Sie haben Anspruch auf Mutterschutz  in Deutschland, wenn Sie als Grenzgängerin krankenversichert sind, oder wenn Ihr Mann oder Ihr Vater eine berufliche Aktivität in Deutschland ausübt UND Sie in Frankreich nicht persönlich krankenversichert sind.

Die Beiträge werden dem Gehalt des Grenzgängers direkt entnommen. Der Arbeitgeber leitet sie dann an die Deutsche Krankenkasse weiter, die er ausgewählt hat.

Die Mutterschaftsversicherung besteht aus:
  • Sachleistungen, mit denen Hebammenkosten, ärztliche Behandlungen, Aufenthalte in einem Entbindungsheim und Arzneimittel abgedeckt werden.
  • Geldleistungen, das heisst Mutterschaftsgeld.

Wie verläuft mein Mutterschaftsurlaub ?

Das Mutterschaftsgeld wird während der gesamten Dauer des Mutterschaftsurlaubs gewährt. Der Mutterschaftsurlaub besteht aus :

  • dem Urlaub vor der Geburt: die Dauer dieses Urlaubs beträgt 6 Wochen vor dem bescheinigten Entbindungstermin. Sie haben die Möglichkeit, auf diesen Urlaub zu verzichten (Sie können dann jederzeit Ihren Entschluss ändern).
  • dem Urlaub nach der Geburt: dieser Pflichturlaubdauert 8 Wochen. Sie können auf diesen Urlaub nicht verzichten. Diese Schutzfrist verlängert sich bei Früh- und Mehlingsgeburten auf 12 Wochen.

Ferner haben Sie vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf eine Gestaltung Ihres Arbeitsplatzes und sogar auf eine von einem Arzt genehmigte Arbeitsfreistellung. Während der gesamten Freistellungsphase ist Ihr Arbeitgeber gehalten, Ihnen Ihren Lohn ohne Abzüge fortzuzahlen.

Bei ärztlich bescheinigten Frühgeburten  können die nicht genommenen Urlaubstage auf die Zeit nach der Geburt übertragen werden.