Sachleistungen in Luxemburg
Sollten alle notwendigen Formalitäten erfüllt werden, kann der Grenzgänger genauso in Luxemburg wie in Deutschland sich behandeln.
Behandeln Sie sich in Luxemburg, werden die Sach- und Geldleistungen nach der luxemburgischen Gesetzgebung zurückgezahlt. Werden Sie von einem deutschen Arzt behandelt, werden Sie nach dem deutschen Erstattungssatz zurückgezahlt.
In Luxemburg werden die Leistungen für die medizinische Versorgung ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft gewährt (außer bei freiwilliger Versicherung, bei der eine Wartezeit von drei Monaten gilt). Der Leistungsbezug beginnt ab Anfang der Krankheit und ist im Prinzip unbegrenzt.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das Recht auf Gesundheitsleistungen im laufenden Monat und in den drei darauffolgenden Monaten bestehen, wenn der Versicherte während der 6 Monate vor Versicherungsende ununterbrochen versichert war.
Wichtiger Hinweis für Zeitarbeitnehmer: bei einer Unterbrechung von weniger als 8 Tagen wird die Bedingung der ununterbrochenen Mitgliedschaft nicht verletzt.
Der Versicherte wählt seinen luxemburgischen Arzt frei. Allerdings muss es sich um einen zugelassenen Arzt handeln. Er streckt das Honorar vor, das ihm in der Regel per Überweisung zum Kassentarif erstattet wird.
Das System des Selbstbehalts wird in manchen Bereichen angewandt (Apotheke, Labor, Krankenhaus, usw.) Hierbei obliegt es dem Versicherten, dem Rechnungsteller nur den auf ihn selbst entfallenden Betrag zu bezahlen.
Versorgung im Krankenhaus
Im Falle einer Krankenhauseinweisung von mindestens 12 Stunden in ein Zimmer der 2. Klasse werden die gesamten Behandlungskosten (stationäre oder ambulante) vollständig übernommen. Ausgeschlossen sind die medizinischen Honorare.
Der Eigenanteil für die Behandlungskosten in Höhe von 26,16 € pro Tag (ab dem 1. Januar 2026) wird vom Versicherte getragen. Dieser Eigenanteil ist auf bis 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Danach ist keine Kostenbeteiligung zu zahlen, auch nicht für die Krankenhauseinweisung eines Kindes.
Hinweis: Physiotherapie-, Logopädie- oder Psychomotorische Behandlungen, die während eines Krankenhausaufenthalts begonnen haben, sind mit einer Krankenhauseinweisung gleichgestellt.
Erstattung der Ärztlichen Versorgung
Im Prinzip werden die Kosten für die in der Nomenklatur angegebenen Sach- und Dienstleistungen zu 100% des vertragsmäßigen Tarifs übernommen.
Für Sach- und Dienstleistungen, die außerhalb eines Krankenhausaufenthaltes erbracht werden, beträgt die Erstattung der Krankenkasse 80 %. Der Patient wird die verbleibenden 20% mit seinen Eigenmitteln tragen, mit Ausnahme dieser Behandlungen:
- Chemotherapie,
- Strahlentherapie,
- Hämodialyse,
- Präventive Untersuchung und Früherkennung,
- Bestimmte technische Behandlungen im Rahmen eines präventiven Medizinprogramms,
- Bestimmte medizinische Pauschallen für Nachuntersuchung in einer psychiatrischen Tageseinrichtung für Kinder oder zu nationaler Rehabilitations- und Physiotherapie-Zentrum.
Medizinische Untersuchungen sind in Höhe von 88% erstatten. Eine Eigenbeteiligung von 12 % ist zu Lasten des Patienten.
Im Fall einer medizinischen Untersuchung im Krankenhaus ist keine Kostenbeteiligung zu zahlen. Dennoch ist ein Zusatz, falls eine Krankenhauseinweisung als Patient in 1. Klasse (Zimmer mit Einzelbett) aus persönlichen Gründen erfolgt.
Außerdem ist der Zugang zum Facharzt fällig.
