Als “Ausländer” ein Praktikum in Deutschland machen

Mise à jour : 25/04/2023

im vorfeld zu erledigende formalitäten

Für Studierende aus der Europäischen Union
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen keine besonderen Formalitäten erledigen (abgesehen vom Abschluss eines Praktikumsvertrags bzw. einer Praktikumsvereinbarung). Einen Personalausweis muss die betreffende Person allerdings besitzen.

Für Studierende aus Nicht-EU-Ländern

Beantragung eines Visums vor der Reise
Nicht-EU-Bürger müssen für die Einreise nach Deutschland bei der deutschen Botschaft oder beim deutschen Konsulat in ihrem Heimatland ein Visum beantragen. Das sogenannte Studentenvisum gilt für ein Jahr. Ein Praktikum in Deutschland dürfen internationale Studierende nur dann machen, wenn sie mindestens 4 Studiensemester in ihrer Bildungseinrichtung absolviert haben. Das Praktikum muss im Rahmen des Studiums vorgeschrieben sein und einen direkten Bezug zum Studium haben.

Für die Beantragung des Visums müssen die Studierenden einen Termin bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland vereinbaren.
Vorzulegen sind dabei folgende Dokumente, wobei die nachstehende Auflistung je nach Land eventuell ergänzt werden muss:
– das Antragsformular,
– ein gültiger Reisepass und Passbilder,
– die Immatrikulationsbescheinigung der Hochschuleinrichtung und eine Bescheinigung darüber, dass das Praktikum Teil des Studiengangs ist,
– eine Bescheinigung über eine während der gesamten Dauer des Praktikums in Deutschland geltende Krankenversicherung (Original + 2 Kopien),
– Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel oder über ein Stipendium,
– die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die als Arbeitserlaubnis gilt. Diese Formalitäten sind nicht erforderlich bei Praktika im Rahmen europäischer Austauschprogramme (Erasmus, Tempus, Leonardo etc.) sowie im Falle von Praktika bei deutschen staatlichen Stellen und europäischen Einrichtungen.
Auch Drittstaatsangehörige, die mit einem Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat der EU studieren, müssen ein Visum für Deutschland beantragen.

Ausnahme von der Visumpflicht für Staatsangehörige bestimmter Länder
Staatsangehörige aus Australien, Kanada, Südkorea, Israel, Japan, Neuseeland und den USA benötigen für einen Aufenthalt, der nicht länger als drei Monate dauert, kein Visum. Bei längeren Aufenthalten müssen auch Personen aus diesen Ländern bei der deutschen Botschaft oder beim deutschen Konsulat ein Visum beantragen.

Beantragung eines Aufenthaltstitels
Der Aufenthaltstitel für ein Hochschulpraktikum muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Freiwillige Praktika
Ein freiwilliges Praktikum kann unter denselben Bedingungen absolviert werden, vorausgesetzt, dass das Ende des Studiums noch nicht länger als 18 Monate zurückliegt und das Praktikum einen direkten Bezug zum Studium hat. Drittstaatsangehörige müssen dieselben Formalitäten erledigen wie bei einem Pflichtpraktikum.

Informationen zu den Regelungen und Formalitäten: https://www.germany-visa.org/de/