In den USA in den 20-er Jahren erstmals gehandhabt, gehorcht die Zeitarbeit keine gesetzliche Definition. Die Begriffe der „Zeitarbeit“ und der „Leiharbeit“ werden häufig unterschiedslos verwendet.

Unabhängig vom Land baut die Zeitarbeit jedoch auf einer Dreiecksbeziehung zwischen einer Zeitarbeitsagentur, einem Arbeitnehmer und einem entleihenden Unternehmen auf.

In der Grande Région prallen die Rechtsrahmen in Verbindung mit der Zeitarbeit jedes Staates nicht nur in Bezug auf die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, sofern der Zeitarbeiter den Sozialstatus des grenzüberschreitenden Arbeitnehmers hat, oder im Zusammenhang mit der Entsendung des Arbeitnehmers durch ein Zeitarbeitsunternehmen an ein auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats niedergelassenes Unternehmen regelmäßig mit dem Gemeinschaftsrecht zusammen.

Ihr sozialer Schutz

Ihre Krankenversicherung

Der Beitritt zur Caisse Nationale de Santé (CNS – Krankenkasse) erfolgt automatisch, und der Arbeitsvertrag dient dem Nachweis Ihres Beitritts. Die Mitgliedschaft dauert einzig während der Dauer Ihres Projektvertrags an.
Handelt es sich um eine erste Arbeitserfahrung in Luxemburg, wird Ihr Arbeitgeber Ihre Anmeldung bei der Centre Commun de la Sécurité Sociale (Sozialversicherung) veranlassen, sodass Ihnen eine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wird (einmalig und auf Lebenszeit gültig). Zum Zwecke dieser Anmeldung sind Sie verpflichtet, der Zeitarbeitsagentur die nachstehenden Informationen zur Verfügung zu stellen: eine Kopie Ihres Personalausweises, Ihr Geburtsdatum und –ort. Die Sozialversicherung wird Ihrer Zeitarbeitsagentur Ihre Matrikelnummer mitteilen, und Ihre Zeitarbeitsagentur wird Sie schriftlich informieren.

Haben Sie hingegen bereits eine Berufstätigkeit in Luxemburg ausgeübt, sind Sie bereits im Besitz einer Matrikelnummer der Sozialversicherung. Bitte teilen Sie diese Nummer Ihrer Zeitarbeitsagentur mit.

Leistungsanspruch

Mit Ihrem Beitritt haben Sie im Fall von Krankheit – Mutterschaft Anspruch auf luxemburgische Barleistungen (Tagegeld).

Um eine direkte Übernahme oder die Erstattung Ihrer Gesundheitskosten in Luxemburg und gemäß den luxemburgischen Rechtsvorschriften beanspruchen zu können (Sachleistungen), reichen Sie bitte Ihr Formular S1 ein. Jeweils zu Beginn eines Projektvertrags müssen Sie dieses Formular bei der Caisse Nationale de Santé in Luxembourg (www.cns.lu) erfragen und der Krankenkasse an Ihrem Wohnort zusenden.

Nach Ihrer Rückkehr erfolgt der Beitritt zur französischen Sozialversicherung nicht automatisch.

Bitte erledigen Sie die erforderlichen Formalitäten, indem Sie sich mit Ihrer Krankenkasse und Ihrem Job Center in Verbindung setzen.

Formalitäten

Im Fall einer Krankheit (oder der Arbeitsunfähigkeit) sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber noch am selben Tag (per Fax, Telefon, E-Mail usw.) zu benachrichtigen.

Spätestens am 3. Fehltag müssen Sie ihm ein ärztliches Attest vorlegen, das Auskunft über Ihre Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer gibt.

Bitte vergessen Sie nicht:
  • 3 ungerechtfertigte Fehltage werden als eine schwerwiegende Verfehlung betrachtet. Das ärztliche Attest wird per Einschreiben mit Rückschein zugesandt, was Ihnen ermöglicht, im Besitz einer Sendebescheinigung zu sein. Sie sind ferner verpflichtet, der Krankenkasse spätestens am dritten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest zu übermitteln, das die Arbeitsunfähigkeit bestätigt.
  • Die Weiterzahlung des Gehalts im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit erfolgt einzig während der Gültigkeitsdauer des Projektvertrags.

Mehr darüber erfahren Sie unter dem Abschnitt „Krankenversicherung“ des Leitfadens für französisch-luxemburgische grenzüberschreitende Arbeitnehmer, der vom CRD EURES / FRONTALIERS Grand Est herausgegeben wird.

Ihre Familienleistungen

Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer und nicht abhängig beschäftigte Arbeitnehmer haben in einem Mitgliedstaat für die Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf die Familienleistungen, die mit der Gesetzgebung des Beschäftigungsstaats vorgesehen sind, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat leben würden (Verordnung 883/2004/EG, Art. 67 + Art. 60 Verordnung Nr. 987/2009).

