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Meine ärtzliche Behandlung wenn ich pensioniert bin

Mise à jour le 16/07/2026

Ärztliche Versorgung im Ruhestand

Wo sind Sie als Rentner krankenversichert? Das hängt von der Herkunft Ihrer Rente ab – aber als pensionierter Grenzgänger behalten Sie Ansprüche auf beiden Seiten.

Das Wesentliche
  • Nur deutsche Rente: Ihre Behandlung (und die Ihrer Familie) wird in Frankreich übernommen, ganz ohne S1 – Sie sind in Frankreich pflichtversichert.
  • Sie können eine in Deutschland bereits begonnene Behandlung fortsetzen (Verordnung 883/2004, Art. 28).

Wenn Sie nur eine deutsche Rente beziehen

Die Sachleistungen (medizinische Versorgung) werden Ihnen und Ihrer Familie in Frankreich gewährt, ohne dass Sie das Dokument S1 benötigen: Als in Frankreich wohnhafter Rentner sind Sie dort pflichtversichert in der Krankenversicherung.

Eine Behandlung in Deutschland fortsetzen (Art. 28)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sieht besondere Regeln für pensionierte Grenzgänger vor. Nach Artikel 28 Abs. 1 kann ein in den Ruhestand getretener Grenzgänger (Alter oder Invalidität) im Krankheitsfall weiterhin Leistungen in dem Staat erhalten, in dem er zuletzt tätig war (Deutschland), sofern es darum geht, eine bereits begonnene Behandlung fortzusetzen. „Eine Behandlung fortsetzen“ bedeutet, eine Krankheit über ihre gesamte Dauer zu erkennen, zu diagnostizieren und zu behandeln. Der Rentner und seine Familie können so für diese Behandlungen weiterhin in Deutschland versorgt werden.

Grenzgänger: In der Praxis werden Sie in Frankreich behandelt (Pflichtversicherung), können aber eine während Ihrer Erwerbstätigkeit begonnene Behandlung jenseits des Rheins fortsetzen. Siehe auch unsere Seite „Rente: Versicherungszugehörigkeit der Grenzgänger“.

Häufige Fragen

Brauche ich als Rentner das S1?

Nein, wenn Sie nur eine deutsche Rente beziehen: Sie sind in Frankreich pflichtversichert, Ihre Behandlung wird dort ohne S1 übernommen.

Kann ich mich weiterhin in Deutschland behandeln lassen?

Ja, um eine während Ihrer Erwerbstätigkeit begonnene Behandlung fortzusetzen, gemäß Artikel 28 der Verordnung 883/2004.

Quellen: Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 28 (pensionierte Grenzgänger); CLEISS; CPAM. Geprüft am 13.07.2026.
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