Arbeitgeber · Großregion
Arbeitnehmer ins Nachbarland entsenden —
ohne Fehltritt.
Meldepflicht, A1-Bescheinigung, geltende Entlohnung, Besteuerung: Ihre Pflichten unterscheiden sich je nach Zielland. Wählen Sie Ihr Zielland.
1 Ich entsende nach…
Der häufigste Irrtum
Eine Entsendung, zwei verschiedene Fristen
Sozialversicherung und Arbeitsrecht zählen nicht dieselbe Zeit. Die Verwechslung beider Fristen ist der häufigste Grund für Nachforderungen.
Sozialversicherung
24Monate
Ihr Arbeitnehmer bleibt im Herkunftsland versichert, nachgewiesen durch die A1-Bescheinigung, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und er keinen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt.
Danach Er wechselt in das System des Ziellandes — es sei denn, beide Staaten schließen eine Ausnahmevereinbarung.
Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 — Ausnahme: Art. 16
Arbeitsrecht
12Monate
In den ersten 12 Monaten gilt nur der harte Kern der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Ziellandes. Mit einer begründeten Mitteilung vor Ablauf der Frist verlängern Sie auf 18 Monate.
Danach Es gelten alle zwingenden Arbeitsbedingungen des Ziellandes — mit zwei Ausnahmen: Abschluss und Beendigung des Arbeitsvertrags einschließlich Wettbewerbsverbote, sowie die betriebliche Altersversorgung.
Art. 3 Abs. 1a der Richtlinie 96/71/EG, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2018/957, anwendbar seit dem 30. Juli 2020
Konkret
- 13 Monate Einsatz: Das Arbeitsrecht des Ziellandes gilt in vollem Umfang, die A1-Bescheinigung bleibt jedoch gültig.
- 25 Monate Einsatz: Die Sozialversicherungsbeiträge wechseln in das Zielland.
Der Zähler beginnt nicht neu. Ersetzen Sie einen entsandten Arbeitnehmer durch einen anderen, der dieselbe Aufgabe am selben Ort erfüllt, werden die Zeiten zusammengerechnet.
Vier Zielländer
Ihre Pflichten, Land für Land
Dieselben vier Themen, aber andere Regeln und andere Behörden an jeder Grenze.
- ITM · e-Détachement · Sozialausweis Entsendung nach Luxemburg
- Zoll · Mindestlohn · nur bestimmte Branchen Entsendung nach Deutschland
- Limosa · Nachweis L-1 Entsendung nach Belgien
- SIPSI · harter Kern ab Tag 1 Entsendung nach Frankreich
Vor der Wahl des Ziellandes
Die allgemeinen Grundsätze — überall gültig
Was sich von Grenze zu Grenze nicht ändert: die Definition der Entsendung, die A1-Bescheinigung, der harte Kern und die 183-Tage-Regelung.
Nicht vergessen
Die Meldung, Behörde für Behörde
Vier Länder, vier Portale, vier Fristen. Keines akzeptiert eine rückwirkende Meldung.
- Luxemburg
- Entsendemeldung bei der ITM über e-Détachement, spätestens bei Beginn der Arbeiten — auch bei einem Einsatz von nur einem Tag. Eine Ansprechperson muss vor Ort erreichbar sein, die Unterlagen einschließlich der A1-Bescheinigung in Luxemburg auf Französisch oder Deutsch vorliegen. edetach.itm.lu itm.public.lu
- Deutschland
- Anmeldung bei der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit), vor jeder Dienstleistung und je Einsatzort getrennt. Wichtig: Die Pflicht gilt nur in den gesetzlich aufgezählten Branchen — unter anderem Baugewerbe, Gastronomie, Personenbeförderung, Speditions- und Logistikgewerbe, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft, Sicherheit und Schaustellergewerbe. meldeportal-mindestlohn.de
- Belgien
- Limosa-Meldung — vor Beginn der Beschäftigung. Bewahren Sie den Nachweis L-1 auf: Ihr belgischer Auftraggeber muss ihn vorlegen oder dessen Fehlen melden können. workinginbelgium.fgov.be
- Frankreich
- Meldung über SIPSI — vor Beginn der Dienstleistung, in französischer Sprache, bei der Arbeitsaufsicht des Einsatzortes. Der harte Kern gilt ab dem ersten Tag, ohne Schwelle. sipsi.travail.gouv.fr
In Frankreich wird eine fehlende Meldung mit einem Bußgeld von 4.000 € je Arbeitnehmer geahndet, im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren 8.000 €. Beträge mit Stand vom 24.08.2026.
Sieben belegte Antworten
Fragen von Arbeitgebern
Kurze Antwort hier, mit Rechtsgrundlage bei jeder Frage.
Was bedeutet die Entsendung eines Arbeitnehmers?
Ein Arbeitgeber schickt einen Arbeitnehmer zeitlich befristet in einen anderen Staat der Union und hält ihn dabei im Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes — nachgewiesen durch die A1-Bescheinigung. Der Arbeitnehmer bleibt seinem ursprünglichen Arbeitgeber durch ein Unterordnungsverhältnis verbunden: es entsteht kein neuer Arbeitsvertrag vor Ort.
Das Unternehmen muss außerdem im Land seiner Niederlassung eine nennenswerte Tätigkeit ausüben, und der Arbeitnehmer muss dort vor der Abreise versichert gewesen sein.
Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 — geprüft am 24.08.2026
Wie lange darf eine Entsendung dauern?
Es gibt zwei Fristen, die nicht verwechselt werden dürfen.
- 24 Monate in der Sozialversicherung: So lange bleibt Ihr Arbeitnehmer mit der A1-Bescheinigung im Herkunftssystem. Danach unterliegt er dem System des Ziellandes, sofern beide Staaten keine Ausnahmevereinbarung schließen.
