Sie haben Anspruch auf Mutterschutz  in Deutschland, wenn Sie als Grenzgängerin krankenversichert sind, oder wenn Ihr Mann oder Ihr Vater eine berufliche Aktivität in Deutschland ausübt UND Sie in Frankreich nicht persönlich krankenversichert sind.

Die Beiträge werden dem Gehalt des Grenzgängers direkt entnommen. Der Arbeitgeber leitet sie dann an die Deutsche Krankenkasse weiter, die er ausgewählt hat.

Die Mutterschaftsversicherung besteht aus:
  • Sachleistungen, mit denen Hebammenkosten, ärztliche Behandlungen, Aufenthalte in einem Entbindungsheim und Arzneimittel abgedeckt werden.
  • Geldleistungen, das heisst Mutterschaftsgeld.

Welche Formalitäten sind gegenüber dem Arbeitgeber zu beachten ?

Um den Mutterschaftsurlaub in Anspruch zu nehmen, müssen Sie ein ärztliches Attest Ihrem Arbeitgeber zukommen lassen, in welchem der mögliche Tag der Entbindung sowie der Beginn Ihres Mutterschaftsurlaubs angegeben sind.

Sie haben dann Anspruch auf 6 Wochen Urlaub vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und auf 8 Wochen Urlaub nach der Entbindung.

Nach Feststellung Ihrer Schwauangerschaft dürfen Sie nicht mehr als  8,30 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.

Ihre durch ein ärztliches Attest nachgewiesene Schwangerschaft garantiert Ihnen einen Kündigungsschutz, außer das Gewerbeaufsichtsamt bzw.  das Amt für Arbeitsschutz erteilt Ihrem Arbeitgeber seine Zustimmung zur Kündigung. Der Kündigungsschutz endet 4 Monate nach der Geburt.

Sie haben die Möglichkeit, Ihr Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.

Anmerkung : Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihre Kündigung überreicht oder Sie zu einem Kündigungsgespräch vorlädt, BEVOR er über Ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde, können Sie ihm binnen 14 Tagen nach der Kündigungszustellung per Einschreiben mit Rückschein Ihr ärztliches Attest übersenden, das Ihre Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bescheinigt.

Auf diese Weise wird Ihre Kündigung unwirksam.