Wenn Sie nur in Luxemburg gearbeitet haben wird Ihre ganze Altersrente vom Luxemburg gewährt auch wenn Sie kein luxemburgischer Ansässige sind.

Bei einer Versicherungszeit von mindestens einem Jahr in einem europäischen Land zahlt das entsprechende Land seinen Rentenanteil selbst aus (Ausnahme Frankreich: dort reicht bereits ein Trimester).

Nach dem luxemburgischen Recht entsteht der Pensionsanspruch ab dem 65. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 120 Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der fakultativen Versicherung oder durch Nachkauf von Versicherungszeiten in Luxemburg aber auch in anderen EU-Ländern nachweisen kann. Die Ausübung einer Beschäftigung durch den Empfänger einer Alterspension hat keinen Einfluss auf das Ergebnis der Pension.

In Deutschland gibt’s Änderungen durch das Altersgrenzenneuregelungsgesetz. Der Renteneintrittsalter wird stufenweise für die Jahrgänge 1947 bis 1964 von 65 auf 67 angehoben.

Welche Formalitäten sind für den Bezug der Altersrente erforderlich?

Antrag 

In Deutschland  wie in Luxemburg ist die Rentensozialversicherung pflichtig.

Als luxemburgischer Arbeitnehmer werden Ihre Rentensozialbeiträge direkt vom Arbeitgeber von Ihrem Gehalt abgezogen und ans Centre Commun de la Sécurité Sociale bezahlt.

Die Leistungen aus der Pensionversicherung werden nur auf Antrag des Versicherten gewährt !

Der Grenzgänger, der seine gesamte Berufstätigkeit in Luxemburg ausgeübt hat, muss seinen Antrag in Deutschland einreichen. Wenn der Grenzgänger jedoch von Seiten der luxemburgischen Krankenkasse Krankengeld erhalten hat, kann er seinen Antrag auch bei der luxemburgischen Kasse einreichen.

Im Falle eines Antrages in Luxemburg: die Rente wird nur auf Antrag des Versicherten anhand eines Formulars von den Pensionskassen und den Krankenkassen gezahlt. Der Antrag muss etwa zwei Monate vor Anspruchsberechtigung bei der zuletzt zuständigen Kasse eingereicht werden.

Das europäische Recht liegt den Grundsatz von gleichzeitiger Kapitalisierung der europäischen Rente. Darüber hinaus ist es möglich die gleichzeitige Kapitalisierung der allen europäischen Renten auszusetzen. So können Sie Ihre deutsche Rente mit Alter 67 Jahren kapitalisieren und inzwischen eine luxemburgische Rente ab Ihren 65 Jahren erhalten.

Zuständige deutsche Rentenversicherungskassen

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Deutsche Rentenversicherung – Bund,  – Regional (z.B. Saarland, Hessen) sowie  – Knappschaft-Bahn-See. Daneben gibt es noch die landwirtschaftlichen Alterskassen und ein separates Alterssicherungssystem für Beamte.

Wiederspruch

Der Antragssteller erhält einen Präsidialbescheid über die Gewährung oder die Ablehnung des Pensionsantrags.

Gegen diesen Bescheid kann der Antragssteller Widerspruch erheben, welcher durch den Vorstand der CNAP entschieden wird. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann vor dem Schiedsgericht der sozialen Sicherheit Einspruch eingelegt werden. Gegen das Urteil des Schiedsgerichtes kann Berufung vor dem Obersten Schiedsgericht der sozialen Sicherheit eingelegt werden.