Pharmazeutische Produkte
Die Arzneimittel können nur erstatten werden, wenn sie auf einer Positivliste von Medikamenten im sog. „Memorial“ eingetragen sind. Auf dieser Liste sind 3 verschiedene Erstattungssätze zu unterscheiden:
| Die Medikamente mit normalem Erstattungssatz von 80% | Alle Medikamente der Positivliste, soweit die Statuten der CNS nicht einen anderen Satz voraussehen. |
| Die Medikamente mit Präferenzerstattungssatz von 100% | Die unersetzliche Medikamente, oder die von lebenswichtigem Interesse, die außergewöhnlich teuer sind oder für die Behandlung langer Krankheit verabreicht werden. |
| Die Medikamente mit ermäßigtem Erstattungssatz von 40% | Medikamente für die Behandlung von Allgemeinerkrankungen, die von geringem medizinischem Interesse sind. |
Maximaler Selbstbehalt des Versicherten
Im Laufe eines Kalenderjahres darf der Selbstbehalt des Versicherten für die Kosten seiner Gesundheitsleistungen aus der Pflichtkrankenversicherung nicht über 2,5 % des beitragspflichtigen Jahresarbeitsentgelts des Vorjahres liegen.
Sachleistungen in Deutschland
- Krankenhausbehandlung: ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung;
- Krankenhauspflege;
- Rehabilitation;
- häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfen;
- Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten:Vorsorgeuntersuchungen für Kinder unter 6 Jahren, Krebsvorsorge für Frauen ab dem 20. Lebensjahr, für Männer ab dem 40. Lebensjahr;
- Sachleistungen bei Mutterschaft: ärztliche Betreuung, Hebammenhilfen, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Pflege in Entbindungs- oder Krankenanstalten, Hauspflege.
Geldleistungen in Luxemburg
Lohnfortzahlung und Übergang zur CNS
Für alle Arbeitnehmer gilt im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit das Prinzip der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zum Ende des Monats, in dem der 77. Krankheitstag erreicht wird, innerhalb eines Referenzzeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten.
Während dieses Zeitraums hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die vollständige Aufrechterhaltung seines Arbeitsentgelts sowie aller vertraglich vorgesehenen Vorteile. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, sämtliche Bestandteile des Arbeitsvertrags, einschließlich vereinbarter Provisionen, weiter zu gewähren.
Ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats übernimmt die Caisse nationale de santé (CNS) die Zahlung und leistet das Krankengeld.
Zu Beginn jedes Monats wird geprüft, ob der Arbeitgeber bereits 77 Tage Lohnfortzahlung erbracht hat. Ist dies der Fall, trägt die CNS die Leistung für den gesamten betreffenden Monat, sofern weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht.
Bezugsdauer, Leistungsende und arbeitsrechtliche Folgen
Der Anspruch auf Krankengeld endet, sobald die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit 78 Wochen innerhalb eines Referenzzeitraums von 104 Wochen überschreitet.
Vor Ablauf dieser Frist kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Invalidität stellen; empfohlen wird eine Antragstellung zwei bis drei Monate vor Erreichen der 78-Wochen-Grenze. Eine Kumulierung von Krankengeld und Invaliditätsrente ist ausgeschlossen.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt der Anspruch auf Krankengeld bestehen, sofern der Versicherte zuvor mindestens sechs Monate ununterbrochen versichert war. In diesem Fall wird das Krankengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiter gewährt, jedoch höchstens für 52 Wochen.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen:
- Der Arbeitsvertrag endet automatisch nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs (78 Wochen) oder mit der Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Kommission (z. B. bei externer Wiedereingliederung oder Invalidität).
- Der Arbeitgeber darf während eines Zeitraums von 26 Wochen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit weder kündigen noch zu einem Vorgespräch einladen.
Höhe der Leistungen in Luxemburg
- Arbeitnehmer: 100 % des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer bei Fortsetzung seiner Arbeit bezogen hätte, allerdings nicht bei Überstunden.
- Selbstständige: 100 % des anwendbaren beitragspflichtigen Satzes zum Zeitpunkt des Eintretens der Arbeitsunfähigkeit.
Mindestbetrag: gesetzlicher Mindestlohn, d.h. 2.703,74 € am 1.Januar 2026.
Höchstbetrag: der fünffache gesetzliche Mindestlohn, d.h.3.218,70 € am 1. Januar 2026.