Ein französischer grenzüberschreitender Arbeitnehmer, der in Luxemburg arbeitet, hat grundsätzlich Anspruch auf luxemburgische Familienleistungen, sofern sie exportierbar sind. Für denselben Versicherten und für denselben Zeitraum ist keine Kumulierung der Familienleistungen zulässig.

Die exportierbaren Familienleistungen werden in Ansehung der luxemburgischen Rechtsvorschriften vorgesehen und von der Caisse Nationale des Prestations Familiales (CNPF – Familiengeldkasse) gezahlt.

Die Gewährleistung luxemburgischer Familienleistungen variiert in Abhängigkeit von der beruflichen Situation des Haushalts (Benennung des vorrangigen Staates).

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis :
  • Weitegehende Informationen über die Unterlagen, die Sie der Familiengeldkasse vorlegen müssen, um die luxemburgischen Leistungen zu beanspruchen, finden Sie im Abschnitt „Familienleistungen“ des Leitfadens für französisch-luxemburgische grenzüberschreitende Arbeitnehmer, der vom CRD EURES / FRONTALIERS Grand Est herausgegeben wird.
  • Die Familiengeldkasse veranlasst die Zahlung der Beihilfen für den laufenden Monat einzig dann, wenn sie am ersten Tag dieses Monats tatsächlich gearbeitet haben. Haben Sie nicht am ersten Tag aber mehr als die Hälfte des Monats gearbeitet (Hälfte der Arbeitstage + 1 Tag), haben Sie ebenfalls Anspruch auf diese Zahlung, sofern der Anspruch im Vormonat angemeldet wurde. Die Familiengeldkasse prüft alle drei Monate den Beitritt.
  • Zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs bei der Familiengeldkasse in Luxemburg wenden Sie sich bitte an die Caisse Nationale des Prestations Familiales, 34 Avenue de la Porte Neuve, L-2227 Luxembourg – Tel.: (+352) 477 153-1.
  • Eine Arbeitsstunde pro Tag in Luxemburg entspricht einem Beitrittstag.
  • Die Zeiträume des kontinuierlichen Eintritts werden insbesondere im Fall des Wechsels des Arbeitgebers summiert. Zum Ende der Laufzeit jedes Vertrags wird der Beitritt beendet.

Die Familiengeldkasse wird prüfen, ob die Leistungen fällig werden.

Im Monat nach dem des Beitritts gemäß den vorstehenden Ausführungen und immer dann, wenn im Vormonat ein Anspruch eröffnet wurde, wird die Familiengeldkasse prüfen, ob Sie den überwiegenden Teil Ihrer Tätigkeit in Luxemburg ausüben: In diesem Zusammenhang wird sie prüfen, ob sie mehr als die Hälfte des Monats (Hälfte der Werktage + 1 Tag) gearbeitet haben. Ist dies zutreffend, haben Sie Anspruch auf luxemburgische Familiengeldleistungen. Die Familiengeldkasse wird für jeden Monat dieselbe Kontrolle durchführen.

Beispiel :
  • Sie beginnen am Montag, den 5. Juni 2015 einen Auftrag im Großherzogtum Luxemburg für eine luxemburgische Zeitagentur. Dieser Auftrag endet am Freitag, den 28. August
    • Da Sie ihre Tätigkeit in Luxemburg nicht am ersten Werktag im Monat Juni aufnehmen, haben Sie keinen Familiengeldanspruch für den gesamten Monat.
    • Da Sie am ersten Werktag im Monat Juli arbeiten, haben Sie für diesen Monat einen Anspruch auf Familiengeldleistungen.
    • Für den Monat August besteht ein Leistungsanspruch, da dieser Anspruch bereits für den Monat Juli bestand, sodass Ihnen die Familiengeldleistungen aufgrund der Beibehaltung ihres Anspruchs aufgrund eines überwiegenden Beitritts im laufenden Monat gezahlt werden (sie waren zumindest die Hälfte des Monats + 1 Tag bzw. 16 Tage beschäftigt).
  • Haben Sie in Luxemburg Anspruch auf Familiengeld und arbeiteten Sie anschließend am 1. des Folgemonats, können Sie die nachstehenden luxemburgischen Familiengeldleistungen beanspruchen :
    • Kindergeld,
    • Familienbeihilfe,
    • Erziehungsbeihilfe.

Werden die luxemburgischen Leistungen fällig, werden sie vierteljährlich überwiesen.

  • Haben Sie neben den luxemburgischen Familienleistungen Anspruch auf die französischen Familienleistungen, da Ihr Ehepartner in Frankreich beschäftigt, haben Sie Anspruch auf den Unterschiedsbetrag: Frankreich wird zuständig sein, um die Leistungen vorrangig zu zahlen, und das Großherzogtum zahlt die Differenz zwischen den luxemburgischen Leistungen und dem Betrag der tatsächlich überwiesenen französischen Leistungen.

    Den Unterschiedsbetrag erhalten Sie halbjährlich.