Im Falle von einer anerkannten Erwerbsminderung oder einer Invalidität haben Sie Anspruch auf Leistungen :
  • in Deutschland
  • und/oder in Frankreich, je nach der Dauer der Beiträge und je nach dem Land, in welchem Sie als Letztes Ihre Beiträge gezahlt haben, bevor Ihre Invalidität festgestellt wurde.

Sie können französische Geldleistungen wegen Ihrer Invalidität in Anspruch nehmen, wenn Sie Beiträge während mindestens 12 Monate gezahlt haben und Sie weniger als 62 Jahre alt sind (für die Versicherten, die ab dem 1. Januar 1956 geboren sind).

Sie können deutsche Geldleistungen wegen Ihrer Invalidität in Anspruch nehmen, sofern Sie weniger als 65 Jahre alt sind und Sie während mindestens 5 Jahre, darunter mindestens 3 Jahre im Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt Ihrer Erwerbsunfähigkeit, bei der deutschen Invaliditäts- und Altersversicherung versichert waren

Welche Formalitäten sind für den Bezug der Erwerbsunfähigkeitskeistungen erforderlich?

In Frankreich und in Deutschland ist die Invaliditätsversicherung eine obligatorische Sozialversicherung.

Als Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz in Deutschland entrichten Sie Beiträge zur Invaliditätsversicherung (Invaliditäts- und Altersversicherung), die direkt von Ihrem Gehalt abgezogen und von Ihrem Arbeitgeber an die deutschen Rentenversicherungsträger überwiesen werden.

Um Leistungen aus der Invaliditätsversicherung zu beziehen, müssen Sie zuallererst die Anerkennung Ihrer Erwerbsunfähigkeit beantragen. Allerdings haben sich Frankreich und Deutschland nicht auf einheitliche Bedingungen für die Anerkennung der Invalidität geeinigt.

Die von der französischen oder deutschen Kasse getroffene Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung Ihrer Erwerbsunfähigkeit wird nicht automatisch von der anderen Kasse übernommen, was zu erheblichen Problemen bei der Rentenzahlung führen kann!

Nach Anerkennung Ihrer Invalidität müssen Sie bei der Institution des Staates, in dem Ihre Erwerbsunfähigkeit gemeldet ist, ODER bei der Institution Ihres Wohnortes einen Rentenantrag stellen. Dieser Antrag wird dann automatisch an die zuständige Kasse weitergeleitet.

Es handelt sich um folgende Kassen :

  • in Frankreich : Ihre Ortskrankenkasse (Caisse Primaire d’Assurance Maladie)
  • in Deutschland : Ihr Rentenversicherungsträger