Das in Luxemburg einzuhaltende Arbeitsrecht

Die Dienstleistungen müssen den gesetzlichen, vorschriftsmäßigen und behördlichen Bestimmungen und den in die Tarifverträge aufgenommenen allgemeingültigen Bestimmungen usw. oder den allgemeingültigen Vereinbarungen auf dem Gebiet des branchenübergreifenden sozialen Dialogs auf den nachstehenden Gebieten gerecht werden:

  • die Arbeitszeit- und Urlaubsregeln: Arbeitszeit, Pausenzeit, tägliche Ruhezeit und wöchentliche Ruhezeit;
  • bezahlter Urlaub, tarifliche Urlaubstage (drei Tarifvereinbarungen schreiben den Unternehmen kollektive Urlaubstage vor), gesetzliche Feiertage;
  • die Lohn- und Gehaltsvorschriften: das gesetzliche Mindestgehalt und die kraft Gesetzes geregelte automatische Anpassung der Löhne und Gehälter an die Lebenshaltungskosten (einzig für die Mindestgehaltssätze);
  • die Vorschriften über den Schutz, die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer;
  • die Vorschrift über Zeit- und Leiharbeit;
  • die obligatorische Arbeitsniederlegung gemäß den Rechtsvorschriften über Arbeitslosigkeit bei Unwetter und technische Arbeitslosigkeit;
  • die Schwarzarbeit oder die illegale Arbeit einschließlich der Bestimmungen über die Arbeitsgenehmigungen für Arbeitnehmer, die nicht aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums stammen;
  • die in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Kindern und Jugendlichen, Schwangeren und Wöchnerinnen und auf dem Gebiet des Diskriminierungsverbots geltenden Schutzmaßnahmen.

Bestimmte Unternehmen können von den luxemburgischen Bestimmungen, die für entsendete Arbeitnehmer zur Anwendung kommen, teilweise befreit werden

Von der Einhaltung der Bestimmungen über das Mindestgehalt und den bezahlten Urlaub werden die Unternehmen befreit, die anfängliche Montage- oder erste Einrichtungsleistungen für ein Objekt erbringen, die für die Inbetriebnahme desselben zwingend erforderlich sind und von Facharbeiten des Unternehmens ausgeführt werden, die in den Liefervertrag dieses Objekts aufgenommen wurden, sofern die Dauer dieser Leistungen auf einen Bezugszeitraum von 12 Monaten maximal 8 Tage beträgt.

Beispiel: Lieferung einer Maschine, die einer Anlage bedarf.

Diese Ausnahmebestimmung gilt nicht für Unternehmen der Baubranche, die ihrerseits ab dem ersten Tag der Entsendung alle zwingenden luxemburgischen Bestimmungen einhalten müssen, die im Fall der Entsendung auf das Hoheitsgebiet des Großherzogtums zur Anwendung kommen.