Wenn Sie nur in Luxemburg gearbeitet haben wird Ihre ganze Altersrente vom Luxemburg gewährt auch wenn Sie kein luxemburgischer Ansässige sind.

Bei einer Versicherungszeit von mindestens einem Jahr in einem europäischen Land zahlt das entsprechende Land seinen Rentenanteil selbst aus (Ausnahme Frankreich: dort reicht bereits ein Trimester).

Nach dem luxemburgischen Recht entsteht der Pensionsanspruch ab dem 65. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 120 Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der fakultativen Versicherung oder durch Nachkauf von Versicherungszeiten in Luxemburg aber auch in anderen EU-Ländern nachweisen kann. Die Ausübung einer Beschäftigung durch den Empfänger einer Alterspension hat keinen Einfluss auf das Ergebnis der Pension.

In Deutschland gibt’s Änderungen durch das Altersgrenzenneuregelungsgesetz. Der Renteneintrittsalter wird stufenweise für die Jahrgänge 1947 bis 1964 von 65 auf 67 angehoben.

Welche Ansprüche können die Hinterbliebenen beim Tod des Versicherten geltend machen?

Deutsche Rente

Im Todesfall eines Versicherten hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Witwenrente.

Während der ersten 3 Monate erhält  der überlebende Ehepartner eine Altersrente.

Es gibt 2 Type von Renten:
  • kleine Witwenrente: sie wird während 2 Jahre gewährt und entspricht den 30% des Durchschnittlohns des gestorbenen Versicherten.
  • Große Witwenrente : sie wird bis zum Tag einer etwaigen Wiederehe vorbehaltlich folgenden Voraussetzungen gewährt:
    • der gestorbene Ehegatte hat während der Mindestdauer von 5 Jahren seine Sozialbeiträge bezahlt;
    • der überlebende Ehepartner muss mindestens 45 Jahre alt oder als erwerbsgemindert anerkannt sein oder zum Unterhalt eines minderjährigen Kindes beitragen;
    • die Ehe hat mehr als 1 Jahr gedauert;
    • der überlebende Ehepartner heiratet sich nicht wieder.

Die Pension entspricht den 40% des Durchschnittlohns des gestorbenen Versicherten. Das Einkommen von überlebendem Ehepartner wird für Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt.

Im Falle der Scheidung gibt’s einige Besonderheiten. Die Hinterbliebenen Kinder haben genauso Anspruch auf eine Waisenrente bis zu 18 Jahren (oder 27 Jahren im Falle eines Hochstudiums oder einer Behinderung).

Hinterbliebenenpension in Luxemburg

Beim Tod eines erwerbstätigen Versicherten oder eines Empfängers einer Altersrente oder einer Rente wegen Erwerbsminderung hat dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner in der Regel Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die von der nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension – CNAP) gezahlt wird.

Die Empfänger einer Hinterbliebenenpension

Die folgende Personen können einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend machen:
  • der überlebende Ehepartner,
  • der überlebende eingetragene Lebenspartner,
  • der geschiedene Ehepartner,
  • der ehemalige eingetragene Lebenspartner,
  • Verwandte oder Verschwägerte in direkter Linie oder Seitenlinie bis zum 2. Grad,
  • die Waisenkinder.

Die Gewährung einer Hinterbliebenenpension unterliegt dem Prinzip der Gleichbehandlung von Männern und Frauen.

Hinweis: im Ausland eingetragene Partnerschaften müssen in Luxemburg registriert werden.

Anspruchsvoraussetzungen

Das Recht auf eine Hinterbliebenenpension hängt von dem Versicherungsverlauf des verstorbenen Versicherten ab.

Die Wartezeitbedingungen des verstorbenen Versicherten

Hat der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes eine persönliche Pension bezogen, besteht ein Recht auf Hinterbliebenenpension ohne Wartezeitbedingung.

Ansonsten muss der Versicherte innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Todeszeitpunkt eine Wartezeit von wenigstens 12 Monaten nachweisen.

Anmerkung: keine Wartezeit ist erforderlich, wenn der Tod auf einen Unfall gleich welcher Art oder eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist. In diesem Fall könnte die Hinterbliebene unter Umständen die Hinterbliebenenpension von der nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP) mit einer Rente von der Unfallversicherungsvereinigung (AAA) beziehen.

Die besonderen Bedingungen der Hinterbliebenenpension

Die Hinterbliebenenpension des Ehepartners oder des Lebenspartners:
  • die Ehe oder die Partnerschaft hat zum Zeitpunkt des Todes entweder mindestens 1 Jahr gedauert oder wenigstens 1 Jahr vor dem Beginn der Alters- oder Invalidenpension geschlossen wurde ;
  • der Versicherte war nicht Empfänger einer Alters- oder Invalidenpension zum Zeitpunkt der Eheschließung oder dem Eintragen der Partnerschaft.
Ungeachtet dieser Bestimmungen besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
  • wenn der Tod des noch berufstätigen Versicherten, beziehungsweise die Pensionierung wegen Invalidität die direkte Folge eines Unfalls ist, welcher sich nach der Eheschließung oder dem Eintragen der Partnerschaft ereignet hat; wenn aus der Ehe oder der Partnerschaft ein geborenes oder gezeugtes Kind hervorgegangen ist oder wenn durch die Ehe ein Kind für ehelich erklärt worden ist ;
  • wenn die Ehe oder die Partnerschaft mindestens ein Jahr angedauert hat und der Verstorbene Bezieher einer persönlichen Pension nicht 15 Jahre älter war als sein Ehe- oder Lebenspartner;
  • wenn die Ehe oder die Partnerschaft mindestens 10 Jahre gedauert hat, falls der Verstorbene Bezieher einer persönlichen Pension 15 Jahre älter war als sein Ehe- oder Lebenspartner.

