Besteuerung

Beim Praktikumsvertrag von Studierenden handelt es sich nicht um einen Arbeitsvertrag, und die Praktikanten erhalten für ihre Arbeit weder eine Vergütung noch eine Aufwandsentschädigung.

Jede Zahlung einer Geldsumme und jede Gewährung einer Sachleistung, die keine Entschädigung für tatsächlich entstandene Kosten darstellt, kann als Arbeitsentgelt betrachtet werden, was eventuell zur Folge hat, dass das Vorliegen eines Arbeitsvertrags festgestellt wird und es auch zu steuerlichen Auswirkungen kommt.

Wird ein Arbeitsentgelt gezahlt, ist das in Belgien erzielte Arbeitseinkommen des Studierenden steuerpflichtig. Der Arbeitgeber behält bei jedem von ihm ausgezahlten Arbeitsentgelt Quellensteuer ein, die als „Lohnsteuerabzug“ bezeichnet wird.

Studierende, die in Belgien wohnhaft sind, müssen ihr Erwerbseinkommen in einer eigenen Steuererklärung in Belgien angeben.

Wie für jede steuerpflichtige Person gilt auch für Studierende ein „Grundfreibetrag“. Das bedeutet, dass ein Teil ihres zu versteuernden Einkommens steuerfrei ist. Für das Steuerjahr 2023 (Einkommen aus dem Jahr 2022) liegt der besagte Steuerfreibetrag bei 9.050 €. Liegt das zu versteuernde Einkommen von Studierenden unter diesem Freibetrag, müssen sie keine Steuern bezahlen. Wenn das zu versteuernde Einkommen diesen steuerfreien Teil übersteigt, ist der über dem Freibetrag liegende Einkommensteil in der Regel zu versteuern.

Studierende, die ihren Wohnsitz nicht in dem Land haben, in dem das Praktikum absolviert wird, sollten sich bei der für sie zuständigen Steuerbehörde in ihrem Wohnsitzland nach den Erklärungspflichten und den für die Besteuerung geltenden Regelungen erkundigen