Studenten mit belgischer Staatsbürgerschaft
Ein Student mit belgischer Staatsbürgerschaft, der in Belgien ein Praktikum absolviert, wird von der Bildungseinrichtung des Hochschulwesens, die das Praktikum organisiert, versichert.
In Frankreich ansässige Studenten, die in einer französischen Bildungseinrichtung eingeschrieben sind
Vor seiner Abreise muss der Schüler oder Student bei seiner Krankenkasse (Studentenversicherung usw.) eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) beantragen, die es ihm ermöglicht, bei der örtlichen Krankenkasse (private Krankenversicherung oder eine regionale Leitstelle der Hilfskasse für Kranken-und Invalidenversicherung /HKIV), die Finanzierung seiner medizinischen Versorgung, die im Praktikumsland erforderlich ist, zu erhalten.
Ein Student, der in Frankreich wohnhaft ist und in einem Unternehmen im Ausland ein Praktikum absolvieren möchte, muss sich bei der Ortskrankenkasse (CPAM) das Formular mit der Bezeichnung „Attestation de prise en charge du risque accident du travail-maladie professionnelle“ (Bescheinigung für die Übernahme des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos) besorgen.
Dieses Dokument muss der Ortskrankenkasse (CPAM) ausgefüllt zurückgegeben werden, die anhand der Angaben entscheidet, ob der Praktikant während der Gesamtdauer des Praktikums Anspruch auf den französischen Versicherungsschutz „Arbeitsunfall-Berufskrankheit“ hat.
Die Übernahme des Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsrisikos durch die französische Gesetzgebung hängt vom Vergütungsniveau ab.
Bei einer Vergütung, die 15 % der Versicherungspflichtgrenze pro Stunde, d. h. 3,60 € pro Stunde, entspricht oder darunter liegt (für 2015):
- Die Aufrechterhaltung des französischen Versicherungsschutzes in Bezug auf Arbeitsunfälle für eine Höchstdauer von 12 Monaten ist bei einem Auslandspraktikum möglich, wenn der Student an einem Ausbildungsprogramm in Frankreich teilnimmt.
- Die Beiträge werden durch die französische Lehranstalt eingezogen.
- Vor dem Praktikum muss die französische Lehranstalt bei der Ortskrankenkasse (CPAM) ihres Verwaltungsbezirks einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Anspruchs stellen, dem die Praktikumsvereinbarung beigefügt werden muss.
Bei einer Vergütung, die 15 % der Versicherungspflichtgrenze pro Stunde, d. h. 3,60 € pro Stunde, überschreitet (für 2015):
- Der Praktikant hat keinen Anspruch auf den Versicherungsschutz durch das französische System in Bezug auf die Versicherung von Arbeitsunfällen (Das belgische System ist anwendbar).
- Die französische Lehranstalt wird aufgefordert, zu überprüfen, ob im Gastland ein angemessener Versicherungsschutz existiert, insbesondere gegen das Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, sowie sich zu vergewissern, dass der Praktikumsbetrieb die Beiträge, die zur Abdeckung dieses Risikos erforderlich sind, übernimmt.
EU-/EWR-Bürger / Schweizer Bürger
Praktikanten, die außerhalb des belgischen Staatsgebiets wohnhaft sind, haben in ihrem Herkunftsland Anspruch auf einen Versicherungsschutz gegen soziale Risiken, sodass die Informationspflicht des belgischen Arbeitgebers beim Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) über eine unmittelbare Beschäftigungsanmeldung (DIMONA) entfällt.
Für einen Praktikanten, der EU-Bürger ist, deckt die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) die Kosten der medizinischen Versorgung in Belgien ab.
Die EHIC ermöglicht die Übernahme der Kosten für die medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen, zu denen die belgischen Versicherten sie erhalten. Diese Karte wird von der ausländischen Krankenkasse, bei der der Praktikant versichert ist (Studentenversicherung), ausgestellt.
Es wird empfohlen, sich sofort nach der Ankunft in Belgien bei einer privaten Krankenversicherung anzumelden.
Auf der Grundlage der EHIC hat der Student Anspruch auf die durch die belgische Gesetzgebung vorgesehenen Leistungen.
Manche Behandlungskosten werden nicht vollständig erstattet (Eine Selbstbeteiligung muss vom Patienten übernommen werden).
Ein Praktikant, der EU-Bürger ist, ein Formular A1 besitzt, eine Kranken- und Mutterschaftsversicherung sowie eine Versicherung gegen das Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisiko gemäß der Gesetzgebung seines gewöhnlichen Wohnsitzlandes nachweist, ist von der belgischen Beitragspflicht befreit.
Der belgische Praktikumsbetrieb schuldet keine Sozialbeiträge.
Das Formular A1 wird durch die Krankenversicherung des gewöhnlichen Wohnsitzlandes des Praktikanten ausgehändigt
Drittstaatsangehörige
Ein Praktikant, der Staatsbürger eines Landes außerhalb der Europäischen Union ist, ist verpflichtet, die Kosten seiner medizinischen Versorgung abzudecken.
Nicht-EU-Bürger, die in ihrem Land Mitglied bei einer Sozialversicherung sind, müssen sich bei ihrer Versicherung erkundigen, ob sie im Rahmen von internationalen Abkommen ihre Versicherungsleistung auch im Ausland erbringt.
Ein Student, der Drittstaatsangehöriger ist und sich innerhalb des belgischen Staatsgebiets aufhält, muss über einen Herkunftsstaat oder über eine private Versicherung versichert sein.
Daran sollten Sie denken !
- Eine Unterkunft suchen (Miete eines Zimmers oder einer Wohnung, Unterbringung bei einer Gastfamilie, Jugendherberge, Wohngemeinschaft…),
- Überprüfen, ob Ihre Versicherungen alle möglichen Risiken während Ihres Auslandsaufenthalts abdecken,
- Gemeinsam mit Ihrer Bank die Möglichkeit der Bargeldabhebung sicherstellen und die anwendbaren Zahlungsmittel klären,
- Sich nach der Möglichkeit zur Teilnahme an einem intensiven Sprachkurs erkundigen.