ZWISCHENPRATIKUM IM STUDIUM
Pflichtpraktika im Studium (Zwischenpraktika) unterliegen nicht dem Arbeitsrecht. Studierende, die ein solches Praktikum absolvieren, bleiben im Hinblick auf ihre Rechte und Pflichten Mitglieder ihrer Einrichtung. Dementsprechend müssen die Modalitäten des Praktikums (Vergütung, Urlaub, Abbruch des Praktikums etc.) beim Abschluss des Praktikumsvertrags zwischen dem Arbeitgeber und dem Praktikanten festgelegt werden.
Arbeitszeiten
Die Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten. Im Falle von atypischen Arbeitszeiten (Gastronomie, Krankenhäuser, Messen etc.) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ruhezeiten zu gewähren.
Probezeit
In der Regel gibt es auch bei Praktika eine Probezeit, deren Dauer sich nach der Praktikumsdauer richten muss.
Auflösung des Praktikumsvertrags
Die Auflösung des Vertrags ist im Falle von Pflichtpraktika nicht gesetzlich geregelt. Es gilt kein Kündigungsschutz. Die Bedingungen für eine Vertragsauflösung können jedoch im Praktikumsvertrag festgelegt werden. Bei einer Vertragsauflösung nach der Probezeit entsteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Vergütung
Wenn das Praktikum integraler Bestandteil des Studiums ist, besteht in Deutschland keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Vergütung. Bei einer Praktikumsdauer von mehr als 3 Monaten wird in der Praxis häufig eine Vergütung mit dem Arbeitgeber ausgehandelt (freiwillige Vergütung). Die Höhe eines solchen Entgelts wird beim Abschluss des Praktikumsvertrags festgelegt.
In der Regel liegt die Vergütung zwischen 350 € und 850 € oder auch darüber (bis zu 1.400 €). Der genaue Betrag hängt von den übertragenen Aufgaben, den Ressourcen des Unternehmens und davon ab, ob eventuell eine Tarifvereinbarung existiert. Im besonderen Fall des öffentlichen Sektors und bei Vereinen kommt es seltener vor, dass Vergütungen gezahlt werden. In Städten wie München, Frankfurt und Stuttgart fällt das Entgelt höher aus als z. B. in Berlin.
FREIWILLIGES PRAKTIKUM
Bei freiwilligen Praktika unterliegen die Praktikanten dem Berufsbildungsgesetz[1]. Dementsprechend gelten für sie einige Aspekte der in diesem Gesetz enthaltenen arbeitsrechtlichen Regelungen.
Urlaub
Praktikanten haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr (was 2 Tagen pro Monat entspricht), wenn das Praktikum länger als einen Monat dauert. Urlaub kann erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit genommen werden.
Auflösung des Praktikumsvertrags
Nach einer eventuellen, einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Praktikanten vereinbarten Probezeit darf der Arbeitgeber den Vertrag nur aus wichtigem Grund auflösen. Dasselbe gilt für die Praktikanten, die verpflichtet sind, bei einem Abbruch des Praktikums eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten.
Vergütung
Beträgt die Praktikumsdauer weniger als 3 Monate, kann der Arbeitgeber die Höhe der Vergütung nach eigenem Ermessen festlegen. Allerdings muss die Vergütung bei Praktika, die dem Berufsbildungsgesetz unterliegen, mindestens dem hierin festgeschriebenen und vom Bundesinstitut für Berufsbildung evaluierten branchenspezifischen Mindestlohn entsprechen. Wenn das freiwillige Praktikum länger als 3 Monate dauert, muss der Mindestlohn vom ersten Arbeitstag an gezahlt werden (12 € pro Stunde, Stand: 2023).
[1] Dasselbe gilt für das Vor- und das Nachpraktikum.