Mise à jour : 20/04/2022
Sie gelten dann als vollarbeitslos, wenn Sie ungewollt keinen Arbeitsplatz haben, das heißt:
- wenn es Ihnen gekündigt worden ist (auch aufgrund eines Fehlers),
- wenn Ihr befristeter Arbeitsvertrag oder Ihr Lehrvertrag ausläuft,
- wenn Sie aus einem Grund gekündigt haben, der anschließend vom Arbeitsgericht als berechtigt anerkannt worden ist (Sie haben das Arbeitsgericht beispielsweise angerufen, weil Ihnen Ihr Gehalt nicht gezahlt wurde, wegen Mogging, sexueller Belästigung oder Tätlichkeiten ihres Arbeitgebers u.ä.).
- wenn Sie mit ihrem Arbeitgeber eine anerkannte vertragliche Kündigung abgeschlossen haben
- wenn Sie gekündigt haben, um Ihrem Ehepartner zu folgen, der an einen neuen Arbeitsort versetzt wurde.
Vorsicht ! Zurzeit gibt es von Pôle Emploi noch keine Anerkennung des Aufhebungsvertrags als eine anerkannte vertragliche Kündigung (rupture conventionnelle du contrat) außer aus betribliechen Gründen (ausdrücklich auf dem Aufhebungsvertrags geschriben).
Im Falle von Vollarbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf Arbeitslosen-unterstützung in Frankreich.
Selbst wenn in Deutschland angestellte Grenzgänger ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Deutschland leisten, wird die Arbeitslosenunterstützung normalerweise von dem Land gezahlt, in dem sich der Wohnort befindet, also von Frankreich (Wohnortprinzip). In diesem Fall unterliegt der Grenzgänger also den französischen gesetzlichen Bestimmungen.
Unter welchen Voraussetzungen wird Arbeitslosenunterstützung gewährt ?
Um Anspruch auf die französische Arbeitslosenunterstützung zu haben, müssen Sie:
- ungewollt keinen Arbeitsplatz haben (oder aufgrund berechtigter Gründe selbst gekündigt haben).*
- die gesetzliche Altersgrenze nicht erreicht haben, es sei denn, Sie haben nicht lange genug Rentenbeiträge gezahlt, um den vollständigen Rentensatz zu erhalten. In diesem Fall haben Sie bedingt Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, bis Sie die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, und den vollständigen Rentensatz erhalten können (siehe Tabelle mit Altersgrenze).
- bei Pôle Emploi als Arbeitsuchender gemeldet sein und aktiv einen neuen Arbeitsplatz suchen.
- für den Arbeitsmarkt verfügbar und in der Lage sein, einer Beschäftigung nachzugehen.
- während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit Ihren Hauptwohnsitz in Frankreich nachweisen können.
- Schließlich müssen Sie je nach Alter belegen, dass Sie in den 28 letzten Monaten mindestens 4 Monate erwerbstätig waren.
Welche Schritte sind für den Bezug von Arbeitslosenunterstützung zu unternehmen ?
Erstens müssen Sie sich in Frankreich bei Pôle Emploi anmelden
Dies sollte unverzüglich geschehen (am ersten Tag der Arbeitslosigkeit!), da sich sonst der Beginn der Unterstützungszahlungen verzögert.
Die Meldung Pole Emploi erfolgt am ersten Tag der Arbeitslosigkeit und zwar ausschließlich telefonisch (unter 3949) oder im Internet (unter www.pole-emploi.fr).
Das Formular U1 ist seit dem Inkrafttreten der Verordnung 883/2004 nicht zwingend erforderlich, um sich bei Pôle emploi anzumelden: es ist aber notwendig, um Arbeitslosengeld erhalten zu können.
Dazu muss der Arbeitgeber zunächst eine Arbeitsbescheinigung ausfüllen; das zugehörige Formular ist bei der Agentur für Arbeit erhältlich. Auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsbescheinigung stellt die Agentur für Arbeit des Bezirks, in dem Sie Ihrer Tätigkeit nachgegangen sind, das Formular U1 aus. Dieses Formular weist die Arbeitszeiten in Deutschland aus, die für die Gewährung von Arbeitslosengeld in Frankreich berücksichtigt werden müssen. Sobald die Agentur für Arbeit Ihnen das Dokument zustellt, müssen Sie es bei Pôle emploi einreichen.
Erstes Beratunfsgespräch
Nach Ihrer telefonischen oder elektronischen Meldung bei Pôle Emploi werden Sie in die für Sie zuständige Zweigstelle von Pôle Emploi geladen.
Sie müssen den Termin auch dann wahrnehmen, wenn Sie am Tag des Beratungsgesprächs noch nicht alle erforderlichen Dokumente (einen ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosenunterstützung, Gehaltsnachweise für die letzten 12 Monate, eine Kopie des Kündigungsschreibens oder des befristeten Arbeitsvertrages, Kopien der Versichertenkarte und eines Ausweisdokuments, das Formular U1 und die Arbeitsbescheinigung) vorlegen können. Die vollständigen Unterlagen sind dann nachträglich an die zuständige Zweigstelle von Pôle Emploi zu schicken.
Bei Ihrem ersten Termin bei Pôle Emploi treffen Sie einen Berater, mit dem Sie einen sogenannten individuellen Plan zur Arbeitsuche (projet personnalisé d’accès à l’emploi, PPAE) aufstellen. Dieser dient dazu, den Zeitpunkt Ihrer voraussichtlichen Rückkehr ins Arbeitsleben, den gezielten Beruf, sowie Begleitmaßnahmen, die Ihnen dabei helfen sollen, schneller wieder einen Arbeitsplatz zu finden, festzulegen.
