Mise à jour : 20/04/2022
Grundsätzlich tragen in Deutschland die Arbeitgeber bei unerwarteten und von ihnen unverschuldeten Betriebsstörungen, zu denen auch die von der zuständigen Gesundheitsbehörde angeordnete Schließung des Betriebs gehört, das Risiko und damit auch die Lohnkosten.
Unabhängig von dieser Regelung ist im deutschen Infektionsschutzgesetz geregelt, wie bei der zuständigen Behörde im Falle einer Arbeitsunfähigkeit für diejenigen Arbeitnehmer ein Ersatz für den Verdienstausfall beantragt werden kann, denen eben diese Behörde die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit verboten hat (§ 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).
Die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (in den ersten sechs Wochen) wird vom Arbeitgeber ausgezahlt.
Dieser kann dann bei der Behörde die Erstattung der ausgezahlten Beträge beantragen. Um zu gewährleisten, dass die Beschäftigten ihr Geld nach Möglichkeit ohne Unterbrechung erhalten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Entschädigung von Verdienstausfällen längstens sechs Wochen in Vorleistung zu treten; danach wird die Entschädigung direkt von der Behörde an die Beschäftigten ausgezahlt.
Tritt der Arbeitgeber nicht in Vorleistung, können die Beschäftigten ihren Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde stellen.