• Sie sind vollarbeitslos, wenn das Arbeitsverhältnis endgültig gelöst wurde; in diesem Fall haben Sie Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung in dem Land, wo Sie wohnen, nämlich Frankreich.
  • Sie sind Kurzarbeiter, das heißt, Sie sind vorübergehend arbeitslos infolge des Nachlassens oder Unterbrechung der Aktivität des Unternehmens (aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen oder aufgrund technischer oder konjunktureller Gründe), jedoch wird Ihr Arbeitsvertrag aufrechterhalten. In diesem Fall erhalten Sie Arbeitslosengeld in dem Land, wo Sie arbeiten, nämlich Deutschland.

Sie sind Vollarbeitslos

Mise à jour : 12/07/2022

Um Anspruch auf die Beihilfe zur Rückkehr an den Arbeitsplatz zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Den Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben ;
  • Das gesetzliche Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben ;
  • Ausnahme: Wenn Sie nicht genügend Beiträge gezahlt haben, um eine Vollrente zu erhalten, können Sie unter bestimmten Bedingungen ARE erhalten, bis Ihnen der volle Satz gewährt wird.
  • Sich innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsvertrags bei Pôle Emploi melden;
  • Aktiv nach einer neuen Beschäftigung suchen;
  • Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und in der Lage sein, eine Arbeit auszuüben;
  • In den letzten 24 Monaten vor Beendigung des Arbeitsvertrags mindestens 6 Monate (130 Tage / 910 Stunden) Mitgliedschaft nachweisen (oder 36 Monate für Personen über 53 Jahre).

Vorsicht ! Zurzeit gibt es von Pôle Emploi noch keine Anerkennung des Aufhebungsvertrags als eine anerkannte vertragliche Kündigung (rupture conventionnelle du contrat) außer aus betribliechen Gründen (ausdrücklich auf dem Aufhebungsvertrags geschriben).

Im Falle von Vollarbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf Arbeitslosen-unterstützung in Frankreich.

Selbst wenn in Deutschland angestellte Grenzgänger ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Deutschland leisten, wird die Arbeitslosenunterstützung normalerweise von dem Land gezahlt, in dem sich der Wohnort befindet, also von Frankreich (Wohnortprinzip). In diesem Fall unterliegt der Grenzgänger also den französischen gesetzlichen Bestimmungen.

Unter welchen Voraussetzungen wird Arbeitslosenunterstützung gewährt ?

Um Anspruch auf die französische Arbeitslosenunterstützung zu haben, müssen Sie:
  • ungewollt keinen Arbeitsplatz haben (oder aufgrund berechtigter Gründe selbst gekündigt haben).*
  • die gesetzliche Altersgrenze nicht erreicht haben, es sei denn, Sie haben nicht lange genug Rentenbeiträge gezahlt, um den vollständigen Rentensatz zu erhalten. In diesem Fall haben Sie bedingt Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, bis Sie die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, und den vollständigen Rentensatz erhalten können (siehe Tabelle mit Altersgrenze).
  • bei Pôle Emploi als Arbeitsuchender gemeldet sein und aktiv einen neuen Arbeitsplatz suchen.
  • für den Arbeitsmarkt verfügbar und in der Lage sein, einer Beschäftigung nachzugehen.
  • während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit Ihren Hauptwohnsitz in Frankreich nachweisen können.
  • Schließlich müssen Sie je nach Alter belegen, dass Sie in den 28 letzten Monaten mindestens 4 Monate erwerbstätig waren.

Welche Schritte sind für den Bezug von Arbeitslosenunterstützung zu unternehmen ?

Erstens müssen Sie sich in Frankreich bei Pôle Emploi anmelden 

Dies sollte unverzüglich geschehen (am ersten Tag der Arbeitslosigkeit!), da sich sonst der Beginn der Unterstützungszahlungen verzögert.

Die Meldung Pole Emploi erfolgt am ersten Tag der Arbeitslosigkeit und zwar ausschließlich telefonisch (unter 3949) oder im Internet (unter www.pole-emploi.fr).

Das Formular U1 ist seit dem Inkrafttreten der Verordnung 883/2004 nicht zwingend erforderlich, um sich bei Pôle emploi anzumelden: es ist aber notwendig, um Arbeitslosengeld erhalten zu können.

Dazu muss der Arbeitgeber zunächst eine Arbeitsbescheinigung ausfüllen; das zugehörige Formular ist bei der Agentur für Arbeit erhältlich. Auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsbescheinigung stellt die Agentur für Arbeit des Bezirks, in dem Sie Ihrer Tätigkeit nachgegangen sind, das Formular U1 aus. Dieses Formular weist die Arbeitszeiten in Deutschland aus, die für die Gewährung von Arbeitslosengeld in Frankreich berücksichtigt werden müssen. Sobald die Agentur für Arbeit Ihnen das Dokument zustellt, müssen Sie es bei Pôle emploi einreichen.

Erstes Beratunfsgespräch 

Nach Ihrer telefonischen oder elektronischen Meldung bei Pôle Emploi werden Sie in die für Sie zuständige Zweigstelle von Pôle Emploi geladen.

