Die grenzüberschreitende Ausbildung wird mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Reform der Berufsausbildung in Luxemburg geregelt. Großherzogliche Verordnungen und insbesondere die Verordnung aus dem Jahre 2010 und die Verordnung aus dem Jahre 2015 bringen Änderungen ein.

Ein Unternehmen in Luxemburg finden und einen Ausbildungsvertrag unterzeichnen

Ein Ausbildungsunternehmen in Luxemburg finden

Alle freien Stellen auf dem Gebiet der Berufsausbildung werden dem Berufsberatungszentrum (OP) der Agence pour le Développement de l’Emploi (ADEM) mit Hilfe eines Formulars „Erklärung eines freien Ausbildungsplatzes“ gemeldet. Folglich empfiehlt es sich, sich mit dieser Einrichtung sowie mit der Handwerkskammer in Verbindung zu setzen. Spontanbewerbungen können ebenfalls an Unternehmen gesandt werden, die Ihnen ggf. einen Ausbildungsplatz anbieten können.

Berufsberatungszentrum der ADEM
58 bd Grande-Duchesse Charlotte
L-1330 Luxemburg
Tel. 00 352 80028185
info@m-o.lu

Industrie- und Handelskammer Grand Est
www.grandest.cci.fr

Handwerkskammer Luxemburg
www.cdm.lu

Handwerkskammer
www.crma.grandest.fr

Site der Handwerkskammer, die der Berufsausbildung vorbehalten ist
www.handsup.lu

Regionalkammer für Landwirtschaft Grand Est
http://www.grandest.chambre-agriculture.fr/

Telefonbuch der luxemburgischen Unternehmen und Privatpersonen:
www.editus.lu

Informations- und Berufsberatungszentrum des Schulaufsichtsbezirks Nancy-Metz
http://www4.ac-nancy-metz.fr/lio/cio.htm

Erforderliche Formalitäten

Sie haben ein Unternehmen gefunden, das bereit ist, Sie während Ihrer Lehrausbildung aufzunehmen.

Jedwede grenzüberschreitende Lehrausbildung bedarf im Vorfeld der Genehmigung des Ministère de l’Education Nationale, de l’Enfance et de la Jeunesse (Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugendliche), das prüft, ob die für einen Schulbesuch im Ausland angegebenen Gründe gerechtfertigt sind.

Zu diesem Zweck sind Sie verpflichtet, einen schriftlichen und begründeten Antrag an die Abteilung für Berufsausbildung beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugendliche zu senden, der ausdrücklich Folgendes beinhaltet:

  • Ihren Namen, Vornamen und Wohnort,
  • Den Namen, Vornamen, Beruf und Niederlassungsort des Arbeitgebers; im Fall einer juristischen Person die Firmenbezeichnung und den Geschäftssitz,
  • Die Bezeichnung und die Anschrift der schulischen Einrichtung, in der sie den theoretischen Unterricht absolvieren,
  • Die Bezeichnung des Berufs, in dem Sie eine Berufsausbildung machen möchten,
  • Eine Kopie der Schulzeugnisse für das letzte Schuljahr, das Sie vor dem Beginn der Berufsausbildung absolviert haben.

Ministère de l’Education Nationale, de l’Enfance et de la Jeunesse
18-20 montée de la Pétrusse
L-2327 Luxembourg
00 352 247 859 12
www.men.public.lu


Die Berufsberatungsabteilung der ADEM und die betreffenden Berufskammern übermitteln ihre Stellungnahme in Bezug auf Ihren Antrag an das Ministère de l’Éducation nationale, de l’Enfance et de la Jeunesse

Sie haben die Genehmigung für die grenzüberschreitende Berufsausbildung erhalten:

Bitte melden Sie sich zwischen dem Monat April und Oktober beim Berufsberatungszentrum der ADEM Luxembourg Ville, dem Sie folgende Dokumente vorlegen müssen:

  • Ihren Ausweis oder Pass,
  • Die Genehmigung des Ministère de l’Education nationale, de l’Enfance et de la Jeunesse,
  • Die nationale Matrikelnummer.
  • Diese Nummer muss vom Ausbildungsunternehmen schnellstmöglich beim Centre Commun de la Sécurité Sociale (Sozialversicherungsträger) eingeholt werden. www.ccss.lu

Der Ausbildungsvertrag

Die Ausbildungsverträge werden zwischen dem 16. Juli und dem 1. November desselben Jahres unterzeichnet.
Der Ausbildungsvertrag wird bei der zuständigen Berufskammer des Arbeitsgebers in Luxemburg oder beim Minister für Berufe, die keiner Berufskammer des Arbeitsgebers untergeordnet sind, registriert. Eine Kopie wird an die Arbeitnehmerkammer, die für die theoretische Ausbildung des Auszubildenden zuständige Ausbildungsstätte sowie die auf dem Gebiet der Ausbildung im Ausland zuständige Behörde gesandt.

Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags

Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Unternehmen und dem Auszubildenden (im Fall eines Minderjährigen seinem gesetzlichen Vertreter) unterzeichnet. Standardausbildungsverträge sind bei den Handelskammern und den Handwerkskammern verfügbar. Eine gesonderte Vereinbarung wird zwischen der anfänglichen Ausbildungsstätte und dem Unternehmen unterzeichnet.

Die Dauer des Ausbildungsvertrags beträgt 3 und maximal 4 Jahre.

Er wird in Bezug auf den Schutz des jungen Arbeitnehmers, den Kündigungsschutz im Fall der Arbeitsunfähigkeit und den gesetzlichen Urlaub mit einem Arbeitsvertrag gleichgestellt.

Der ausbildende Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Auszubildenden die erforderliche Zeit für den Besuch der Ausbildungsstätte zu gewähren. Er muss die Berufsbildung in Anlehnung an das praktische Ausbildungsprogramm im Unternehmen gewährleisten, das von den zuständigen Berufskammern und der Regierung erarbeitet wird.

Der obligatorische Inhalt des Vertrags

Der Ausbildungsvertrag muss insbesondere ausdrücklich die nachstehenden Angaben beinhalten:

  • Ziele und Modalitäten der Ausbildung im betreffenden Beruf oder zu erlernenden Beruf;
  • Dauer der Probezeit Die Parteien können eine Probezeit von drei Monaten vereinbaren;
  • die den Urlaub betreffenden Bestimmungen: Die Auszubildenden haben Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub. Der Jahresurlaub beträgt unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers mindestens 25 Werktage pro Jahr. Der Urlaubsanspruch entsteht nach einer 3-monatigen ununterbrochenen Arbeit beim selben Arbeitgeber. Die Tarifvereinbarungen sehen ggf. für die Arbeitnehmer günstigere Bedingungen vor.
  • Arbeitszeit: Die Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag und 40 Wochenstunden;
Die Ausbildungsentschädigungen

Die großherzogliche Verordnung setzt jährlich auch für die grenzüberschreitende Ausbildung die Ausbildungsentschädigungen fest.

Ende der Laufzeit des Vertrags

Der Vertrag endet unter bestimmten Bedingungen:

  • Aufgrund der schwerwiegenden oder wiederholten Verfehlung der Vertragsbedingungen,
  • Während der Probezeit ohne Angabe eines Grunds,
  • Nach der Probezeit, sofern festgestellt wird, dass der Auszubildenden unfähig ist, den Beruf zu erlernen.

Sozialer Schutz und Steuern

Sozialversicherung

Die Auszubildenden werden ausdrücklich im Zusammenhang mit allen Risiken auf Ebene der Sozialversicherung versichert (Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfall, Alter und Invalidität und Pflegeversicherung). Der Arbeitgeber muss den Beitritt des Auszubildenden ab der Arbeitsaufnahme als Auszubildender beim Centre Commun de la Sécurité Sociale (Sozialversicherungsträger) gewährleisten.
Der soziale Schutz während der praktischen Ausbildung in Luxemburg ist auch in der Zeit des Besuchs der Berufsschule in Frankeich wirksam.

Steuern

Der Auszubildende ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Steuerkarte auszuhändigen, die ihm von der Administration des Contributions Directes (Steuerbehörde) übermittelt wird. Der Auszubildende, der nicht auf dem luxemburgischen Territorium ansässig ist, ist zu diesem Zweck verpflichtet, sich mit dem Finanzamt für Gebietsfremde Bureau d’imposition, section RTS non-résidents, 5 Rue de Hollerich, L-2982 Luxembourg, in Verbindung zu setzen.

Finanzielle Bedingungen der grenzüberschreitenden Ausbildung

Im Fall eines luxemburgischen Bürgers, der seine theoretische Ausbildung in einer lothringischen Berufsschule und seine praktische Ausbildung in einem luxemburgischen Unternehmen absolviert, begleicht die luxemburgische Seite die Gesamtkosten der Ausbildung, die den den französischen Unternehmen zufallenden Kosten entsprechen, sofern sie einen Auszubildenden aufnehmen, der eine lothringische Berufsschule besucht.

Im Fall eines französischen Bürgers, der seine theoretische Ausbildung in einer lothringischen Berufsschule und seine praktische Ausbildung in einem luxemburgischen Unternehmen absolviert, übernimmt die luxemburgische Seite bzw. das Unternehmen, das den Wunsch hat, einen französischen Bürger aufzunehmen, die zusätzlichen Kosten entsprechend den für die Ausbildung des Auszubildenden in seiner Berufsschule erforderlichen Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung von 1 bis 3 Auszubildenden pro Ausbildungsbereich.