Die Pension des geschiedenen Ehepartners oder ehemaligen Lebenspartners

Beim Ableben des geschiedenen Ehepartners besitzt der überlebende geschiedene Ehepartner das gleiche Anrecht auf Hinterbliebenenpension wie der überlebende Ehepartner, unter der Voraussetzung dass dieser keine neue Ehe geschlossen hat. Die gleichen Bestimmungen gelten für eingetragene Partnerschaften. 

Die Hinterbliebenenrente des geschiedenen Ehepartners oder ehemaligen eingetragenen Lebenspartners wird im Verhältnis der in der Ehe- oder Partnerschaftszeit zurückgelegten Versicherungszeiten zur gesamten Versicherungslaufbahn festgelegt.

Falls es zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten einen oder mehrere geschiedenen Ehegatten oder ehemaligen Lebenspartner gibt, wird die Hinterbliebenenrente entsprechend der Dauer der jeweiligen Ehe/Lebenspartnerschaft unter den Anspruchsberechtigten anteilig aufgeteilt.

Die Verwandten und Verschwägerten

Verstirbt ein Versicherter ohne einen überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu hinterlassen, haben folgende Personen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente:

  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Vater oder Mutter und die Ehegatten/Lebenspartner dieser Personen) und Verwandte der Seitenlinie bis einschließlich zum 2. Grad (Geschwister);
  • bei der Adoption minderjährige Adoptivkinder.
Unter der Voraussetzung:
  • dass sie zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten, weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Partnerschaft stehen;
  • dass sie während wenigstens fünf Jahren vor dem Tod des Versicherten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;
  • dass sie dessen Haushalt während diesem Zeitraum geführt haben;
  • dass der Verstorbene während dieses Zeitraumes überwiegend für ihren Lebensunterhalt aufgekommen ist;
  • dass sie zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten älter als 40 Jahre sind.

Die Waisenpension

Eheliche Kinder haben beim Tod ihres Vaters oder ihrer Mutter ein Anrecht auf Hinterbliebenenpension unter den gleichen Bedingungen die für die anderen Hinterbliebenenpensionen gelten.

Vollwaisen, deren Lebensunterhalt und Erziehung durch den Versicherten während den 10 Monaten vor seinem Tode aufgebracht wurden, haben, falls sie kein Recht auf eine Hinterbliebenenpension aus der Versicherung ihrer leiblichen Eltern haben, ebenfalls Anrecht auf eine Hinterbliebenenpension.

Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Im Falle eines Studiums des Empfängers oder, wenn er nicht seinen Lebensunterhalt verdienen kann, wird sie bis zum 27. Lebensjahr gewährt.

Antragstellung

Die Hinterbliebenenrente des Ehepartners oder Lebenspartners wird nur auf formalen Antrag der Betroffenen gewährt.

Das Antragsformular ist bei der nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension – CNAP) erhältlich.

Der Bezugsberechtigte muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
  • einen Bankidentitätsnachweis ;
  • die Sterbeurkunde des Versicherten (erhältlich bei der Gemeinde des Verstorbenen);
  • seine Personenstandsurkunde (erhältlich bei seiner Wohnsitzgemeinde);
  • eine Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde (erhältlich bei seiner Wohnsitzgemeinde). Die Urkunde muss nach dem Tod des Versicherten ausgestellt worden sein. Bei im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaften muss dem Antrag die Bescheinigung der Eintragung in das luxemburgische Personenstandsregister beigefügt werden.

Beginn und Entziehung der Hinterbliebenenpension

Die Hinterbliebenenpension beginnt am Todestag des Versicherten, oder wenn der Versicherte Empfänger einer persönlichen Pension war, am ersten Tag des Monats nach dem Tod des Versicherten.

Die Hinterbliebenenpension endet am letzten Tag des Monats an dem der Empfänger gestorben ist.

Im Falle einer erneuten Ehe oder Partnerschaft endet die Hinterbliebenenpension zu Beginn des darauf folgenden Monats.

Entziehung der Waisenpension

Die Waisenpension wird bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Die Auszahlung kann bis zum 27. Lebensjahr aufrechterhalten werden, wenn die Waise durch wissenschaftliche oder technische Berufsausbildung daran gehindert wird ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Die Waisenpension wird im Todesfall oder bei Gewährung einer Invalidenpension entzogen.

Das Gleiche trifft zu bei Schließung einer Ehe oder Partnerschaft, außer bei laufender Berufsausbildung.

Höhe der Hinterbliebenenpension

Die Hinterbliebenenpension ist ein abgeleitetes Recht (Drittrecht) aus der persönlichen Pension, auf die der Verstorbene Anrecht hatte, oder im Falle der Invalidität, Anrecht gehabt hätte.

Die jährliche Hinterbliebenenrente des Ehegatten setzt sich im Todesfall eines Alters- oder Invalidenrentenempfängers oder eines Versicherten wie folgt zusammen:
  • zu 3/4 aus gegebenenfalls erhöhten anteiligen Zuschlägen und anteiligen Sonderzuschlägen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
  • aus allen pauschalen Zuschlägen und pauschalen Sonderzuschlägen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
  • aus den gesamten der für die Rente berechneten Jahresendzuschläge, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.