Der individuelle Plan zur Arbeitsuche muss genehmigt werden, um Arbeitslosenunterstützung in Anspruch nehmen zu können.
Zugang zu Ihren persönlichen Servicebereich
Sobald Sie bei Pôle Emploi gemeldet sind, erhalten Sie eine Identifikationsnummer und ein persönliches Kennwort. Mit Hilfe dieser Angaben können Sie sich identifizieren und die telefonischen Auskünfte und Internetdienste nutzen (Formular für die monatliche Meldung – déclaration de situation mensuelle-, Abrufen von Bescheinigungen usw.).
Sie müssen sich regelmäßig bei der Arbeitsverwaltung melden:
- Jeden Monat müssen Sie Pôle Emploi entweder telefonisch unter 3949 oder elektronisch im Internet (www.pole-emploi.fr) Ihre aktuelle persönliche Situation mitteilen. Alle diesbezüglichen Änderungen (neue Anschrift, Wiederaufnahme einer Beschäftigung) müssen bei dieser monatlichen Meldung mitgeteilt werden.
- Sind Sie nach drei Monaten Arbeitsuche noch immer arbeitslos gemeldet, erhalten Sie monatlich eine individuelle Betreuung durch einen persönlichen Berater (conseiller référent) von Pôle Emploi.
Die Leistungen
Wie viel Arbeitslosengeld bekomme ich ?
Pôle Emploi berechnet die Höhe des Ihnen zustehenden Arbeitslosengelds auf Grundlage des Bemessungsentgeltes (salaire brut journalier de référence, SBJR). Das Bemessungsentgelt entspricht Ihrem durchschnittlichen Bruttotages-entgelt der letzten 12 Monate vor Ihrem letzten bezahlten Arbeitstag.
Sie erhalten also täglich (Wochenenden und Feiertage inklusive) Arbeitslosengeld in Höhe von:
- entweder 40,4 % des Bemessungsentgelts + 12,12 €
- oder 57 % des Bemessungsentgelts, wenn Sie durch diese Rechnung auf einen höheren Satz kommen.
In jedem Fall erhalten Sie bei vollem Anspruch mindestens 29,56 € pro Tag. Der Höchstsatz liegt bei 75 % des von Pôle Emploi festgelegten täglichen Bruttobemessungsent-geltes.
Für mehr Informationen setzen Sie sich bitte in Verbindung mit Pôle Emploi oder den Euresberatern.
Wie lange erhalte ich diese Leistung ?
Die neue Regelung über die Arbeitslosenversicherung sieht vor, dass jeder gearbeitete Tag auch als ein entschädigter Tag gilt. Die Zahlungsdauer beträgt mindestens 4 Monate und höchstens 24 Monate. Nur Personen, die 50 Jahre und älter sind, haben Anspruch auf 36 Monate Arbeitslosengeld.
Die Zahlung der Arbeitslosenunterstützung kommt zu Ende, wenn :
- der Betroffene seine Anspruchsdauer erschöpft hat, eine Allocation de solidarité spécifique kann dann gewährt werden,
- der Betroffene nicht mehr als Arbeitssuchende eingeschrieben ist,
- der Betroffene eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Frankreich oder im Ausland (außer reduzierte Beschäftigung) findet,
- der Betroffene beeinträchtigt ist durch Krankheit, Arbeitsunfall oder Mutterschaft,
- der Betroffene Leistungen wie “Allocation de présence parentale, allocation parentale d’éducation oder complément de libre choix d’activité » erhält,
- der Betroffene vom Erwerb des Arbeitslosengelds durch Verwaltungsentscheidung oder durch Pôle Emploi ausgeschlossen ist,
- der Betroffene Anspruch auf Vollrente hat.
Sie erhalten Ihr Arbeitslosengeld nicht unmittelbar nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. In bestimmten Fällen kann die Zahlung aufgeschoben werden (différés d’indemnisation), insbesondere, wenn Sie Zahlungen für bezahlten Urlaub erhalten haben, den Sie nicht genommen haben, oder wenn Sie bei Kündigung eine Abfindung erhalten haben, die über die gesetzliche Höchstgrenze hinausging.
In jedem Fall ist eine Wartefrist von 7 Tagen ab Ablauf der Karenzzeit vorgeschrieben.
Seit dem 1. Oktober 2014 hat das neue Übereinkommen die aufladbaren Rechte im Bezug auf die Arbeitslosenversicherung geschaffen.
Jeder gearbeitete Tag vor der Erschöpfung Ihrer Entschädigung verlängert die Dauer Ihrer Rechte auf die Arbeitslosenversicherung, wenn Ihr nicht freiwillig Ihren letzten Job verloren haben. Wenn Sie während Ihrer Entschädigung mindestens 4 Monate (oder 150 Stunden) wieder arbeiten, können Sie Ihre Arbeitsversicherungsrechte „nachladen“.
Diese 150 Stunden können in mehreren Arbeitsperioden ausgeführt sein. Die Dauer dieser Arbeitsperiode (z.B. ein 2-Tage Job) oder der Typ des Arbeitsverhältnisses (unbefristeter, befristeter Arbeitsvertrag oder Arbeitsvermittlung) sind unbedeutend. Wenn Sie die 150 Stunden während Ihrer ersten Entschädigung (Allocation d’aide de retour à l’emploi: ARE) nicht erreicht haben, gibt es kein Nachladen Ihrer Arbeitslosengeldrechte. Dieses Nachladen gibt neue Rechte, d.h. die Rechte auf einen neuen Beitrag für eine neue Dauer, der auf der Grundlage neuer Arbeitsaktivitäten berechnet wird.