Die Entsendeerklärung in Luxemburg

Das entsendende Unternehmen ist ab dem Beginn der Leistungen auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet verpflichtet, die Gewerbeaufsicht (ITM) zu unterrichten, indem über die zu diesem Zweck vorgesehene elektronische Plattform https://edetach.itm.lu/edetach/ alle für die Erlangung des Arbeitsausweises – ID des entsendeten Arbeitnehmers – und die gesetzliche Kontrolle durch die ITM erforderlichen Elemente eingereicht werden:

  • Identifikationsdaten des entsendenden Arbeitgebers und seines effektiven Vertreters;
  • Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, die auf dem luxemburgischen Territorium ansässig und als Ansprechpartner für den Austausch mit der ITM und den übrigen zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Einhaltung der Entsendebedingungen betrachtet wird;
  • Datum des Beginns und voraussichtliche Dauer der Entsendung;
  • Name und Anschrift des Bauherrn oder Auftraggebers, für den die Leistung erbracht wird;
  • Arbeitsort(e) in Luxemburg und voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
  • Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeiten und Berufe der Arbeitnehmer;
  • Eigenschaft, in der die Arbeitnehmer vom Unternehmen eingestellt wurden und Beruf oder Beschäftigung, dem/der sie regelmäßig zugewiesen werden, sowie die Tätigkeit, die sie anlässlich der Entsendung in Luxemburg übernehmen.

Das entsendende Unternehmen ist verpflichtet, der ITM auf der elektronischen Plattform https://edetach.itm.lu/edetach/ ab dem Tag des Beginns der Entsendung die nachstehenden erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

  • ggf. Kopie des Bereitstellungsvertrags;
  • Bescheinigung über die Voranmeldung oder die dieselbe ersetzende Bescheinigung, die von der Direction Générale PME et Entrepreneuriat (Generaldirektion KMU und Unternehmertum) beim Wirtschaftsministerium ausgestellt wurde,
  • Original oder beglaubigte Abschrift des Formulars A1 (ehemals E 101) oder ggf. die genaue Angabe der Sozialversicherungsträger, denen die Arbeitnehmer während ihres Aufenthalts auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet zugeordnet sind;
  • Umsatzsteuerbescheinigung, die von der Administration de l’Enregistrement et des Domaines (Eintragungsbehörde) ausgestellt wird;
  • Kopie des Arbeitsvertrags oder eine Konformitätsbescheinigung mit der Richtlinie 91/533/EWG vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen in ihrer in der Gesetzgebung des zuständigen Staates umgesetzten Form, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes ausgestellt wurde, in dem das entsendende Unternehmen seinen Geschäftssitz hat oder gewöhnlich seine Leistungen erbringt;
  • Konformitätsbescheinigung, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes ausgestellt wurde, in dem das entsendende Unternehmen seinen Geschäftssitz hat oder gewöhnlich seine Leistungen erbringt, des Arbeitsverhältnisses der entsendeten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihrer Entsendung in Bezug auf die geltenden Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinien 97/81/EG über Teilzeitarbeit und 1999/70/EG über befristete Arbeitsverträge umgesetzt wurden;
  • Amtliche Unterlagen zur Bescheinigung der Berufsqualifikationen der Arbeitnehmer;
  • Lohn- und Gehaltsscheine der Arbeitnehmer sowie der Zahlungsbeleg über die gesamte Entsendedauer;
  • Stechkartensysteme, die den Beginn, das Ende und die Dauer des Arbeitstages während der gesamten Entsendedauer auf dem luxemburgischen Territorium angeben;
  • Kopie der Aufenthaltsgenehmigungen oder einer Aufenthaltskarte für Bürger von Drittstaaten, die auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet entsendet sind;
  • Kopie der medizinischen Einstellungsbescheinigung, die von den im Sektor zuständigen Gesundheitsdiensten ausgefertigt wurde.

Etwaige spätere Änderungen insbesondere des Orts und des Gegenstands der Arbeit sind ITM unbeschadet der Notwendigkeit eines neuen Dienstleistungsvertrags, der sich einem anderen Gegenstand widmet, auf demselben Weg mitzuteilen. Anzumerken ist ferner, dass die Unterlagen in die französische oder deutsche Sprache zu übersetzen sind, sofern sie nicht in einer dieser Sprachen ausgefertigt wurden.