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Die Arbeitslosenversicherung

Mise à jour le 17/07/2026

💼

Arbeitslosigkeit für Grenzgänger in Deutschland

Sie wohnen in Frankreich und arbeiten in Deutschland? Je nachdem, ob der Arbeitsplatzverlust vollständig oder teilweise ist, entschädigt Sie ein anderes Land.

⚠️ Reform am 7. Juli 2026 beschlossen

Das Europäische Parlament hat die Revision der Verordnung 883/2004 verabschiedet: Künftig zahlt das Beschäftigungsland (und nicht mehr das Wohnsitzland) das Arbeitslosengeld der Grenzgänger. Vorerst ändert sich nichts, die Anwendungsmodalitäten müssen noch festgelegt werden. Mehr erfahren →

💰 Das Wesentliche für Grenzgänger

🇫🇷 Vollarbeitslosigkeit (Vertrag endgültig beendet): Sie werden von Ihrem Wohnsitzland Frankreich entschädigt (France Travail).

🇩🇪 Kurzarbeit (reduzierte/unterbrochene Tätigkeit, Vertrag bleibt bestehen – Schlechtwetter im Bau, technische oder konjunkturelle Kurzarbeit): Zuständig ist die Stelle des Beschäftigungslandes, Deutschland.

Das Thema vertiefen

🇫🇷
Vollarbeitslosigkeit
Endgültiger Arbeitsplatzverlust: Entschädigung durch Frankreich (France Travail).
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🇩🇪
Kurzarbeit
Vorübergehende Reduzierung/Unterbrechung, Vertrag bleibt: Entschädigung durch Deutschland.
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🛡️
Soziale Absicherung bei Kündigung
Ihr Schutz (Kranken-, Rentenversicherung) während der Arbeitslosigkeit.
Mehr ›
🧓
Recht auf Altersrente
Ihre Rentenansprüche im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit.
Mehr ›

Häufige Fragen

Wer entschädigt mich, wenn ich meinen Arbeitsplatz in Deutschland verliere?

Bei vollständigem und endgültigem Verlust (Vollarbeitslosigkeit) ist es Frankreich (France Travail), Ihr Wohnsitzland. Bei Kurzarbeit (Vertrag bleibt bestehen) ist es Deutschland.

Ändert die Reform jetzt schon etwas?

Nein: Die am 7. Juli 2026 verabschiedete Revision sieht künftig einen Wechsel zum Beschäftigungsland vor, aber vorerst ändert sich nichts, solange die Anwendungsmodalitäten fehlen.

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