- 12 Monate im Arbeitsrecht, mit begründeter Mitteilung vor Ablauf der Frist auf 18 Monate verlängerbar. Danach gelten alle zwingenden Arbeitsbedingungen des Ziellandes — mit zwei Ausnahmen: Abschluss und Beendigung des Arbeitsvertrags einschließlich Wettbewerbsverbote, sowie die betriebliche Altersversorgung.
Ein Einsatz von 13 Monaten unterliegt somit vollständig dem Arbeitsrecht des Ziellandes, während die A1-Bescheinigung gültig bleibt; nach 25 Monaten wechseln die Beiträge.
Art. 12 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 3 Abs. 1a der Richtlinie 96/71/EG, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2018/957 — geprüft am 24.08.2026
Beginnt der Zähler der 12 Monate neu, wenn ich den Arbeitnehmer austausche?
Nein. Ersetzen Sie einen entsandten Arbeitnehmer durch einen anderen, der dieselbe Aufgabe am selben Ort erfüllt, werden die Zeiten zusammengerechnet. Beurteilt werden die Art der Dienstleistung, die auszuführende Arbeit und die Adresse des Arbeitsortes.
Dasselbe gilt in der Sozialversicherung: Die Entsendung darf nicht dazu dienen, eine andere entsandte Person zu ersetzen.
Art. 3 Abs. 1a der Richtlinie 96/71/EG; Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 — geprüft am 24.08.2026
Muss ich den Mindestlohn des Ziellandes zahlen?
So stellt sich die Frage nicht mehr. Seit dem 30. Juli 2020 ist der Begriff der Mindestlohnsätze durch den weiteren Begriff der Entlohnung ersetzt: Er umfasst alle zwingenden Bestandteile des Ziellandes, einschließlich der Zuschläge für Überstunden.
Der harte Kern deckt neun Bereiche ab: Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, bezahlter Jahresurlaub, Entlohnung, Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften durch Leiharbeitsunternehmen, Sicherheit und Gesundheitsschutz, Schutz von Schwangeren und Jugendlichen, Gleichbehandlung, Unterkunftsbedingungen sowie Erstattung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.
Achtung: Zulagen zählen zur Entlohnung, es sei denn, sie erstatten tatsächlich entstandene Kosten. Weisen Sie diese Aufteilung nicht klar aus, gilt der gesamte Betrag als Kostenerstattung — und zählt damit nicht zur geforderten Entlohnung.
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 7 der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 09.07.2018) — geprüft am 24.08.2026
Wer stellt die A1-Bescheinigung aus, und was riskiert man ohne sie?
Die A1-Bescheinigung wird im Herkunftsland vor der Abreise beantragt:
- Deutschland: die Krankenkasse des Arbeitnehmers — elektronisch seit dem 1. Januar 2025 — Formulare bei der DVKA
- Frankreich: die Urssaf (die MSA für die Landwirtschaft) — Verfahren bei der Urssaf
- Belgien: das LSS (ONSS) für Arbeitnehmer, das LISVS (INASTI) für Selbständige — Verfahren bei socialsecurity.be
- Luxemburg: das CCSS, vor der Abreise — Verfahren beim CCSS
Die A1-Bescheinigung ist bindend: Solange sie nicht zurückgezogen wurde, dürfen die Behörden des Ziellandes den Arbeitnehmer nicht erneut versichern. Bei Betrug kann der Widerruf rückwirkend erfolgen.
Art. 5 und 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 — geprüft am 24.08.2026
Weniger als 183 Tage: entfällt die Steuer im Zielland?
Nicht automatisch. Die 183-Tage-Regelung stammt nicht aus dem Unionsrecht, sondern aus den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens. Sie setzt drei Bedingungen gleichzeitig voraus: die Anwesenheit überschreitet 183 Tage nicht, der Arbeitgeber ist nicht im anderen Staat ansässig, und die Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte vor Ort getragen. Fehlt eine davon, wird ab dem ersten Tag am Tätigkeitsort besteuert.
Gezählt wird die körperliche Anwesenheit, einschließlich Wochenenden, Feiertagen, Urlaub und Krankheitstagen.
Und der Bezugszeitraum ist nicht überall derselbe: 12 gleitende Monate mit Luxemburg, das Steuerjahr mit Deutschland — wo im Übrigen die Grenzgängerregelung vorgeht.
Art. 15 des OECD-Musterabkommens; Abkommen Frankreich-Luxemburg vom 20.03.2018, Art. 14 Abs. 2 Buchst. a; Abkommen Frankreich-Deutschland vom 21.07.1959, Art. 13 — geprüft am 24.08.2026
Wer sichert bei einer Insolvenz die offenen Löhne?
Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Garantieeinrichtung, die offene Lohnforderungen übernimmt: das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit in Deutschland, die AGS in Frankreich, der Schließungsfonds in Belgien, der Beschäftigungsfonds mit Bearbeitung durch die ADEM in Luxemburg.
Kein Arbeitnehmer darf ausgeschlossen werden, weil er in Teilzeit, befristet oder in Leiharbeit beschäftigt ist, und es darf keine Mindestbetriebszugehörigkeit verlangt werden.
Entscheidend: Zuständig ist der Staat, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet, nicht der Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ein entsandter Arbeitnehmer fällt somit unter seinen Entsendestaat, ein Grenzgänger unter seinen Beschäftigungsstaat.
Art. 2 bis 5 und 9 der Richtlinie 2008/94/EG (ABl. L 283 vom 28.10.2008) — geprüft am 24.08.2026
Jede Situation kann anders liegen: Bei Zweifeln stellen Sie Ihre Frage unseren Juristen.
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Die offiziellen Quellen
Unionsrecht
Meldung
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