Das für entsendete Arbeitnehmer in Luxemburg geltende Steuerrecht

Mit Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsland und unter Berücksichtigung einer Entsendedauer < 183 Tage

Wir der Arbeitnehmer für eine Dauer von weniger als 183 Tagen nach Luxemburg entsendet (gemäß der Berechnungsmethode, die mit der anzuwendenden Steuervereinbarung festgelegt wurde), wird er im Staat seines steuerlichen Wohnsitzes im Rahmen der Einkommen, die er für seine Berufstätigkeit in Luxemburg erzielte, besteuert.

Verfügt der Arbeitgeber jedoch über eine feste Niederlassung in Luxemburg, wird der entsendete Arbeitnehmer ab dem ersten Tag in Übereinstimmung mit den steuerlichen Regeln dieses Landes besteuert.

Mit Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsland und einer Entsendedauer in Luxemburg
> 183 Tage

Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall auf die Bezüge und Gehälter in Verbindung mit der auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit im Großherzogtum besteuerbar.

Gemäß den Bestimmungen des luxemburgischen Rechts muss jedwede Person, die einer abhängigen Beschäftigung in Luxemburg nachgeht, Inhaber eine Lohnsteuerkarte sein die von der luxemburgischen Behörde ausgestellt wird.

Dem Arbeitgeber steht es frei, selbst die Quellenbesteuerung vorzunehmen oder dem Arbeitnehmer die Ergänzung einer Einkommenserklärung für Gebietsfremde zu überlassen:

  • Im Fall der Ablehnung der Quellenbesteuerung durch den Arbeitgeber muss dem Finanzamt ein Formular 100F betreffs die Einkommenserklärung zugesandt werden.
  • Erklärt sich der Arbeitgeber mit der Quellenbesteuerung einverstanden, ist der gebietsfremde Arbeitnehmer verpflichtet, sich beim Finanzamt zu melden und das Antragsformular 164 NR für die Erstellung einer Lohnsteuerkarte ergänzen.

In Luxemburg gibt es Abhängigkeit vom Familienstand drei Steuerklasse. Diese Klasse gibt Auskunft über den anzuwendenden Steuersatz.

kinderlos

Haushalt mit einem oder mehreren Kindern, der Anspruch auf eine Steuerermäßigung hat

1) ledig

1

1a

2) Gemeinsam veranlagte Partner, wobei die einheimische und ausländischen Einkommen der Partner bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt werden, einzig aufgrund eines gemeinsamen Antrags nach dem Ende des Steuerjahres durch die Ergänzung einer Einkommenssteuererklärung Modell 100 (der gebietsfremde Partner muss die Gleichsetzungsbedingungen erfüllen)

2

2

3) Witwe(r)

1a

1a

4) Witwer mit Anspruch auf den Übergangszeitraum

2

2

5) gemeinsam veranlagte Partner, wobei die einheimische und ausländischen Einkommen der Partner bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt werden (Die gebietsfremden Ehepartner müssen die Gleichsetzungsbedingungen erfüllen, um die Klasse 2 beanspruchen zu können)

2

2

6) Eheleute, von denen einer gebietsansässig und der andere gebietsfremd ist

1

1a

7) Gemeinsam veranlagte Eheleute, von denen einer gebietsansässig und der andere gebietsfremd ist, wobei die einheimischen und ausländischen Einkommen der Partner bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt werden, einzig aufgrund eines gemeinsamen Antrags, es sei denn, die Lebens- und Interessengemeinschaft wurde abgebrochen, und unter der Bedingung, dass der gebietsansässige Ehepartner zumindest 90 % der Arbeitseinkommen des Haushalts in Luxemburg erzielt

2

2

8) Gebietsfremde Eheleute werden ab dem Steuerjahr 2018 auf ihre eigenen und in Luxemburg erzielten Einkommen gesondert besteuert

1

1

9) Gebietsfremde Eheleute für die Steuerjahre vor 2017, sofern mehr als 50 % des Arbeitseinkommens des Haushalts in Luxemburg erzielt wurde, es sei denn, die Lebens- und Interessengemeinschaft wurde abgebrochen

2

2

10) Gütertrennung oder Trennung gemäß einer Befreiung der Gerichtsbehörde oder infolge der Scheidung

1

1a

11) Getrennte oder Geschiedene, die einen Übergangszeitraum beanspruchen können

2

2