Die Hinterbliebenenrente entspricht dem Teil der Rente, der dem verstorbenen Begünstigen gezahlt wurde oder gezahlt worden wäre (Arbeitnehmer oder Beamter). Um diese zu erhalten, muss der hinterbliebene Ehepartner (und/oder Ex-Ehepartner) bzw. die Waise bestimmte Bedingungen erfüllen.

Dabei ist zu beachten, dass die Bedingungen für die Gewähr einer Hinterbliebenenrente sowie die Antragstellung von jedem Land nach eigenem Ermessen festgelegt werden.

Hinterbliebenenrente in der Schweiz

Nach Schweizer Recht gibt es drei verschiedene Arten der Hinterlassenenrente:

  • die Witwenrente,
  • die Witwerrente,
  • die Waisenrente.

Um einen Antrag auf Hinterlassenenrente stellen zu können, muss der Verstorbene unabhängig von der Rentenart vor seinem Ableben mindestens ein volles Jahr Beiträge geleistet haben. Diese Bedingung muss erfüllt sein, wenn:

der Verstorbene mindestens ein Beitragsjahr vorweisen kann;

der Verstorbene versichert war und sein Ehepartner ein Jahr lang doppelte Mindestbeiträge geleistet hat;

der Verstorbene Boni für Erziehungs- oder Assistenzaufgaben nachweisen kann.

BEDINGUNGEN FÜR DEN BEZUG DIESER VERSCHIEDENEN RENTEN

1) Witwenrente

Bei Tod des Grenzgängers kann seine Gattin eine Hinterlassenenrente erhalten, sofern:

  • sie zum Zeitpunkt des Todes des Beschäftigten ein Kind hatte (Kinder des Grenzgängers, die zum Haushalt gehören, zählen ebenfalls); oder
  • sie mindestens das 45. Lebensjahr vollendet und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Bei einer Scheidung ist die Zahlung einer Witwenrente unter den folgenden drei Bedingungen möglich:

  • die Ex-Gattin hat Kinder und sie war mindestens 10 Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet;
  • die Ex-Gattin hat vor Auflösung der Ehe das 45. Lebensjahr vollendet und die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert;
  • bei Vollendung des 45. Lebensjahres der Ex-Gattin war das jüngste Kind unter 18 Jahre alt.
2) Witwerrente

Es ist möglich, eine Witwerrente zu erhalten, sofern die Gattin oder die Ex-Gattin des Antragstellers verstirbt und dieser Kinder unter 18 Jahren hat. Diese Rente wird demnach bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt.

Dieselben Bestimmung gilt für Personen, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben.

3) Waisenrente

Eine Waisenrente erhalten die Kinder, deren Vater oder Mutter verstorben ist. Wenn beide Elternteile versterben, erhält das Kind eine Rente für jeden Elternteil.

Das Recht auf den Bezug der Rente beginnt mit dem Tod des Elternteils und endet mit dem 18. Geburtstag des Kindes oder bei Abschluss von dessen höherer Ausbildung. Die Rente wird jedoch höchstens bis zum 25. Altersjahr gezahlt.

BEGINN UND ENDE DER RENTENZAHLUNG

Das Recht auf Bezug einer Hinterlassenenrente beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Tod des betroffenen Versicherten folgt.

Dieses Recht endet am Ende des Monats, in dem die Bedingungen für den Bezug der Rente nicht mehr erfüllt sind. Darüber hinaus endet der Bezug der Witwen- bzw. Witwerrente mit der Wiederverheiratung.

Hierbei ist anzumerken, dass, wenn die Person gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- oder Invaliden- und auf eine Hinterlassenenrente hat, die beiden Renten nicht addiert werden, sondern nur die höhere Rente gezahlt wird.

ANTRAGSTELLUNG

Die zu erfüllenden Formalitäten hängen davon ab, ob der Versicherte sein gesamtes Berufsleben in der Schweiz verbracht oder ob er in mehreren Ländern gearbeitet hat.

Wenn der Verstorbene nur in der Schweiz gearbeitet hat, ist der Rentenantrag bei der letzten Ausgleichskasse (caisse de compensation) zu stellen, in die der verstorbene Versicherte eingezahlt hat. Dazu ist das Formular „Demande de rente de survivant“ / Anmeldung für eine Hinterlassenenrente auszufüllen, das auf der Webseite der jeweiligen Ausgleichskassen, aber auch auf der Seite www.avs-ai.ch zur Verfügung steht.

Wenn der Verstorbene in mehreren Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums EWR gearbeitet hat, ist es ausreichend, einen Antrag im Wohnsitzland zu stellen. Von dort aus werden dann die verschiedenen ausländischen Kassen benachrichtigt.

BERECHNUNG DER RENTE

Die Rente hängt sowohl:

  • von den Beitragsjahren des Versicherten,
  • von den Einkünften oder der Erwerbstätigkeit als auch
  • von den Boni für Assistenz- oder Erziehungsaufgaben der verstorbenen Person ab.

Die Rente wird voll gezahlt, wenn der Versicherte ab dem 1. Januar nach seinem 20. Geburtstag 44 volle Beitragsjahre nachweisen kann. In allen anderen Fällen wird nur eine Teilrente gezahlt, d. h. anteilig zu den tatsächlichen Arbeitsjahren. In bestimmten Fällen, wenn vor 1979 Quartale fehlen, können zusätzliche Quartale gewährt werden.

Der Betrag, der für Erwerbstätigkeit in der Schweiz berücksichtigt wird, umfasst alle Einkünfte, die bis zum 31. Dezember des Jahres vor Entstehung des Anspruchs auf Rente erzielt wurden. Diese Summe wird gemäß der durchschnittlichen Lohn- und Preisentwicklung neu bewertet. Dann wird sie durch die Anzahl der gearbeiteten Monate und Jahre dividiert. Im Ergebnis erhält man das mittlere Einkommen.

Zu diesem mittleren Einkommen kann ein Aufschlag kommen, wenn die Person vor ihrem 45. Altersjahr verstirbt. Dieser Betrag entspricht gemäß der folgenden Tabelle einem Prozentsatz, der dem Alter entspricht:

Bei TodProzentsatz
Von Alter vonbis zum Alter von
23100
232490
242580
252670
262760
272850
283040
303230
323520
353910
39455

Bei voller Beitragszahlungsdauer können die Hinterlassenen eine Rente zum vollen Satz beanspruche. Für das Jahr 2021 beträgt die Mindestrente bei einer Witwer- oder Witwenrente 956 CHF pro Monat und 478 CHF pro Monat bei einer Waisenrente.

Die maximale Rente beträgt im Jahr 2021 1.912 CHF pro Monate bei einer Witwer- oder Witwenrente und 956 CHF pro Monat bei einer Waisenrente.

RECHTSMITTEL

Versicherte, die mit der Entscheidung der Ausgleichskasse nicht einverstanden sind, können bei dieser Ausgleichskasse Rechtsmittel einlegen. Das Verfahren ist in dem Schreiben beschrieben, das der Entscheidung der Kasse beiliegt. Die Frist für die Einlegung dieser Rechtsmittel beträgt 30 Tage. Die betroffenen Personen können schriftlich und mündlich Widerspruch vor der Instanz einlegen, von der der Bescheid stammt.

Der Widerspruchsbescheid geht dem Versicherten direkt von der Ausgleichskasse zu.

Wenn der Widerspruchsbescheid nicht zufriedenstellend ist, können Rechtsmittel bei dem Kantonalsgericht eingelegt werden, in dem sich die betreffende Kasse befindet. Wenn das Urteil dieser Instanz nicht zufriedenstellend ist, kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern angerufen werden.