Mise à jour : 20/04/2022
Es gilt die Regelung, dass Ihnen bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Kostenübernahme ermöglicht.
Dementsprechend wird es im Zusammenhang mit dem Coronavirus mit einer in Belgien oder einem anderen Land ausgestellten ärztlichen Bescheinigung möglich sein, in Frankreich die rechtliche Regelung zur krankheitsbedingten Abwesenheit in Anspruch zu nehmen.
Gemäß dem Erlass (décret) Nr. 2020-73 vom 31. Januar 2020 haben Beschäftigte Anspruch auf eine Krankschreibung ohne Karenzzeit, einhergehend mit der Zahlung des Krankengelds aus der Sozialversicherung.
In Frankreich ist es möglich, sich eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunterbrechung, ein sogenanntes „certificat d’isolement“, ausstellen zu lassen.
Diese Bescheinigung muss dem Arbeitgeber gemäß den auch für Krankschreibungen geltenden Regelungen vorgelegt werden.
Über diesen Link finden Sie alle Situationen, in denen es in Frankreich eine Arbeitsunterbrechung geben kann. Der Arbeitsvertrag wird während dieser Zeit ausgesetzt. Dem Beschäftigten steht die gleiche Entschädigung zu wie im Falle einer Krankschreibung, ohne Anwendung der Karenzzeit.