Wenn Sie nur in Luxemburg gearbeitet haben wird Ihre ganze Altersrente vom Luxemburg gewährt auch wenn Sie kein luxemburgischer Ansässige sind.

Bei einer Versicherungszeit von mindestens einem Jahr in einem europäischen Land zahlt das entsprechende Land seinen Rentenanteil selbst aus (Ausnahme Frankreich: dort reicht bereits ein Trimester).

Nach dem luxemburgischen Recht entsteht der Pensionsanspruch ab dem 65. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 120 Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der fakultativen Versicherung oder durch Nachkauf von Versicherungszeiten in Luxemburg aber auch in anderen EU-Ländern nachweisen kann. Die Ausübung einer Beschäftigung durch den Empfänger einer Alterspension hat keinen Einfluss auf das Ergebnis der Pension.

In Deutschland gibt’s Änderungen durch das Altersgrenzenneuregelungsgesetz. Der Renteneintrittsalter wird stufenweise für die Jahrgänge 1947 bis 1964 von 65 auf 67 angehoben.

Wie berechnet sich meine Rente ?

Nach der Antragstellung auf eine Altersrente berechnen dessen Höhe die deutschen und luxemburgischen Rentenkassen selber.

Reichen die Voraussetzungen in mehreren Staaten  für eine eigene Rente aus, zahlt jedes Land nach seinen innerstaatlichen Vorschriften seinen entsprechenden Rentenanteil je nach der Zahl der Versicherungsmonate an den Versicherten aus.

Deutsche Rente 

Die deutsche Rente berechnet sich nach folgender Formel:

PEP (=EPxZF)xRAFxAR

PEP: persönliche Entgeltpunkte sind Entgeltpunkte, die errechnet werden, indem der eigene Jahresverdienst ins Verhältnis zum Durchschnittverdienst  aller Versicherten  in dem entsprechendem Jahr  gesetzt wird. Ist dieser gleich  hoch, so erhält  man für dieses Jahr einen Entgeltpunkt (Wert 30,45 € seit Juli 2016; 28,66 € für neue Länder). Die Entgeltpunkte aller Versicherungsjahre werden addiert  und mit dem Zugangsfaktor (ZF) multipliziert. Der Zugangsfaktor drückt den regulären oder den vorgezogenen Rentenbeginn aus. Er beträgt  bei Renten ohne Abschlag 1, er verringert sich pro Monat des vorzeitig möglichen Rentenbezugs um 0,0003.

RAF: Rentenfaktor, er druckt die Rentenart aus. Altersrenten haben z.B. den RAF 1, die teilweise  Erwerbsminderungsrente den RAF 0,5, große Witwenrenten den RAF 0,55, Halbwaisenrenten den RAF 0,1 usw.

AR: aktueller Rentenwert, das ist der Betrag, der einer monatlichen Altersrente entspricht, wenn für  ein Jahr Beiträge wie im Durschnitt aller Versicherten gezahlt worden sind: derzeit seit Juli 2016 30,45 € seit Juli 2016; 28,66 € für neue Länder (wird jedes Jahr angepasst).

Wenn der Versicherte keine 40 Jahre Wartezeit erzielt hat, jedoch mindestens 20 Versicherungsjahre nachweisen kann, bleibt es bei der Mindestrente, diese wird jedoch pro fehlendes Jahr um 1/40 gekürzt.

Beispiel:
Versicherungsperiode: 32 Jahre
Fehlende Jahre: 40-32 = 8
1718,86 – (8/40) 1.718,86 = 1.375,08 €

Rentenhöchstbetrag:

Der Höchstbetrag beläuft sich auf 5/6 des Fünffachen des Referenzbetrags von 2.085€ Index 100 (d.h.: 7.957,69€ im Jahre 2014) mit Aufwertungsfaktor 1,420 multipliziert (siehe Großherzogliche Verordnung vom 18. Dezember 2013).

