Praktikum
Praktikum in Frankreich : ihre rechte und pflichten

Vergütung

Wenn die Praktikumsdauer innerhalb desselben Unternehmens (oder jedes anderen Praktikumsbetriebs) während desselben Ausbildungs- oder Studienjahres mehr als 2 Monate (in Folge oder nicht) beträgt, entsteht im Rahmen des Praktikums oder der Praktika ein Anspruch auf Vergütung (Auszahlung eines Geldbetrags), deren Höhe durch eine Branchenvereinbarung oder einen branchenübergreifenden Tarifvertrag festgelegt sein kann.

Seit dem 1. September 2015 darf die Pflichtentschädigung, die dem Praktikanten ausbezahlt werden muss, nicht niedriger als 15 % der Versicherungspflichtgrenze pro Stunde sein (d. h. 24 € x 0,15 = 3,60 €). Die Mindestvergütung ist also auf 3,60 € pro geleistete Praktikumsstunde festgelegt (wirksam ab 31. Dezember 2015).

Die Vergütung hat keinen Gehaltsstatus.

Sie wird dem Praktikanten monatlich ausbezahlt und ist ab dem ersten Tag des ersten Praktikumsmonats fällig. Die Vergütung wird jedoch von nun an auf Stundenbasis berechnet und nicht mehr monatlich.

Sie kann also von einem Monat zum anderen unterschiedlich ausfallen, sofern keine Anpassung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Gesamtvergütung des Praktikums eingeführt wird, um jeden Monat dieselbe Summe ausbezahlen zu können.

Bei Unterbrechung oder Auflösung der Praktikumsvereinbarung wird der Vergütungsbetrag entsprechend der geleisteten Praktikumszeit anteilig ausbezahlt.