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Die Arbeitslosenversicherung

Mise à jour le 22/07/2026

Sozialversicherung · Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit des Grenzgängers

Wer zahlt, wenn Sie Ihren Job in Luxemburg verlieren? Das hängt von der Art der Arbeitslosigkeit ab — und eine EU-Reform ändert die Regeln in den kommenden Jahren.

Vollarbeitslosigkeit: Ihr Wohnsitzstaat

Verlieren Sie Ihre Stelle vollständig, ist derzeit Ihr Wohnsitzstaat Deutschland zuständig. Die luxemburgischen Beschäftigungszeiten werden dabei berücksichtigt.

  1. Melden Sie sich arbeitslos bei der Agentur für Arbeit und melden Sie sich als arbeitsuchend.
  2. Beantragen Sie bei der ADEM das Formular U1/PD U1, das Ihre luxemburgischen Versicherungszeiten und Ihr Gehalt bescheinigt.
  3. Die Leistung wird nach den deutschen Regeln berechnet und ausgezahlt.

Teilarbeitslosigkeit / Kurzarbeit

Bei Teil- oder Kurzarbeit bleibt hingegen Luxemburg (ADEM) zuständig, da das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

⚠️ Reform beachten

Eine EU-Reform der Verordnung 883/2004 verlagert die Zuständigkeit für die Arbeitslosenleistungen der Grenzgänger schrittweise ab 2026–2028 auf den Staat der letzten Beschäftigung (also Luxemburg/ADEM). Bis zum Inkrafttreten gilt weiterhin die Zuständigkeit des Wohnsitzstaats.

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Häufige Fragen

Wo melde ich mich arbeitslos?

Bei Vollarbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit in Deutschland. Lassen Sie sich von der ADEM das Formular U1/PD U1 ausstellen, damit Ihre luxemburgischen Zeiten berücksichtigt werden.

Was ändert die EU-Reform?

Künftig soll der Staat der letzten Beschäftigung (Luxemburg) zuständig sein, mit schrittweiser Umsetzung ab 2026–2028. Derzeit gilt weiterhin der Wohnsitzstaat.

Aktualisiert am 17.07.2026 · Quellen: ADEM (adem.public.lu), Agentur für Arbeit, Verordnung (EG) 883/2004. Allgemeine Information, ersetzt keine individuelle Beratung.

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