Sie müssen den Termin auch dann wahrnehmen, wenn Sie am Tag des Beratungsgesprächs noch nicht alle erforderlichen Dokumente (einen ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosenunterstützung, Gehaltsnachweise für die letzten 12 Monate, eine Kopie des Kündigungsschreibens oder des befristeten Arbeitsvertrages, Kopien der Versichertenkarte und eines Ausweisdokuments, das Formular U1 und die Arbeitsbescheinigung) vorlegen können. Die vollständigen Unterlagen sind dann nachträglich an die zuständige Zweigstelle von Pôle Emploi zu schicken.

Bei Ihrem ersten Termin bei Pôle Emploi treffen Sie einen Berater, mit dem Sie einen sogenannten individuellen Plan zur Arbeitsuche (projet personnalisé d’accès à l’emploiPPAE) aufstellen. Dieser dient dazu, den Zeitpunkt Ihrer voraussichtlichen Rückkehr ins Arbeitsleben, den gezielten Beruf, sowie  Begleitmaßnahmen, die Ihnen dabei helfen sollen, schneller wieder einen Arbeitsplatz zu finden, festzulegen.

Der individuelle Plan zur Arbeitsuche muss genehmigt werden, um Arbeitslosenunterstützung in Anspruch nehmen zu können.

Zugang zu Ihren persönlichen Servicebereich 

Sobald Sie bei Pôle Emploi gemeldet sind, erhalten Sie eine Identifikationsnummer und ein persönliches Kennwort. Mit Hilfe dieser Angaben können Sie sich identifizieren und die telefonischen Auskünfte und Internetdienste nutzen (Formular für die monatliche Meldung – déclaration de situation mensuelle-, Abrufen von Bescheinigungen usw.).

Sie müssen sich regelmäßig bei der Arbeitsverwaltung melden:
  • Jeden Monat müssen Sie Pôle Emploi entweder telefonisch unter 3949 oder elektronisch im Internet (www.pole-emploi.fr) Ihre aktuelle persönliche Situation mitteilen. Alle diesbezüglichen Änderungen (neue Anschrift, Wiederaufnahme einer Beschäftigung) müssen bei dieser monatlichen Meldung mitgeteilt werden.
  • Sind Sie nach drei Monaten Arbeitsuche noch immer arbeitslos gemeldet, erhalten Sie monatlich eine individuelle Betreuung durch einen persönlichen Berater (conseiller référent) von Pôle Emploi.

Die Leistungen 

Wie viel Arbeitslosengeld bekomme ich ? 

Pôle Emploi berechnet die Höhe des Ihnen zustehenden Arbeitslosengelds auf Grundlage des Bemessungsentgeltes (salaire brut journalier de référence, SBJR). Das Bemessungsentgelt entspricht Ihrem durchschnittlichen Bruttotages-entgelt der letzten 12 Monate vor Ihrem letzten bezahlten Arbeitstag.

Sie erhalten also täglich (Wochenenden und Feiertage inklusive) Arbeitslosengeld in Höhe von:

  • entweder 40,4 % des Bemessungsentgelts + 12,95 €
  • oder 57 % des Bemessungsentgelts, wenn Sie durch diese Rechnung auf einen höheren Satz kommen.

In jedem Fall erhalten Sie bei vollem Anspruch mindestens 31,52 € pro Tag. Der Höchstsatz liegt bei 75 % des von Pôle Emploi festgelegten täglichen Bruttobemessungsent-geltes.

Für mehr Informationen setzen Sie sich bitte in Verbindung mit Pôle Emploi oder den Euresberatern.

Seit dem 1. Juli 2021: Anwendung der Degression des Arbeitslosengeldes für Arbeitsuchende unter 57 Jahren, deren Tagesgeld einen bestimmten Betrag übersteigt. Seit dem 1. Dezember 2021 beträgt dieser Betrag 91,02 € pro Tag nach einer Bezugsdauer von 6 Monaten (182 Tagen). Wenn das letzte Vertragsende vor dem 1. Dezember 2021 stattfand oder das Entlassungsverfahren vor diesem Datum eingeleitet wurde, wird den von der Maßnahme betroffenen Arbeitssuchenden nach einer Bezugsdauer von 8 Monaten (243 Tage) die Leistung gesenkt.

Wie lange erhalte ich diese Leistung ? 

Die neue Regelung über die Arbeitslosenversicherung sieht vor, dass jeder gearbeitete Tag auch als ein entschädigter Tag gilt. Die Zahlungsdauer beträgt mindestens 4 Monate und höchstens 24 Monate. Nur Personen, die 50 Jahre und älter sind, haben Anspruch auf 36 Monate Arbeitslosengeld.

