Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich und Beschäftigung in Deutschland? Sie haben Anspruch auf das deutsche Kindergeld, 259 € pro Monat und Kind im Jahr 2026, bereits ab dem ersten Kind. Zwischen Frankreich und Deutschland ist jedoch immer nur ein Land „vorrangig“. Dieses Dossier führt Sie Schritt für Schritt.
In diesem Dossier
Nur ein Land zahlt vorrangig
Sie können nicht 100 % der französischen und 100 % der deutschen Leistungen beziehen. Die EU-Verordnungen (EG) 883/2004 und (EG) 987/2009 bestimmen ein vorrangiges Land; das andere Land kann Ihnen einen Differenzbetrag zahlen: den etwaigen Überschuss gegenüber dem vom vorrangigen Land gezahlten Betrag.
DE Deutschland – Kindergeld 2026
259 €/Monat pro Kind
ab dem 1. Kind, ohne Einkommensbedingung
FR Frankreich – Familienleistungen 2026
152,25 €/Monat für 2 Kinder
ab dem 2. Kind, je nach Einkommen
Wie wird das vorrangige Land bestimmt?
Deutschland ist vorrangig, wenn beide Elternteile ausschließlich in Deutschland arbeiten, wenn Sie Ihre Kinder allein erziehen oder wenn nur ein Elternteil Einkünfte hat und diese aus Deutschland stammen.
Frankreich ist vorrangig, wenn die Kinder in Frankreich wohnen und einer der Elternteile dort arbeitet (oder dort Arbeitslosen- oder Krankengeld bezieht).
Elternteile als Grenzgänger in zwei verschiedenen Ländern: Vorrangig ist das Beschäftigungsland mit den höheren Leistungen; das zweite zahlt nichts.
Ihre häufigsten Fragen
Kann man französische und deutsche Familienleistungen kumulieren?
Nein. Für die Zahlung ist nur ein Land vorrangig. Ist der Betrag im anderen Land höher, zahlt dieses nur die Differenz – den sogenannten Differenzbetrag.
Wie hoch sind die deutschen Familienleistungen 2026?
Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 259 € pro Monat und Kind, bereits ab dem ersten Kind und ohne Einkommensbedingung.
Was ist der Differenzbetrag?
Es ist die Differenz zwischen den Leistungen des vorrangigen Landes und dem höheren Betrag, den Ihnen das andere Land gezahlt hätte. Er wird vom nicht vorrangigen Land auf Antrag gezahlt.
Wo stellt man als Grenzgänger den Antrag auf Familienleistungen?
Es wird empfohlen, gleichzeitig einen Antrag bei der CAF Ihres Wohnorts und bei der Familienkasse Baden-Württemberg West zu stellen, die für in Frankreich wohnhafte Grenzgänger zuständig ist.
Siehe auch
Eine Frage zu Ihrer Situation?
Unsere auf das Grenzgängerrecht spezialisierten Juristen antworten Ihnen kostenlos. Kontakt →