Pflegeversicherung und Grenzgänger

Pflegeversicherung in Luxemburg

Grundsätzliches 

Seit dem 1. Januar 1999 gibt es eine Pflegeversicherung in Luxemburg.

Hierbei handelt es sich um einen Sozialversicherungszweig, der die Möglichkeit schafft, den Bedürfnissen pflegebedürftiger Menschen durch die Finanzierung der Hilfe und Pflege, auf die sie angewiesen sind, gerecht zu werden.

Als pflegebedürftig gelten Personen, die wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung für die wesentlichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, also in Bezug auf die Mobilität, die Körperpflege und die Ernährung, in erheblichem Umfang eingeschränkt sind und regelmäßig der Hilfe bedürfen.

Darüber hinaus muss der Bedarf an Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens wenigstens 3,5 Stunden pro Woche ausmachen und die Pflegebedürftigkeit muss mindestens sechs Monate andauern.

Die Pflegeversicherung funktioniert nach den Grundsätzen der Krankenversicherung und ist eine Pflichtversicherung.

Jede Person, die dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem unterliegt, kann die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, ebenso auch deren Familienmitglieder.

Die Grenzgänger nach Luxemburg können somit auch von diesem Versicherungszweig profitieren (siehe unten Besonderheit für Grenzgänger).

Formalitäten

Ist ein Versicherter der Ansicht, dass er Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten kann, so muss er einen entsprechenden Antrag bei der „Caisse Nationale de Santé” (Gesundheitskasse) unter folgender  Adresse stellen:

Caisse Nationale de Santé – CNS

125, Route d’Esch
L- 2947 Luxembourg.


Der Antrag wird erst ab dem Datum seines Eingangs bei der „Caisse nationale de Santé” mit dem  medizinischen Befundbericht als vollständig angesehen.

Also achten Sie darauf, dass dieser Bericht, der vom behandelnden Arzt zu vervollständigen ist, in kürzester Zeit, am besten mit dem Antrag an die CNS weitergeleitet wird.

Leistungen 

Es gibt zwei Arten von Leistungen:
  • Die Sachleistungen sind Leistungen, die in Form von Hilfe und Pflege, von Pflegehilfsmitteln und Maßnahmen zur Anpassung des individuellen Wohnumfeldes bereitgestellt werden. Basierend auf dem Sachleistungssystem wird der entsprechende Geldwert direkt an den häuslichen Pflegedienst für seine Pflegeleistungen gezahlt.
  • Die Geldleistungen sind Barleistungen. Sie dienen der Vergütung der privaten Pflegeperson, werden aber an den Pflegebedürftigen selbst bezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem zeitlichen Umfang des Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen für die Verrichtungen des täglichen Lebens und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Mehr Informationen hierzu finden Sie auch in deutscher Sprache in der Broschüre „Pflegeversicherung – Praktischer Ratgeber“ auf der Website des Ministeriums für soziale Sicherheit in Luxemburg.

Besonderheiten bei Grenzgänger

Deutsche Grenzgänger nach Luxemburg erhalten im Falle der Pflegebedürftigkeit Geldleistungen vom Beschäftigungsland, während für die Gewährung von Sachleistungen das Wohnland, also Deutschland, nach dessen Vorschriften zuständig ist.

So regeln es die EG – Verordnungen. Lediglich Geldleistungen sind exportierbar. Der Aufbau des luxemburgischen Pflegeversicherungssystems ist im Großen und Ganzen mit der deutschen gesetzlichen Pflegeversicherung vergleichbar. Aufgrund der Besonderheit bei Grenzgängern haben diese Personengruppen im Falle der Pflegebedürftigkeit immer mit den beiden Systemen zu tun.

Gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland 

Grundsätzliches 

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist in Deutschland an die Krankenversicherung geknüpft. Grenzgänger von Deutschland nach Luxemburg unterliegen der Pflegeversicherungspflicht in Luxemburg.

Tritt allerdings der Leistungsfall der Pflegebedürftigkeit ein, so können sich die Betroffenen und ihre Familienangehörigen im Wohnstaat, also Deutschland, an ihre gewählte Wohnort-Krankenkasse wenden, bei der die Pflegekasse angesiedelt ist, und Sachleistungen beantragen.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung), werden die Zeiten der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung in Luxemburg mit berücksichtigt. Der luxemburgische Träger bescheinigt die Versicherungszeiten mit dem Formular S1 (-oderE-104), das der deutschen Pflegekasse als Nachweis für den Leistungsanspruch dient. Die Höhe der Sachleistungen bemisst sich nach der Eingruppierung in Pflegestufen und dem erforderlichen Pflegeaufwand.

Stufen der Pflegebedürftigkeit (15 SGB XI)

  • Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) für wenigstens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche
    Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. 

    Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
  1. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgungn benötigen.

    Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
  1. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

    Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
  1. Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar einen Hilfsbedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, jedoch noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, haben bereits seit dem 1. Juli 2008 Anspruch auf einen Betreuungsbetrag. Man spricht hier von der so genannten “Pflegestufe 0

Festellung der Pflegedürftigkeit (18 SGB XI)

Auf Antrag haben die Pflegekassen durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Der MDK hat den Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

Pflegeleistungen 

Pflegegeldleistungen: Diese werden nur zu Lasten und auch ausschließlich vom zuständigen luxemburgischen Träger der Pflegeversicherung nach dortigen Rechtsvorschriften an den Pflegebedürftigen selbst erbracht. Diese Geldleistungen dienen dazu, eine selbst beschaffte Pflegehilfe (z. B. einen Angehörigen) zu bezahlen.

Mehr dazu ist nachzulesen in der Broschüre „Die Pflegeversicherung, Praktischer Ratgeber“.

Pflegesachleistung: Für die Erbringung der Sachleistungen ist entsprechend den EG-VO 883/2004 der Wohnortstaat, also Deutschland, zuständig.

Unter Pflegesachleistung ist die häusliche Pflegehilfe (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) zu verstehen, die durch geeignete Pflegekräfte der Pflegekassen oder Pflegeeinrichtungen erbracht wird (§ 36 SGB XI). Sie wird ab 1. Januar 2015 mit Einführung des 1. Pflegestärkerungsgesetzes angehoben.

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat (Stand: 2019):
PflegegradPflegegeld pro Monat
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 2316 €
Pflegegrad 3545 €
Pflegegrad 4728 €
Pflegegrad 5901 €


Zu den Sachleistungen, die vom Wohnortträger zu erbringen ist, zählen ebenfalls die Heimpflege (§ 42 ff. SGB XI) und die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen (§ 40 SGB XI).