Sie haben Anspruch auf Mutterschutz  in Deutschland, wenn Sie als Grenzgängerin krankenversichert sind, oder wenn Ihr Mann oder Ihr Vater eine berufliche Aktivität in Deutschland ausübt UND Sie in Frankreich nicht persönlich krankenversichert sind.

Die Beiträge werden dem Gehalt des Grenzgängers direkt entnommen. Der Arbeitgeber leitet sie dann an die Deutsche Krankenkasse weiter, die er ausgewählt hat.

Die Mutterschaftsversicherung besteht aus:
  • Sachleistungen, mit denen Hebammenkosten, ärztliche Behandlungen, Aufenthalte in einem Entbindungsheim und Arzneimittel abgedeckt werden.
  • Geldleistungen, das heisst Mutterschaftsgeld.

Wie ist Ihr Mutterschutz ?

Sie sind Grenzgängerin 

Sie können Sachleistungen in Anspruch nehmen. Sie können eine ärztliche Behandlung in Deutschland oder in Frankreich bekommen, unter der Bedingungen, dass Sie bei Ihrer Wohnortkrankenkasse anhand eines Dokuments S1 angemeldet sind.

Sie können Geldleistungen in Anspruch nehmen, wenn Sie vor Ihrem Mutterschaftsurlaub in Deutschland arbeiten.

Das Mutterschaftsgeld wird Ihnen für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs gezahlt (während 6 Wochen vor und  während 8 Wochen nach der Entbindung). Sie erhalten Tagegeld, das 100 % des Nettoverdienstes, das Ihnen  in den drei Monaten vor Ihrem Mutterschaftsurlaub beglichen wurde, entspricht.

Ein Teil der Mutterschaftshilfe wird von Ihrer Krankenkasse (Maximum 13 € pro Tag) übernommen, der andere Teil von Ihrem Arbeitgeber.

Vorsicht, für die Grenzgänger wird eine theoretische Einkommenssteuer für das Errechnen des Mutterschaftsgelds berücksichtigt.

Um Sachleistungen zu bekommen, müssen Sie Ihrer Krankenkasse eine Schwangerschafts-bescheinigung  7 Wochen vor dem Geburtstermin  zukommen lassen.

Sie sind bei einem Grenzgänger mitversichert, der Krankenversichert ist

Sie können Sachleistungen in Ihrem Wohnland oder in Ihrem Arbeitsland in Anspruch nehmen, unter der Bedingung, dass Sie bei einer regionalen Krankenkasse anhand eines Formulars DP S1 angemeldet sind, wenn Sie in Frankreich wohnen.

Wenn Sie in einem anderen Staat wohnen, müssen Sie sich bei der Krankenkasse Ihres Wohnorts anhand des Formulars DP S1 anmelden