Als in Deutschland erwerbstätige(r) Arbeitnehmer(in) genießen Sie automatisch den Schutz der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung.

Es handelt sich hierbei um eine Pflichtversicherung, deren Beiträge in ihrer Gesamtheit von Ihrem Arbeitnehmer übernommen werden.
Der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung besteht für sämtliche Arbeitsunfälle und Krankheiten, die Verletzungen, Krankheiten oder den Tod zur Folge haben.

Die Arbeitsunfallversicherung erbringt:
  • Sachleistungen, die insbesondere ärztliche Versorgung, Arzneimittel, Prothesen und Krankenhauskosten abdecken.
  • Geldleistungen, d.h. Gehaltsabfindungen oder Renten bei einer durch Berufskrankheit oder Arbeitsunfall bedingten Erwerbsunfähigkeit.

Diese Leistungen werden Ihnen vom deutschen Versicherungsträger unter den in Deutschland gesetzlich festgelegten Bedingungen gewährt.

Welche Ansprüche können die Hinterbliebenen beim Tod des Versicherten geltend machen?

Im Todesfall infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit (AT-MP), die Hinterbliebenen des Versicherten können einen Anspruch auf bestimmte Leistungen haben :

  • Ein Sterbegeld, das dem 1 / 7. des vor seinem Tod empfangenen Einkommens entspricht;
  • Die Erstattung der Bestattungskosten ,
  • Die Sterbevierteljahr (2/3 des monatlichen Einkommens, das die verstorbene Person erhalten hat) für 3 Monate
  • Eine Hinterbliebenenrente als Witwen- oder Waisenrente.

Die Witwenrente

Der Ehegatte, wenn er für mindestens seit einem Jahr mit dem Versicherten verheiratet wurde, kann einen Anspruch auf eine Witwenrente haben.

Es gibt zwei Arten von Renten:
  • Die kleine Witwenrente : sie entspricht den 30% des Durchschnittslohns von verstorbener Person und wird für einen Zeitraum von zwei Jahren bezahlt,
  • Die große Witwenrente: sie entspricht den 40% des Durchschnittslohns von verstorbener Person und wird bis zum Zeitpunkt einer möglichen Wiederverheiratung bezahlt.
Diese Rente wird gezahlt, wenn eine aus dieser Voraussetzungen erfüllt wird:
  • ein unterhaltsberechtigtes Kind haben,
  • ein behindertes Kind von mindestens 27 Jahre alt alt haben,
  • mindestens 47 Jahre alt sein,
  • eine Behinderung oder Invalidität haben. 

Das Einkommen des Überlebenden wird berücksichtigt. Diese Besonderheiten bestehen im Falle geschiedenen Ehegatten.

Die Verwandten in gerader aufsteigender Linie haben auch einen Anspruch auf eine Rente, sofern sie vom Versicherten unterhalten wurden.

Die Waisenrente

Die Waisen des Versicherten haben auch einen Anspruch auf eine Waisenrente :
  • eine halbe Rente, wenn ein Elternteil stirbt,
  • eine volle Rente, wenn die beiden Eltern sterben.

Sie wird je nach dem Jahreseinkommen des verstorbenen Versicherten berechnet. Diese Rente wird bis 18 Jahre des Kindes (oder bis 27 Jahre im Falle eines Studiums, einer Ausbildung oder einer Behinderung) bezahlt.

Für weitere Informationen können Sie die EURES-Berater oder la Berufsgenossenschaft Ihres Arbeitgebers kontaktieren.