Im Rahmen der europaïschen Beschäftigungsstrategie hat der Europaïsche Rat die europaïschen Sozialpartner eingeladen, um über Vereinbarungen "hinsichtlich der Modernisierung der Abeitsorganisation" zu verhandeln. Aus diesen Verhandlungen ist eine Rahmenvereinbarung der Telearbeit entstanden, die von allen europaïschen Sozialpartner am 16.Juli 2002 unterzeichnet worden ist.

Gemäß dieser Rahmenvereinbahrung ist "die Telearbeit eine Organisations- und/oder Realisierungsform der Arbeit, bei welcher Informationstechnologien im Rahmen  eines Vetrages oder eines Beschäftigungsverhältnisses verwendet werden und eine Tätigkeit, die ebenfalls in den Räumen des Arbeitgerbers hätte ausgeführt werden können, regelmäßig außerhalb dieser Räumlichkeiten ausgeübt wird". 

Die Einrichtung der Telearbeit

Die Telearbeit basiert auf einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. 

Die Telearbeit muss im ursprünglichen Vertrag oder in einem schriftlichen Vertragsänderung vorgesehen sein. Es gibt eine Ausnahme: in Belgien,  für gelegentliche Telearbeit ist ein schriftlicher Austausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausreichend.

Der Arbeitnehmer hat die gleichen Rechte und unterliegt den gleichen Pflichten wie andere Arbeitnehmer des Unternehmens.

Der Arbeitgeber ist für die Installation und die Wartung des Ausrüstung verantwortlich. 

Der zwingende Inhalt des Vertrags oder der Vetragsänderung unterscheidet sich von Land zu Land.