehörige Folgendes vorlegen:
- 1 Reisedokument (z. B.: einen nationalen Reisepass), das mindestens 12 Monate gültig ist und in das ein Visum eingefügt werden kann
- 2 ausgefüllte und unterzeichnete Visumantragsformulare + 2 Passfotos in Farbe,
- eine Einschreibebescheinigung, die von einer staatlich geführten bzw. staatlich finanzierten oder staatlich anerkannten Lehranstalt, ausgestellt wurde,
- die Bescheinigung der Lehranstalt, die bestätigt, dass das Praktikum im Rahmen einer laufenden Ausbildung stattfindet
- einen Nachweis über das Vorhandensein finanzieller Mittel, die ausreichend sind, um die Kosten für den Aufenthalt, für die medizinische Versorgung und die Rückreise ins Herkunftsland abzudecken (z. B. durch die Bescheinigung eines Stipendiums oder Darlehens, die Bescheinigung der Unterhaltsleistung einer natürlichen oder juristischen Person).
Der Mindestbetrag, über den der Student monatlich verfügen muss, liegt für das Schuljahr 2015-2016 bei 617 €.
- 1 Polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als 6 Monate ist und das vergangene Jahr abdeckt
- 1 ärztliches Zeugnis, das von einem Arzt ausgestellt wurde, der von der belgischen Botschaft oder dem belgischen Konsulat zugelassen ist.
Bei der Ankunft in Belgien muss sich der Praktikant innerhalb von 8 Werktagen nach seiner Einreise in das Land bei der Fremdenpolizei der Gemeinde seines Wohnortes melden.
Nach einer Wohnsitzermittlung stellt die Gemeinde dem ausländischen Staatsangehörigen eine Bescheinigung über die Eintragung ins Fremdenregister (CIRE) aus, die 1 Jahr gültig ist und verlängert werden kann.
Dieses Dokument gewährt das Freizügigkeitsrecht innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten der Schengener Abkommen.
Aufenthaltsdauer von mehr als 3 Monaten
Die Einreise in Belgien ist an die Vorlage folgender erforderlicher Einreisedokumente gebunden:
- Personalausweis,
- gültiger Reisepass oder gültiges Reisedokument,
- gültiger Reisepass mit Visum.
Um als Praktikant in Belgien beschäftigt werden zu können, muss ein ausländischer Staats-angehöriger grundsätzlich über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen.
Der Arbeitgeber, der einen Praktikanten beschäftigen möchte, muss bei der zuständigen regionalen Behörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Die hierzu erforderlichen Dokumente sind identisch mit den Unterlagen, die ein Student benötigt, der Drittstaatsangehöriger ist und maximal 3 Monate in Belgien bleiben möchte, um dort sein Praktikum zu absolvieren.
Nach Erhalt der Praktikumserlaubnis muss der ausländische Staatsangehörige vor seiner Einreise in das belgische Staatsgebiet bei der zuständigen belgischen Botschaft oder beim zuständigen belgischen Konsulat eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis (ASP) beantragen.
Diese Erlaubnis wird in Form eines Vermerks im Pass erteilt. Es handelt sich um ein Visum der Visumkategorie D.
Die Dokumente, die zur Gewährung der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis erforderlich sind, sind mit den Dokumenten identisch, die ein Drittstaatsangehöriger, der maximal 3 Monate bleiben möchte, vorlegen muss.
Bei seiner Ankunft in Belgien muss sich der ausländische Staatsangehörige innerhalb von 8 Werktagen nach seiner Einreise in das Königreich bei der Fremdenpolizei der Gemeinde seines Wohnortes melden, um sich registrieren zu lassen.
Nach einer Wohnsitzermittlung stellt die Gemeinde dem ausländischen Staatsangehörigen eine Bescheinigung über die Eintragung ins Fremdenregister (CIRE) aus, die 1 Jahr gültig ist und verlängert werden kann.
Dieses Dokument gewährt das Freizügigkeitsrecht innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten der Schengener Abkommen.
Drittstaatsangehöriger, der sich während seines Praktikums nicht in Belgien aufhalten möchte
Ein ausländischer Staatsangehöriger, der in das belgische Staatsgebiet einreisen möchte, muss je nach Herkunftsland die folgenden erforderlichen Einreisedokumente vorlegen:
- Personalausweis,
- gültiger Reisepass oder gültiges Reisedokument,
- gültiger Reisepass mit Visum.
An der Grenze kann kein Visum ausgestellt werden. Es muss vor der Einreise in Belgien bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen belgischen Behörde im Herkunftsland beantragt werden.
Um als Praktikant in Belgien beschäftigt werden zu können, muss ein ausländischer Staatsange-höriger grundsätzlich über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen.
Der Arbeitgeber, der einen Praktikanten beschäftigen möchte, muss bei der zuständigen regionalen Behörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen und eine Personalakte anlegen.
Die Dokumente, die diese Personalakte enthalten muss, sind identisch mit den Unterlagen, die ein Drittstaatsangehöriger benötigt, der weniger als 3 Monate in Belgien bleiben möchte, um dort sein Praktikum zu absolvieren.