Praktikum
Praktikum in Frankreich : ihre rechte und pflichten

Besteuerung

Die Entschädigungen, die von einem in Frankreich ansässigen Praktikanten bezogen werden, haben den Status einer besteuerbaren Vergütung.

Allerdings gilt die Regel, dass die Summen, die im Rahmen einer Praktikumsvereinbarung, die vor dem 1. September 2015 abgeschlossen wurde, bezogen werden, nicht in der Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer, die durch den Begünstigten selbst oder durch seine Eltern geschuldet ist, berücksichtigt werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Praktika müssen einen festen Bestandteil des Ausbildungsprogramms darstellen.
  • Sie müssen für den Schüler oder den Studenten einen verpflichtenden Charakter haben, d. h. als solche in der Ausbildungsordnung der Schule vorgesehen sein bzw. zur Teilnahme an einer Prüfung oder zum Erwerb eines Abschlusses erforderlich sein.
  • Ihre Dauer darf den Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten.

Wenn die Dauer des Praktikums 3 Monate überschreitet, wird die Vergütung, die der Student bezieht, besteuert.

Dabei muss zwischen den folgenden beiden Situationen unterschieden werden:
  • Entweder der Student wird in eigenem Namen besteuert. In diesem Fall unterliegt die Vergütung der Einkommenssteuer nach Abzug der Werbungskosten (Ein Pauschalabzug von 10 % wird automatisch angewandt, bzw. der Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten kann auf Vorlage der Nachweise abgezogen werden, falls die Höhe der Werbungskosten den Pauschalabzug übersteigt).
  • ODER der Student ist gemeinsam mit dem steuerrechtlichen Haushalt seiner in Frankreich ansässigen Eltern veranlagt, die in diesem Fall von einer Erhöhung ihres Divisors des Familiensplittings und von einer Einkommenssteuerverringerung im Rahmen der Ausbildungskosten profitieren, die bei 183 € liegt, wenn das Kind ein Hochschulstudium absolviert.
Neuerung:

Die Vergütungen, die im Rahmen einer Praktikumsvereinbarung, deren Laufzeit  2 Monate überschreitet und die nach dem 1. September 2015 abgeschlossen wurde, ausbezahlt werden, sind bis zu einer Höhe von 17.490,20 € (jährlicher gesetzlicher Mindestlohn / SMIC) steuerfrei, und dies gilt unabhängig davon, ob der Praktikant gemeinsam mit dem steuerrechtlichen Haushalt seiner Eltern veranlagt ist oder nicht. Wenn die Vergütung höher als dieser Betrag ist, unterliegt der Teil, der die Obergrenze übersteigt, der Einkommenssteuer.

Im Ausland ansässige Studenten und Schüler

Den Studenten, deren Wohnsitz sich nicht in dem Land befindet, in dem das Praktikum absolviert wird, empfehlen wir, sich bei der Steuerbehörde ihres Wohnsitzlandes nach den Meldepflichten und Besteuerungsmodalitäten zu erkundigen.

Gemäß den meisten durch Frankreich unterzeichneten Steuerabkommen unterliegen Einkünfte, die im Rahmen eines Praktikums bezogen werden, nicht der Besteuerung in Frankreich, sondern ausschließlich der Besteuerung des Wohnsitzlandes. Infolgedessen gibt es keine Meldepflicht zu beachten, und es wird keine Quellensteuer einbehalten.