5/6 x (2085×5) x (775,17/100) x 1,420 / 12 = 7.968,91€

Die Pensionen werden einerseits durch die Entwicklung des Angleichungsfaktors an die Veränderungen der Löhne angeglichen und andererseits mit dem für die Löhne und Gehälter gültigen Index der Lebenshaltungskosten angepasst.

Luxemburgische Rente

Die luxemburgische Versicherungskasse führt die gleiche Berechnung durch als die deutsche Rentenkasse.

Luxemburgischer Anteil der Pension

Die Altersrente setzt sich aus der pauschalen Steigerung (abhängig von der Versicherungsdauer: 1/40 Pauschale pro Jahr, gemeinsam für jeden Versicherten) und der proportionalen Steigerung (abhängig von der Summe der bisherigen Einkommen) zusammen.

Wenn der Versicherte eine Wartezeit von 40 Jahren erzielt hat, gilt eine Mindestrente. Diese kann nicht unter 1.841.51 € monatlich liegen (1. Januar 2019).

Wenn der Versicherte keine 40 Jahre Wartezeit erzielt hat, jedoch mindestens 20 Versicherungsjahre nachweisen kann, bleibt es bei der Mindestrente, diese wird jedoch pro fehlendes Jahr um 1/40 gekürzt.

Beispiel:
Versicherungsperiode: 32 Jahre
Fehlende Jahre: 40-32 = 8
1.841,51– (8/40) 1.841,51 = 1.473,21 €

Der Höchstbetrag beläuft sich auf 5/6 des Fünffachen des Referenzbetrags, d.h. 8.525,50 € im Jahre 2019.

Die Pensionen werden einerseits durch die Entwicklung des Angleichungsfaktors an die Veränderungen der Löhne angeglichen und andererseits mit dem für die Löhne und Gehälter gültigen Index der Lebenshaltungskosten angepasst.

Bemerkung: ein Rentenbezieher darf nach dem 65. Lebensjahr eine entlohnte Vollzeitbeschäftigung ausüben. Er kann ohne weiteres Rente und Lohn/Gehalt gleichzeitig beziehen.

Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beim Empfänger einer Altersrente

Der Empfänger einer Alterspension kann sowohl einer Lohnbeschäftigung nachgehen als auch eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Dies kann aber einen Einfluss auf den Bruttobetrag seiner Pension hat.

  • Bei Ausübung einer Lohnbeschäftigung, wenn die jährlichen Einkünfte monatlich nicht mehr als ein Drittel des Mindestlohnes betragen, wird die vorzeitige Alterspension ohne Kürzung ausgezahlt.

Wenn die jährlichen Einkünfte monatlich mehr als ein Drittel des Mindestlohnes betragen, jedoch unter dem Durchschnitt der Einkommen der 5 höchsten beitragspflichtigen Versicherungsjahre liegen, wird die vorzeitige Alterspension gekürzt falls die Summe der Pension und des Einkommens den Durchschnitt der Einkommen der 5 höchsten beitragspflichtigen Versicherungsjahre überschreitet.

Wenn die jährlichen Einkünfte, über dem Durchschnitt der Einkommen der 5 höchsten beitragspflichtigen Versicherungsjahre liegen, wird die vorzeitige Alterspension entzogen.

  • Bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, deren jährliche Einkünfte nicht mehr als ein Drittel des Mindestlohnes beträgt, wird die vorzeitige Alterspension ohne Kürzung ausgezahlt; deren jährliche Einkünfte mehr als ein Drittel des Mindestlohnes beträgt, wird die vorzeitige Alterspension entzogen.

Sie haben in Luxemburg weniger als 12 Monate Ihre Sozialversicherungsbeiträge bezahlt 

In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf eine luxemburgische Altersrente, aber diese Sozialversicherungsdauer wird für die Berechnung Ihrer deutschen Rente berücksichtigt.