Muster im Hintergrund Muster im Hintergrund
Suche

Menü

Menü

Finden Sie uns auf

Inhaltsverzeichnis :
-- Inhaltsverzeichnis --

Pflegeversicherung und Grenzgänger

Mise à jour le 24/02/2026

Pflegeversicherung in Luxemburg

Grundsätzliches 

Seit dem 1. Januar 1999 gibt es eine Pflegeversicherung in Luxemburg.

Hierbei handelt es sich um einen Sozialversicherungszweig, der die Möglichkeit schafft, den Bedürfnissen pflegebedürftiger Menschen durch die Finanzierung der Hilfe und Pflege, auf die sie angewiesen sind, gerecht zu werden.

Als pflegebedürftig gelten Personen, die wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung für die wesentlichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, also in Bezug auf die Mobilität, die Körperpflege und die Ernährung, in erheblichem Umfang eingeschränkt sind und regelmäßig der Hilfe bedürfen.

Darüber hinaus muss der Bedarf an Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens wenigstens 3,5 Stunden pro Woche ausmachen und die Pflegebedürftigkeit muss mindestens sechs Monate andauern.

Die Pflegeversicherung funktioniert nach den Grundsätzen der Krankenversicherung und ist eine Pflichtversicherung.

Jede Person, die dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem unterliegt, kann die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, ebenso auch deren Familienmitglieder.

Die Grenzgänger nach Luxemburg können somit auch von diesem Versicherungszweig profitieren (siehe unten Besonderheit für Grenzgänger).

Formalitäten

Ist ein Versicherter der Ansicht, dass er Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten kann, so muss er einen entsprechenden Antrag bei der „Caisse Nationale de Santé” (Gesundheitskasse) unter folgender Adresse stellen :

Caisse Nationale de Santé – CNS
4, rue Mercier

L-2980 Luxembourg
(+352) 27 57 – 1

Der Antrag wird erst ab dem Datum seines Eingangs bei der „Caisse nationale de Santé” mit dem  medizinischen Befundbericht als vollständig angesehen.

Also achten Sie darauf, dass dieser Bericht, der vom behandelnden Arzt zu vervollständigen ist, in kürzester Zeit, am besten mit dem Antrag an die CNS weitergeleitet wird.

Leistungen

Es gibt zwei Arten von Leistungen:

  • Die Sachleistungen sind Leistungen, die in Form von Hilfe und Pflege, von Pflegehilfsmitteln und Maßnahmen zur Anpassung des individuellen Wohnumfeldes bereitgestellt werden. Basierend auf dem Sachleistungssystem wird der entsprechende Geldwert direkt an den häuslichen Pflegedienst für seine Pflegeleistungen gezahlt.
  • Die Geldleistungen sind Barleistungen. Sie dienen der Vergütung der privaten Pflegeperson, werden aber an den Pflegebedürftigen selbst bezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem zeitlichen Umfang des Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen für die Verrichtungen des täglichen Lebens und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Mehr Informationen hierzu finden Sie auch in deutscher Sprache in der Broschüre „Pflegeversicherung – Praktischer Ratgeber“ auf der Website des Ministeriums für soziale Sicherheit in Luxemburg.

Besonderheiten bei Grenzgänger

Deutsche Grenzgänger nach Luxemburg erhalten im Falle der Pflegebedürftigkeit Geldleistungen vom Beschäftigungsland, während für die Gewährung von Sachleistungen das Wohnland, also Deutschland, nach dessen Vorschriften zuständig ist.

So regeln es die EG – Verordnungen. Lediglich Geldleistungen sind exportierbar. Der Aufbau des luxemburgischen Pflegeversicherungssystems ist im Großen und Ganzen mit der deutschen gesetzlichen Pflegeversicherung vergleichbar. Aufgrund der Besonderheit bei Grenzgängern haben diese Personengruppen im Falle der Pflegebedürftigkeit immer mit den beiden Systemen zu tun.

Gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland 

Grundsätzliches

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist in Deutschland an die Krankenversicherung geknüpft. Grenzgänger von Deutschland nach Luxemburg unterliegen der Pflegeversicherungspflicht in Luxemburg.

