Die Europäische Union räumt behinderten Menschen generell ein Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe ein – wer als Mensch mit Behinderung gilt, wird jedoch von jedem Land eigenständig und nach seinen eigenen Regeln festgelegt.
Auch wenn der Begriff „Behinderung“ in jedem Land unterschiedlich definiert wird, gibt es bei bestimmten Grundsätzen dennoch Überschneidungen, beispielsweise die Verpflichtung der Unternehmen, Menschen mit Behinderung einzustellen.
In Deutschland schreibt das Gesetz eine Pflichtquote für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vor: private und öffentliche Unternehmen mit 20 Beschäftigten oder mehr müssen mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Wenn der Arbeitgeber diese Pflichtarbeitsplätze nicht besetzt, hat er eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die auf der Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungszahl errechnet wird. Diese Ausgleichabgabe fließt an die Integrationsämter, von denen es in Deutschland 17 gibt.
Bei den Integrationsämtern handelt es sich um Einrichtungen auf Länderebene, deren Aufgabe es unter anderem ist, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern, Schulungen anzubieten, Fachdienste zu beauftragen etc. Sie sind mit den Hauptfürsorgestellen in einem Dachverband, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, zusammengeschlossen, der als Ort des Austauschs dient und die Sichtbarkeit der Integrationsämter erhöht.