Die soziale Absicherung der Grenzgänger in Deutschland
Sie wohnen in Frankreich und arbeiten in Deutschland? Dann unterliegen Sie hauptsächlich der deutschen Sozialversicherung, behalten aber Ansprüche in Frankreich. Hier finden Sie – Thema für Thema – Ihre Rechte als Grenzgänger.
- Als Arbeitnehmer in Deutschland sind Sie bei der deutschen Sozialversicherung versichert (Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung) – geregelt durch die EU-Verordnung 883/2004.
- Gleichzeitig behalten Sie Ansprüche in Frankreich: Behandlung auf beiden Seiten der Grenze (Dokument S1), Differenzbetrag beim Kindergeld über die CAF und Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit über Frankreich (Wohnsitzland).
Entdecken Sie Ihre Rechte
Häufige Fragen
Welches Land ist für meine Sozialversicherung zuständig?
Hauptsächlich Deutschland, Ihr Beschäftigungsland (Verordnung 883/2004), für Krankheit, Rente, Unfälle und Pflege. Frankreich, Ihr Wohnsitzland, ist zuständig für Vollarbeitslosigkeit, den Kindergeld-Differenzbetrag und die Behandlung vor Ort.
Kann ich mich in Frankreich behandeln lassen?
Ja. Mit dem Formular S1 Ihrer deutschen Krankenkasse werden Sie bei der CPAM Ihres Wohnorts eingeschrieben und können sich sowohl in Deutschland als auch in Frankreich behandeln lassen.