Die Hinterbliebenenrente entspricht dem Teil der Rente, der dem verstorbenen Begünstigen gezahlt wurde oder gezahlt worden wäre (Arbeitnehmer oder Beamter). Um diese zu erhalten, muss der hinterbliebene Ehepartner (und/oder Ex-Ehepartner) bzw. die Waise bestimmte Bedingungen erfüllen.

Dabei ist zu beachten, dass die Bedingungen für die Gewähr einer Hinterbliebenenrente sowie die Antragstellung von jedem Land nach eigenem Ermessen festgelegt werden.

Hinterbliebenenrente in Belgien

Seit 2015 haben nach dem Ableben des Versicherten oder Beziehers einer belgischen Rente nur die Hinterbliebenen einen Leistungsanspruch (Witwenrente oder Überbrückungsgeld).

Die Kinder des Verstorbenen erhalten von der Rentenkasse Service Fédéral des Pensions keine Leistungen (Waisenrente). Sie können sich jedoch an die Familienkasse FAMIFED (Agence fédérale pour les allocations familiales) wenden.

Um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten, muss der hinterbliebene Ehepartner:

  • mindestens 48 Jahre alt sein (bei Ableben im Jahr 2021, schrittweise Anhebung des Mindestalters bis 2025)
  • und mindestens 1 Jahr mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sein (außer, ein Kind ist aus dieser Verbindung hervorgegangen oder die Ehe bestand zum Zeitpunkt des Todes, der auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit nach der Eheschließung zurückzuführen ist).

Bei Nichterfüllung der Altersbedingung (48 Jahre in 2021) kann der hinterbliebene Ehepartner für 12 Monate (ohne unterhaltspflichtiges Kind) oder für 24 Monate (mit unterhaltspflichtigem Kind) ein Überbrückungsgeld erhalten. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Hinterbliebenenrente nur dann erhalten, wenn er die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.

Die Hinterbliebenenrente wird gezahlt, sobald die Bedingungen für den Bezug einer Rente erfüllt sind und sich der hinterbliebene Ehepartner nicht wiederverheiratet hat.

Berechnung der Hinterbliebenenrente:

  • Wenn der verstorbene Partner Rentner war:

Die Hinterbliebenenrente beträgt 80 % der Rente, die der Verstorbene erhielt, und wird auf den „Haushaltssatz“ angehoben.

  • Wenn der verstorbene Partner kein Rentner war:

Die Berechnung erfolgt auf der Basis seiner theoretischen Rente, d. h. als ob der Verstorbene seine Rente beantragt hätte.

Der Laufbahnbruch wird jedoch unterschiedlich berechnet; und Hinterbliebenenrenten werden auf die Höhe der Rente zum Haushaltssatz begrenzt, die der verstorbene Ehepartner erhalten hätte, wenn er zum Zeitpunkt seines Ablebens das gesetzliche Alter erreicht und 45 Berufsjahre hätte nachweisen können.

Die Hinterbliebenenrente wird also bis zur Höhe dieser Rente gewährt, die mit der Hinterbliebenenrenten-Bruchzahl multipliziert wird.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kann der hinterbliebene Ehepartner ein Übergangsgeld erhalten, welches (ohne unterhaltspflichtiges Kind) 12 Monate und (mit unterhaltpflichtigem Kind) 24 Monate lang gezahlt wird. Nach Ablauf dieser Frist kann er eine Hinterbliebenenrente nur dann erhalten, wenn er die vorgenannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Wenn Sie wissen möchten, ob Sie die Bedingungen für den Erhalt einer Hinterbliebenenrente oder eines Übergangsgeldes erfüllen, besuchen Sie bitte die folgende Seite:

https://www.sfpd.fgov.be/de/anspruch-auf-eine-pension/hinterbliebenenpension

Hinterbliebene versicherter Grenzgänger stellen ihren Antrag auf Hinterbliebenenrente so schnell wie möglich bei der Krankenkasse an ihrem Wohnort.

Für mehr Informationen können Sie sich an den Föderalen Pensionsdienst oder an einen EURES-Berater wenden.