Die Hinterbliebenenrente entspricht dem Teil der Rente, der dem verstorbenen Begünstigen gezahlt wurde oder gezahlt worden wäre (Arbeitnehmer oder Beamter). Um diese zu erhalten, muss der hinterbliebene Ehepartner (und/oder Ex-Ehepartner) bzw. die Waise bestimmte Bedingungen erfüllen.

Dabei ist zu beachten, dass die Bedingungen für die Gewähr einer Hinterbliebenenrente sowie die Antragstellung von jedem Land nach eigenem Ermessen festgelegt werden.

Hinterbliebenenrente in Luxemburg

Verstirbt der Versicherte oder der Bezieher einer luxemburgischen Rente (Alters- oder Invaliditätsrente), kann von der Caisse Nationale d’Assurance Pension (CNAP) eine Hinterbliebenenrente gezahlt werden.

BEDINGUNGEN FÜR DIE GEWÄHR:

Sofern die speziellen Bedingungen für die Gewähr einer derartigen Rente erfüllt sind, kann der folgende Personenkreis eine Hinterbliebenenrente erhalten:

  • der hinterbliebene Ehepartner
  • der hinterbliebene eingetragene Partner
  • der geschiedene Ehepartner
  • der ehemalige eingetragene Partner
  • die Verwandten und Verschwägerten
  • die Waisen

Halbweisen erhalten bis zu ihrem 18. Geburtstag eine Teil-Hinterbliebenenrente (oder bis 27 Jahre, wenn sie sich in der Ausbildung befinden).

Mindestrente des hinterbliebenen Ehepartners: 1.985,56 €/Monat per 1. Januar 2022

Maximale Hinterbliebenenrente: die für den Verstorbenen vorgesehene Höchstrente

Mindest-Waisenrente: 541,66 €/Monat per 1. Januar 2022

Damit eine Hinterbliebenenrente gezahlt werden kann, muss der Versicherte, der noch kein Rentenempfänger war, in den 3 Jahren vor seinem Tod mindestens 12 Monate pflicht-, weiter- oder optional versichert gewesen sein.

Wenn der Tod des Versicherten auf einen Unfall oder eine anerkannte Berufskrankheit während seiner Mitgliedschaft zurückzuführen ist, wird keine Vorversicherungszeit / Wartezeit verlangt.

Wenn der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine personenbezogene luxemburgische Rente bezogen hatte, besteht ein Anrecht auf Hinterbliebenenrente ohne zusätzliche Wartezeit.

Die Hinterbliebenenrente wird ab dem Tag gezahlt, an dem der Versicherte verstarb, oder wenn dem Versicherten am ersten Tag des Monats nach seinem Tod eine Rente gezahlt worden wäre.

Die Rentenzahlung wird am letzten Tag des Monats eingestellt, in dem der Begünstigte verstarb.

Die Zahlung der Hinterbliebenenrente an den Ehepartnern oder eingetragenen Partner wird ab dem Monat eingestellt, der der Wiederverheiratung bzw. dem Abschluss eines neuen Partnerschaftsvertrags folgt.

Die Hinterbliebenenrente wird auf der Basis der personenbezogenen Rente gezahlt, die dem Verstorbenen zustand oder die ihm bei Invalidität gezahlt worden wäre.

Bei Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft und bei mehreren Anspruchsberechtigten wird die Hinterbliebenenrente anteilig entsprechend der Dauer der verschiedenen Ehen/Partnerschaften aufgeteilt.

Ohne Beteiligung eines hinterbliebenen Ehepartners/eingetragenen Partners wird die Rente des geschiedenen Ehepartners/ehemaligen Partners in Abhängigkeit von der Dauer der Ehe/der Partnerschaft während der Versicherungszeit des Verstorbenen im Verhältnis zur gesamten Versicherungslaufbahn festgelegt.

Wenn die Hinterbliebenenrente mit den persönlichen Einkünften des Begünstigten eine bestimmte, gesetzlich festgelegte Schwelle überschreitet, wird sie gekürzt.

ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE:

Hinterbliebenenrenten werden nur nach einem förmlichen Antrag der Betroffenen gewährt.

Achtung: Die Hinterbliebenen versicherter Grenzgänger müssen ihren Antrag auf Hinterbliebenenrente bei der zuständigen Einrichtung an ihrem Wohnort stellen (zuständige Rentenkasse ODER Caisse Primaire d’Assurance Maladie).

Sie erhalten von der CNAP ein Antragsformular auf Hinterbliebenenrente, sobald diese von der zuständigen Einrichtung des Wohnorts über das Ableben des Rentenbeziehers informiert wurde. Dieses Formular müssen Sie dann ausgefüllt an die CNAP zurückschicken (das Formular können Sie auch von der Seite der CNAP herunterladen: www.cnap.lu, Rubrik FORMULARE).

Ihrem Antrag sind die folgenden Belege beizufügen:

  • ein Auszug aus der Sterbeurkunde des/der Versicherten
  • ein Auszug aus der Heiratsurkunde/der Partnerschaftsurkunde, ausgestellt nach dem Tod des/der Versicherten
  • eine Ausbildungs-/Studienbescheinigung oder eine Kopie des Lehrvertrags für jedes Kind im Alter von 18 bis 27 Jahren
  • eine Kopie der Vormundschaftsurkunde für minderjährige Vollwaisen

Anträge auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente werden durch Präsidentenbeschluss [décision présidentielle] positiv beschieden oder abgelehnt, wogegen Beschwerde eingelegt werden kann.

RECHTSMITTEL:

Sofern Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie gegen die Entscheidung des Präsidenten der CNAP informell Widerspruch einreichen.

Dieser Widerspruch ist innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Bescheids einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist Ihr Recht auf Widerspruch verwirkt, so dass Sie Ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen können.

Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und an den Direktionsausschuss der CNAP zu senden.

Nach Ihrem Widerspruch erhalten Sie eine neue Verwaltungsentscheidung, die Sie ggf. innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach Zustellung beim zuständigen Gericht mittels Klage anfechten können.

Nach erfolgloser Verwaltungsbeschwerde wird der Streit vor einem Sozialgericht anhängig gemacht.

Bei Widerspruch gegen einen Bescheid der CNAP in Bezug auf eine Altersrente besteht die Möglichkeit der Beschwerde vor dem Conseil arbitral de la sécurité sociale (CASS) als erstinstanzliches Sozialgericht.

Diese Beschwerde ist bei Strafe der Verwirkung innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des strittigen Bescheids einzulegen.

Dafür ist ein formloser Antrag ausreichend, der bei Conseil arbitral de la sécurité social eingereicht wird.

Gegen die Entscheidung des Conseil arbitral de la sécurité social kann vor dem Conseil supérieur de la sécurité sociale Berufung eingelegt werden.