Tritt allerdings der Leistungsfall der Pflegebedürftigkeit ein, so können sich die Betroffenen und ihre Familienangehörigen im Wohnstaat, also Deutschland, an ihre gewählte Wohnort-Krankenkasse wenden, bei der die Pflegekasse angesiedelt ist, und Sachleistungen beantragen.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung), werden die Zeiten der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung in Luxemburg mit berücksichtigt. Der luxemburgische Träger bescheinigt die Versicherungszeiten mit dem Formular S1 (-oderE-104), das der deutschen Pflegekasse als Nachweis für den Leistungsanspruch dient. Die Höhe der Sachleistungen bemisst sich nach der Eingruppierung in Pflegestufen und dem erforderlichen Pflegeaufwand.

Stufen der Pflegebedürftigkeit

Die Pflegegrade werden gemäß Artikel 15 des Sozialgesetzbuch XI bestimmt. Sie dienen der Einordnung des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einer Person. Insgesamt werden fünf Pflegegrade unterschieden:

  • Pflegegrad 1 : Dieser Pflegegrad liegt vor, wenn eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird. Die betroffene Person ist im Allgemeinen noch in der Lage, die wesentlichen Aktivitäten des täglichen Lebens selbstständig auszuführen, benötigt jedoch gelegentlich Unterstützung, Anleitung oder Beaufsichtigung, insbesondere bei der Organisation des Alltags oder bei bestimmten Tätigkeiten.
  • Pflegegrad 2 : Dieser Pflegegrad ist durch eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten gekennzeichnet. Die funktionellen Einschränkungen führen dazu, dass die betroffene Person regelmäßig Hilfe bei bestimmten alltäglichen Verrichtungen benötigt, etwa bei der Körperpflege, bei der Mobilität oder bei der Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen.
  • Pflegegrad 3 : Hier liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vor. Die betroffene Person ist in mehreren Bereichen des täglichen Lebens auf häufige und strukturierte Unterstützung angewiesen, da zahlreiche Aktivitäten nicht mehr eigenständig bewältigt werden können.
  • Pflegegrad 4 : Dieser Pflegegrad entspricht einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Die Einschränkungen sind besonders ausgeprägt, sodass die betroffene Person in den meisten Bereichen des täglichen Lebens intensive Hilfe und Unterstützung benötigt.
  • Pflegegrad 5 : Der höchste Pflegegrad liegt vor, wenn eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung besteht. In diesen Fällen ist eine umfassende und besonders intensive pflegerische Betreuung erforderlich, häufig verbunden mit komplexen Pflegebedarfen und einer nahezu vollständigen Abhängigkeit von fremder Hilfe.

Festellung der Pflegedürftigkeit (18 SGB XI)

Auf Antrag haben die Pflegekassen durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Der MDK hat den Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

Pflegeleistungen

Pflegegeldleistungen: Diese werden nur zu Lasten und auch ausschließlich vom zuständigen luxemburgischen Träger der Pflegeversicherung nach dortigen Rechtsvorschriften an den Pflegebedürftigen selbst erbracht. Diese Geldleistungen dienen dazu, eine selbst beschaffte Pflegehilfe (z. B. einen Angehörigen) zu bezahlen.

Mehr dazu ist nachzulesen in der Broschüre „Die Pflegeversicherung, Praktischer Ratgeber“.

Pflegesachleistung: Für die Erbringung der Sachleistungen ist entsprechend den EG-VO 883/2004 der Wohnortstaat, also Deutschland, zuständig.

Unter Pflegesachleistung ist die häusliche Pflegehilfe (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) zu verstehen, die durch geeignete Pflegekräfte der Pflegekassen oder Pflegeeinrichtungen erbracht wird (§ 36 SGB XI). Sie wird ab 1. Januar 2015 mit Einführung des 1. Pflegestärkerungsgesetzes angehoben.

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat (Stand: 2026):

PflegegradPflegegeld pro Monat
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 2347 €
Pflegegrad 3599 €
Pflegegrad 4800 €
Pflegegrad 5990 €


Zu den Sachleistungen, die vom Wohnortträger zu erbringen ist, zählen ebenfalls die Heimpflege (§ 42 ff. SGB XI) und die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen (§ 40 SGB XI).

Démission pour reconversion professionnelle

Eine Frage?

Eine Frage zur Grenzgängerarbeit. Unser Team von Juristen steht Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Informationen zum Arbeitsrecht, zur Sozialversicherung oder zur Besteuerung von Grenzgängern benötigen.

Kontakt