Die Zahlung der Arbeitslosenunterstützung kommt zu Ende, wenn :
  • der Betroffene seine Anspruchsdauer erschöpft hat, eine Allocation de solidarité spécifique kann dann gewährt werden,
  • der Betroffene nicht mehr als Arbeitssuchende eingeschrieben ist,
  • der Betroffene eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Frankreich oder im Ausland (außer reduzierte Beschäftigung) findet,
  • der Betroffene beeinträchtigt ist durch Krankheit, Arbeitsunfall oder Mutterschaft,
  • der Betroffene Leistungen wie “Allocation de présence parentale, allocation parentale d’éducation oder complément de libre choix d’activité » erhält,
  • der Betroffene vom Erwerb des Arbeitslosengelds durch Verwaltungsentscheidung oder durch Pôle Emploi ausgeschlossen ist,
  • der Betroffene Anspruch auf Vollrente hat. 

Sie erhalten Ihr Arbeitslosengeld nicht unmittelbar nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. In bestimmten Fällen kann die Zahlung aufgeschoben werden (différés d’indemnisation), insbesondere, wenn Sie Zahlungen für bezahlten Urlaub erhalten haben, den Sie nicht genommen haben, oder wenn Sie bei Kündigung eine Abfindung erhalten haben, die über die gesetzliche Höchstgrenze hinausging.

In jedem Fall ist eine Wartefrist von 7 Tagen ab Ablauf der Karenzzeit vorgeschrieben.

Seit dem 1. Oktober 2014 hat das neue Übereinkommen die aufladbaren Rechte im Bezug auf die Arbeitslosenversicherung geschaffen.

Jeder gearbeitete Tag vor der Erschöpfung Ihrer Entschädigung verlängert die Dauer Ihrer Rechte auf die Arbeitslosenversicherung, wenn Ihr nicht freiwillig Ihren letzten Job verloren haben. Wenn Sie während Ihrer Entschädigung  mindestens 4 Monate (oder 150 Stunden) wieder arbeiten, können Sie Ihre Arbeitsversicherungsrechte „nachladen“.

Diese 150 Stunden können in mehreren Arbeitsperioden ausgeführt sein. Die Dauer dieser Arbeitsperiode (z.B. ein 2-Tage Job) oder der Typ des Arbeitsverhältnisses (unbefristeter, befristeter  Arbeitsvertrag oder Arbeitsvermittlung) sind unbedeutend. Wenn Sie die 150 Stunden während Ihrer ersten Entschädigung (Allocation d’aide de retour à l’emploi: ARE) nicht erreicht haben, gibt es kein Nachladen Ihrer Arbeitslosengeldrechte. Dieses Nachladen gibt neue Rechte, d.h. die Rechte auf einen neuen Beitrag für eine neue Dauer, der auf der Grundlage neuer Arbeitsaktivitäten berechnet wird.

Reform zum 01.02.2023: Änderung der Bezugsdauer.

Für Arbeitsuchende, deren Arbeitsvertrag vor dem 01.02.2023 beendet wurde, entspricht die Bezugsdauer der Anzahl der Kalendertage zwischen dem ersten Tag der ersten identifizierten Beschäftigungsperiode in den letzten 24 Monaten (oder 36 Monaten für Personen über 53 Jahre) und dem Ende dieser Periode (das dem Ende des Arbeitsvertrags entspricht, das für die Eröffnung des Anspruchs berücksichtigt wird). Die Mindestdauer für den Leistungsbezug beträgt sechs Monate. Pôle Emploi wird beauftragt, Vergleichsberechnungen nach zwei Methoden durchzuführen, um eine genaue Anzahl von Tagen mit Leistungsbezug zu ermitteln.

Für neue Arbeitsuchende, deren Arbeitsvertrag ab dem 01.02.2023 gekündigt wurde (es sei denn, das Entlassungsverfahren wurde vor diesem Datum eingeleitet), ändern sich die Regeln für die Dauer des Leistungsbezugs. Die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld wird künftig je nach Arbeitsmarktlage variieren:

  • Wenn die Gesamtarbeitslosenquote unter 9% liegt oder innerhalb eines Quartals nicht um mehr als 0,8 Prozentpunkte gestiegen ist: Die Bezugsdauer wird um 25% gekürzt, bei einer Mindestdauer von 6 Monaten (182 Tagen). In diesem Fall wird ein Koeffizient von 0,75 auf die ursprüngliche Bezugsdauer angewandt.
  • Wenn die Arbeitslosenquote über 9 % liegt oder innerhalb eines Quartals um mehr als 0,8 Prozentpunkte gestiegen ist: Es gelten die derzeitigen Regeln, d. h. eine Entschädigung auf der Grundlage der Dauer der abhängigen Beschäftigung und des Alters des Arbeitsuchenden.

Beispiel:

Ihr Vertrag wird am 02.02.2023 aufgelöst. Sie haben in den letzten 24 Monaten 24 Monate lang gearbeitet.

Wenn die Arbeitsmarktlage als schlecht eingestuft wird → beträgt Ihre Bezugsdauer 24 Monate.

Ist die Arbeitsmarktlage hingegen → gut, wird Ihre Bezugsdauer wie folgt gekürzt: 24 x 0,75 = 18 Monate.