WISSENSWERTES ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE TELEARBEIT

Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Steuerrecht: Mit diesem Artikel werden alle Ihre Fragen beantwortet. Im letzten Teil finden Sie unsere FAQ, die nochmals auf Ihre Kernfragen eingehen! Bei Fragen, die mit diesem Artikel nicht geklärt wurden, können Sie sich jederzeit per E-Mail mit uns in Verbindung setzen: juridique@frontaliers-grandest.eu

Telearbeit und Arbeitsrecht

Die Telearbeit ergibt sich jederzeit aus einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Es handelt sich weder um einen erworbenen Anspruch noch um ein Verpflichtung, sodass:

  • Ihr Arbeitgeber Ihnen keine Telearbeit vorschreiben kann,
  • Sie nicht berechtigt sind, gegenüber Ihrem Arbeitgeber Telearbeit zu beanspruchen.
  • davon ausgegangen wird, dass Sie Ihre Zustimmung erteilt haben, sofern Sie einen Nachtrag unterzeichnet haben oder die Telearbeit mit Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen ist.

Die Telearbeit kann jederzeit von einer der Parteien widerrufen werden. Sie ist nicht als ein erworbener Anspruch zu betrachten. Im Fall der Unterzeichnung eines Nachtrags oder der Vereinbarung der Telearbeit mit Ihrem Arbeitsvertrag sind Sie verpflichtet, die Änderung in Schriftform zu formalisieren.

Ihnen steht es frei, in Frankreich telezuarbeiten, auch wenn Sie einen ausländischen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, sodass Sie nicht verpflichtet sind, die Gesetzgebung zu ändern, auf die sich Ihr Arbeitsvertrag stützt.

Telearbeit und Sozialversicherung

Die nachstehenden Regeln sind für Beamte nicht anwendbar. Bei Nachfragen können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an uns wenden!

Grundsätzlich besteht – im Fall der Telearbeit – die Gefahr, in das Sozialversicherungssystems seines Wohnsitzlandes zu integrieren, sofern die Telearbeit zumindest 25 % der Arbeitszeit ausmacht und/oder mehr als 25 % der Einkommen im Land seines Wohnsitzes erzielt werden. Es handelt sich um die Grundregel, die neben der Telearbeit weiterhin für unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse (mehrere Arbeitgeber, Kumulierung mit einer selbstständigen Tätigkeit, …) zur Anwendung kommt.

Eine europäische Rahmenvereinbarung wurde unterzeichnet, um diesen Schwellenwert auf 49,9 % zu erhöhen. Die Vereinbarung sieht in diesem Sinne vor, dass Personen, die in dem Land arbeiten, in dem ihr Arbeitgeber niedergelassen ist, die Möglichkeit haben, bis zu 49,9 % grenzüberschreitende Telearbeit in ihrem Wohnsitzland auszuüben, ohne Gefahr zu laufen, in die Sozialversicherung ihres Wohnsitzlandes integriert zu werden. Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg und die Schweiz sind Unterzeichner dieser Vereinbarung.

Die anfängliche Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt fünf Jahre. Dabei ist zu beachten, dass Frankreich plant, nach einer 6-monatigen Laufzeit eine Bilanz über die Folgen zu ziehen, sodass damit zu rechnen ist, dass dieses Land seine Position ggf. im Jahre 2024 ändert. Die 49,9 % sind demgemäß bis zum 31.12.2023 mit Sicherheit gültig.

Folglich ist es möglich, bis zu 49,9 % seiner Arbeitszeit oder seines Gehalts für einen ausländischen Arbeitgeber telezuarbeiten, ohne in das Sozialversicherungssystem am Ort seines Wohnsitzes zu integrieren.

Besagte Vereinbarung ist einzig für die Telearbeit vorgesehen. Sie betrifft demzufolge nicht:

  • Personen, die neben der Telearbeit andere Tätigkeiten im Wohnsitzland ausüben (beispielsweise nebenberufliche selbstständige Tätigkeit), auch wenn dieses Land die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat,
  • Personen, die neben der Telearbeit in ihrem Wohnsitzland in einem anderen Land arbeiten,
  • Personen, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind,
  • selbstständige Erwerbstätige.

Der Wortlaut der Vereinbarung und eine Erklärung sind hier verfügbar.
Konkret bedeutet dies, dass ein Grenzgänger, der ein Kleinstunternehmen in Frankreich hat, die 49,9 % nicht beanspruchen kann. Er ist verpflichtet, die Regel der 25 % einzuhalten.

