Wenn Sie nur in Luxemburg gearbeitet haben wird Ihre ganze Altersrente vom Luxemburg gewährt auch wenn Sie kein luxemburgischer Ansässige sind.

Bei einer Versicherungszeit von mindestens einem Jahr in einem europäischen Land zahlt das entsprechende Land seinen Rentenanteil selbst aus (Ausnahme Frankreich: dort reicht bereits ein Trimester).

Nach dem luxemburgischen Recht entsteht der Pensionsanspruch ab dem 65. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 120 Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der fakultativen Versicherung oder durch Nachkauf von Versicherungszeiten in Luxemburg aber auch in anderen EU-Ländern nachweisen kann. Die Ausübung einer Beschäftigung durch den Empfänger einer Alterspension hat keinen Einfluss auf das Ergebnis der Pension.

In Deutschland gibt’s Änderungen durch das Altersgrenzenneuregelungsgesetz. Der Renteneintrittsalter wird stufenweise für die Jahrgänge 1947 bis 1964 von 65 auf 67 angehoben.

Moment des Renteneintritts

Sie haben lediglich in Luxemburg gearbeitet

Das normale Rentenalter in Luxemburg beginnt mit 65 Jahren.

Die Gewährung der verschiedenen Pensionen unterliegt sowohl Altersregeln als auch dem Nachweis von Versicherungszeiten (Erfüllung der Wartezeit). Bei den Versicherungszeiten1 wird unterschieden zwischen Zeiten der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der fakultativen Versicherung, dem Nachkauf von Versicherungszeiten und den Ergänzungszeiten. Die verschiedenen Zeiträume werden im Versicherungsverlauf aufgeführt.

Der Pensionsanspruch entsteht ab dem 65. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 120 Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der fakultativen Versicherung oder durch Nachkauf von Versicherungszeiten nachweisen kann.

Sie haben Anspruch auf eine vorzeitige Rente :
  • ab dem Alter von 57 Jahren, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten Pflichtversicherung nachweisen kann;
  • ab dem Alter von 60 Jahren, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, fakultativer Weiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten nachweisen kann. Mindestens 120 dieser Monate müssen aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, fakultativer Versicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten bestehen.

Auszahlungen und Entzug der Altersrenten

Der normale Pensionsanspruch entsteht ab dem Tag von 65. Lebensjahr.

Der Anspruch auf eine vorzeitige Rente besteht wenn die Voraussetzungen in Bezug auf Wartezeit und Beitragsmonaten erfüllt sind (im F alle  der Beendigung der beruflichen Tätigkeit).

Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den Empfänger einer vorzeitigen Alterspension ist grundsätzlich erlaubt, kann jedoch die Gewährung, die Aufrechterhaltung und die Berechnung der Pension beeinflussen:

  • beträgt das Einkommen des Arbeitnehmers, verteilt auf ein Kalenderjahr, nicht mehr als ein Drittel des Mindestlohnes pro Monat (1949,86 € ab 1.01.2017), wird die vorzeitige Alterspension ohne Kürzung ausgezahlt;
  • beträgt das Einkommen des Arbeitnehmers während eines Kalenderjahres mehr als ein Drittel des Mindestlohnes werden Kürzungsbestimmungen angewandt;
  • liegt das Einkommen des Arbeitnehmers während eines Kalenderjahres über dem Durchschnitt der Löhne oder Einkommen der 5 höchsten beitragspflichtigen Versicherungsjahre, ist die vorzeitige Alterspension nicht geschuldet oder wird ggf. entzogen.
Dies gilt bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit:
  • deren jährliche Einkünfte nicht mehr als ein Drittel des Mindestlohnes beträgt, wird die vorzeitige Alterspension ohne Kürzung ausgezahlt;
  • deren jährliche Einkünfte mehr als ein Drittel des Mindestlohnes beträgt, wird die vorzeitige Alterspension entzogen.

Rente aus mehreren Staaten (Sie haben in Luxemburg sowie in Deutschland oder in einem anderen EU-Land gearbeitet)

Der Alter des Renteneintritts variiert je nach den EU-Ländern. Das gesetzliche Pensionsalter liegt in Luxemburg bei 65 Jahren. In Deutschland wird der Renteneintrittsalter stufenweise von 65 auf 67 angehoben.

Wenn Sie zuerst in Deutschland gearbeitet haben und danach in Luxemburg:

der Pensionsanspruch entsteht ab dem 65. Lebensjahr wenn der Versicherte eine Wartezeit von 120 Beitragsmonaten in der Rentenversicherung in allen EU-Ländern wo er eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (in Luxemburg, aber auch in Deutschland und in anderen EU-Ländern+ in der Schweiz). Jedes EU-Land zahlt seinen Rentenanteil je nach der betroffenen Versicherungszeit.

Sie haben einen Anspruch auf eine vorzeitige Rente mit 60 Jahren in Luxemburg wenn die Gesamtdauer Ihrer Beitragsmonaten (in Luxemburg und in den anderen EU-Ländern) beträgt mindestens 480 Monate.

Wenn Sie zuerst in Luxemburg gearbeitet haben und danach in Deutschland:

Für die Regelaltersrente ist jedoch nach wie vor eine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) erforderlich. Der Renteneintrittsalter ist stufenweise für die Jahrgänge 1947 bis 1964 von 65 auf 67 angehoben.

Beispiel: Sie haben während 14 Jahren in Luxemburg gearbeitet und 25 Jahre in Deutschland:

  • Mit 60 Jahren hätten Sie Anspruch auf eine vorseitige Rente in Luxemburg unter der Bedingung dass Ihre Versicherungszeitraum 480 Monate übersteigt.

39 Jahre der Sozialbeiträge (468 Monate)< 480 Monate, Sie haben keinen Anspruch auf eine vorzeitige Rente in Luxemburg.

  • Mit Ihren 65 Jahren haben Sie Anspruch auf eine luxemburgische Rente, dessen Höhe den 14 Jahren der Sozialbeiträgen entspricht (bei einer Gesamtzahl von 39 Jahren der Sozialbeiträgen).

Sie haben keinen Anspruch auf die Totalrente von Luxemburg weil Sie die Voraussetzung von 480 Beitragsmonaten nicht erfüllen.