Das Prinzip der vertraglichen Haftung beinhaltet die Wiedergutmachung eines durch Nichterfüllung oder unzureichende Erfüllung eines Vertrags verursachten Schadens.
Der Praktikant, der ein vereinbartes Praktikum absolviert, ist an die Erfüllung seiner Verpflichtungen gebunden, andernfalls muss er die beiden anderen Vertragsparteien (Bildungseinrichtung und Praktikumsbetrieb) entschädigen, sofern ihnen durch den vorzeitigen Abbruch des Praktikums ein offenkundiger Schaden entstanden ist (Code Civil, Artikel 1147).
Die Kündigungsbedingungen des Praktikums müssen in der Praktikumsvereinbarung oder im Praktikumsvertrag Erwähnung finden.