Formalitäten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der zuständigen Sozialversicherungskasse eine A1-Bescheinigung zu beantragen, die binnen einem Zeitraum von maximal drei Jahren gültig ist.

Diese Bescheinigung kann bis zu 12 Monaten, die dem Antrag vorausgehen, rückwirkend beantragt werden. Für eine Telearbeit, die am 1. Juli 2023 beginnt, verfügt Ihr Arbeitgeber demgemäß über 12 Monate bzw. bis zum 30.06.2024, um diesen Antrag einzureichen.

Belgien: Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahmeregelung einzig für die Sozialversicherung und nicht für die Limosa-Erklärungspflicht anwendbar ist. Zur Erinnerung ist eine Limosa-Erklärung für die Telearbeit in Belgien im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers und beispielsweise im Fall der hybriden Arbeit (teilweise in Belgien und teilweise in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers) oder für die vorübergehende „Workation“ in Belgien erforderlich. Dies bedeutet, dass eine Limosa-Erklärung erneut für Telearbeiter einzureichen ist, die in den Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht fallen.

Telearbeit und Steuerrecht

In diesem Zusammenhang hängt alles von dem Steuerübereinkommen ab, das zwischen dem Wohnsitzland und dem Arbeitsland geschlossen wurde. Diese Regeln gelten für Arbeitnehmer im privaten Sektor.

Ab dem 1. Juli 2023 sind in diesem Bereich die nachstehenden Regeln anwendbar:

  • Frankreich – Luxemburg: Telearbeit mit einer vollen Besteuerung in Luxemburg bis zu 34 Tagen pro Jahr möglich – darüber hinaus Besteuerung in Frankreich ab dem ersten Telearbeitstag (und nicht ab dem 35. Tag) und in Luxemburg für die in Luxemburg gearbeiteten Tage.
  • Frankreich – Deutschland: Die Arbeitnehmer, die den Grenzgängerstatus besitzen, fallen in den Anwendungsbereich des Übereinkommens aus dem Jahre 2006, sodass die Telearbeit in der Grenzzone des Wohnsitzlandes als Arbeit in der Grenzzone betrachtet wird. Die Besteuerung erfolgt vollständig in Frankreich. Für „Nichtgrenzgänger“ wurde keine anwendbare Quote festgelegt, sodass die Besteuerung ab dem ersten Telearbeitstag für alle in Frankreich gearbeiteten Tage in Frankreich erfolgt.
  • Frankreich – Schweiz: Neuer Nachtrag vom 27. Juni 2023, der bis zum 31. Dezember 2024 40 % Telearbeit pro Jahr ohne Einfluss auf die Besteuerung für Arbeitnehmer mit oder ohne Grenzgängerstatus zulässt. Dieses Übereinkommen muss vor dem 30. Juni 2023 ratifiziert werden.
  • Frankreich – Belgien: Für Personen mit Grenzgängerstatus Verlust des Status nach einer Dauer der Telearbeit von mehr als 30 Tagen (= Arbeit außerhalb der belgischen Grenzzone) im betreffenden Jahr und verbindlicher Verlust anlässlich der zweiten Überschreitung. Für steuerliche Nichtgrenzgänger wurde keine Quote festgelegt, sodass die Besteuerung in Frankreich ab dem ersten Telearbeitstag erfolgt.
  • Belgien – Luxemburg: Telearbeit mit einer vollen Besteuerung in Luxemburg bis zu 34 Tagen pro Jahr möglich – darüber hinaus Besteuerung in Belgien ab dem ersten Telearbeitstag (und nicht ab dem 35. Tag) und in Luxemburg für die in Luxemburg gearbeiteten Tage. Nichts deutet bisher darauf hin, dass die Telearbeit nicht mehr als ein Verlassen der Zone betrachtet wird. Die Bedingungen für die Beibehaltung dieses Steuerstatus sind im Übrigen ausgesprochen streng und werden darüber hinaus streng analysiert.

  • Deutschland – Luxemburg: Telearbeit mit einer vollen Besteuerung in Luxemburg bis zu 19 Tagen pro Jahr möglich – darüber hinaus Besteuerung in Deutschland ab dem ersten Telearbeitstag (und nicht ab dem 20. Tag) und in Luxemburg für die in Luxemburg gearbeiteten Tage. Ein am 6. Juli unterzeichneter Nachtrag sieht vor, von 19 auf 34 Tage überzugehen. Dieser Nachtrag bedarf jedoch einer Ratifizierung durch beide Länder, um angewandt zu werden.

Häufig gestellte Fragen – Telearbeit

Handelt es sich um ein Recht/ eine Verpflichtung?

Die Telearbeit ist weder ein Recht noch eine Verpflichtung. Sie ergibt sich ausdrücklich aus einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer.

Halbtätige Telearbeit: Wie wird sie abgerechnet?

In Bezug auf die Sozialversicherung wird ein halber Tag abgerechnet. Folglich ist die halbtägige Telearbeit möglich. In Verbindung mit dem Steuerrecht entspricht jedoch eine telegearbeitete Stunde einem Tag. Im Fall der Telearbeit an 2,5 Tagen pro Woche werden folglich aus steuerlicher Sicht 3 Tage abgerechnet.

Telearbeit und Risiko einer ständigen Niederlassung

Es besteht die Gefahr einer ständigen Niederlassung und folglich der Besteuerung des betreffenden Unternehmens im Wohnsitzland des Arbeitnehmers, der telearbeitet, sofern derselbe die Gesellschaft vertritt, über eine Unterschriftsvollmacht verfügt und Waren oder Dienstleistungen in seinem Wohnsitzland vermarktet. Das Unternehmen ist in diesem Fall ggf. in Frankreich auf den von diesem Arbeitgeber erzielten Umsatz körperschaftssteuerpflichtig.

Telearbeitsquote und Überstunden?

Es ist jederzeit erforderlich, sich auf die Gegenständlichkeit der gearbeiteten Zeit zu stützen. Die Überstunden sind demgemäß bei der Berechnung der Telearbeitsquote zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dies nur zutreffend ist, wenn die Stunden geleistet und bezahlt werden. Werden sie mit Ruhezeit ausgeglichen, ist zwar von einer Besteuerung des Stundenvolumens zum Zeitpunkt T auszugehen, das jedoch durch die Ruhezeit verringert wird.

Luxembourg: 34 Tage oder 49 %?

Theoretisch beides! In der Praxis können Sie aus Sicht der Sozialversicherung folgenlos 49 % Ihrer Arbeitszeit/Vergütung telearbeiten. Aus steuerlicher Sicht werden Sie jedoch ab der Überschreitung der Quote von 34 Tagen ab dem ersten Tag in Frankreich besteuert.

Luxemburg: Telearbeit und Steuerklasse 2?

Die Telearbeit kann einen steuerlichen Einfluss auf die Besteuerung der Grenzgänger haben, die mit Gebietsansässigen gleichgestellt werden. Bei Nettoeinkommen unter 13 000 Euro jährlich außerhalb Luxemburgs oder weniger als 10 % seiner persönlichen Einkommen außerhalb Luxemburgs ist es möglich, die Gleichstellung und die Steuerklasse 2 zu beantragen. In Verbindung mit dieser Berechnung sind bestimmte Feinheiten zu beachten. Für weitergehende Informationen können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an uns wenden: juridique@frontaliers-grandest.eu

Deutschland: Telearbeit oder mobiles Arbeiten?

Die Telearbeit in Deutschland meint die Arbeit am Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers, während mobiles Arbeiten die an jedem beliebigen Ort ausgeübte Telearbeit bezeichnet. Nach dem französischen Recht und mit der multilateralen Vereinbarung wurde keine Unterscheidung vorgenommen. Mit Folgen ist insbesondere im Fall des Verlassen der Grenzzone (mit Status als Gebietsansässiger) zu rechnen.

Schweiz: 40 % oder 49 %?

Theoretisch beides. In der Praxis ist der schweizerische Arbeitgeber nicht berechtigt, die ausländische Steuer einzuziehen, wobei die Telearbeit mit der Schweiz auf 40 % bzw. 2 Tage pro Woche begrenzt wird.

Belgien: Grenzgängerstatus

Die allgemeine Regel ist, dass Sie den Anspruch auf den steuerlichen Status des Grenzgängers verlieren können, sofern Sie die Grenzzone im Rahmen Ihrer Tätigkeit mehr als 30 Tage pro Kalenderjahr verlassen (der Status geht endgültig verloren, sofern Sie diese Quote zweimal überschreiten).

Es liegen keine amtlichen Informationen vor, die darauf hindeuten, dass die Telearbeit nicht mehr als ein Verlassen der Zone betrachtet wird. Die Bedingungen für die Beibehaltung dieses steuerlichen Status sind im Übrigen sehr streng und werden ebenso streng analysiert.

Wie bereits weiter oben dargelegt, ist es insofern, als Sie den Anspruch auf Ihren Grenzgängerstatus ablehnen möchten, wichtig, im Hinterkopf zu behalten, dass die gegenwärtige Vereinbarung vorübergehend ist.