Jeder Arbeitnehmer (Nichtselbstständige) wird vom Arbeitgeber binnen 8 Tagen beim „Centre Commun de Sécurité Sociale“ (Zentralstelle für Soziale Sicherheit) gemeldet. Ein Grenzgänger erhält dann eine Sozialversicherungskarte mit der Meldenummer in Luxemburg.

In der Krankenversicherung gibt es zwei Leistungsarten:
  • Sachleistungen: dies sind zahnärztliche, medizinische Leistungen, Krankenhausbehandlungen, Medikamente, ...

Sachleistungen können Grenzgänger und ihre Mitversicherten sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg  beanspruchen (vorausgesetzt die unten beschriebenen Formalitäten werden eingehalten). In diesem Fall erhalten Versicherte Leistungen nach der Gesetzgebung des Landes, in dem die Leistung erbracht wird.

  • Geldleistungen: dabei handelt es sich um Geldleistungen, die im Falle der Erkrankung gezahlt werden.

Geldleistungen im Falle der Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall, die nicht berufsbedingt sind, werden von der zuständigen Stelle des Arbeitslandes erbracht (Krankenkasse), auch hier müssen bestimmte Formalitäten eingehalten werden.

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Sachleistungen in Luxemburg

Sollten alle notwendigen Formalitäten erfüllt werden, kann der Grenzgänger genauso in Luxemburg wie in Deutschland sich behandeln.

Behandeln Sie sich in Luxemburg, werden die Sach- und Geldleistungen nach der luxemburgischen Gesetzgebung zurückgezahlt. Werden Sie von einem deutschen Arzt behandelt, werden Sie nach dem deutschen Erstattungssatz zurückgezahlt.

In Luxemburg werden die Leistungen für die medizinische Versorgung ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft gewährt (außer bei freiwilliger Versicherung, bei der eine Wartezeit von drei Monaten gilt). Der Leistungsbezug beginnt ab Anfang der Krankheit und ist im Prinzip unbegrenzt.

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das Recht auf Gesundheitsleistungen im laufenden Monat und in den drei darauffolgenden Monaten bestehen, wenn der Versicherte während der 6 Monate vor Versicherungsende ununterbrochen versichert war.

Wichtiger Hinweis für Zeitarbeitnehmer: bei einer Unterbrechung von weniger als 8 Tagen wird die Bedingung der ununterbrochenen Mitgliedschaft nicht verletzt.

Der Versicherte wählt seinen luxemburgischen Arzt frei. Allerdings muss es sich um einen zugelassenen Arzt handeln. Er streckt das Honorar vor, das ihm in der Regel per Überweisung zum Kassentarif erstattet wird.

Das System des Selbstbehalts wird in manchen Bereichen angewandt (Apotheke, Labor, Krankenhaus, usw.) Hierbei obliegt es dem Versicherten, dem Rechnungsteller nur den auf ihn selbst entfallenden Betrag zu bezahlen.

Versorgung im Krankenhaus

Im Falle einer Krankenhauseinweisung von mindestens 12 Stunden in ein Zimmer der 2. Klasse werden die gesamten Behandlungskosten (stationäre oder ambulante) vollständig übernommen. Ausgeschlossen sind die medizinischen Honorare.

Der Eigenanteil für die Behandlungskosten in Höhe von 21,99 € pro Tag (ab 1. August 2018) wird vom Versicherte getragen. Dieser Eigenanteil ist auf bis 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Danach ist keine Kostenbeteiligung zu zahlen, auch nicht für die Krankenhauseinweisung eines Kindes.

Hinweis: Physiotherapie-, Logopädie- oder Psychomotorische Behandlungen, die während eines Krankenhausaufenthalts begonnen haben, sind mit einer Krankenhauseinweisung gleichgestellt.

Erstattung der Ärztlichen Versorgung

Im Prinzip werden die Kosten für die in der Nomenklatur angegebenen Sach- und Dienstleistungen zu 100% des vertragsmäßigen Tarifs übernommen.

Für Sach- und Dienstleistungen, die außerhalb eines Krankenhausaufenthaltes erbracht werden, beträgt die Erstattung der Krankenkasse 80 %. Der Patient wird die verbleibenden 20% mit seinen Eigenmitteln tragen, mit Ausnahme dieser Behandlungen:

  • Chemotherapie,
  • Strahlentherapie,
  • Hämodialyse,
  • Präventive Untersuchung und Früherkennung,
  • Bestimmte technische Behandlungen im Rahmen eines präventiven Medizinprogramms,
  • Bestimmte medizinische Pauschallen für Nachuntersuchung in einer psychiatrischen Tageseinrichtung für Kinder oder zu nationaler Rehabilitations- und Physiotherapie-Zentrum.

Medizinische Untersuchungen sind in Höhe von 88% erstatten. Eine Eigenbeteiligung von 12 % ist zu Lasten des Patienten.

Im Fall einer medizinischen Untersuchung im Krankenhaus ist keine Kostenbeteiligung zu zahlen. Dennoch ist ein Zusatz, falls eine Krankenhauseinweisung als Patient in 1. Klasse (Zimmer mit Einzelbett) aus persönlichen Gründen erfolgt.

Außerdem ist der Zugang zum Facharzt fällig.

Pharmazeutische Produkte

Die Arzneimittel können nur erstatten werden, wenn sie auf einer Positivliste von Medikamenten im sog. „Memorial“ eingetragen sind. Auf dieser Liste sind 3 verschiedene Erstattungssätze zu unterscheiden:

Die Medikamente mit normalem Erstattungssatz von 80%Alle Medikamente der Positivliste, soweit die Statuten der CNS nicht einen anderen Satz voraussehen.
Die Medikamente mit Präferenzerstattungssatz von 100%Die unersetzliche Medikamente, oder die von lebenswichtigem Interesse, die außergewöhnlich teuer sind oder für die Behandlung langer Krankheit verabreicht werden.
Die Medikamente mit ermäßigtem Erstattungssatz von 40%Medikamente für die Behandlung von Allgemeinerkrankungen, die von geringem medizinischem Interesse sind.

Maximaler Selbstbehalt des Versicherten

Im Laufe eines Kalenderjahres darf der Selbstbehalt des Versicherten für die Kosten seiner Gesundheitsleistungen aus der Pflichtkrankenversicherung nicht über 2,5 % des beitragspflichtigen Jahresarbeitsentgelts des Vorjahres liegen.

Sachleistungen in Deutschland

  • Krankenhausbehandlung: ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung;
  • Krankenhauspflege;
  • Rehabilitation;
  • häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfen;
  • Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten:Vorsorgeuntersuchungen für Kinder unter 6 Jahren, Krebsvorsorge für Frauen ab dem 20. Lebensjahr, für Männer ab dem 40. Lebensjahr;
  • Sachleistungen bei Mutterschaft: ärztliche Betreuung, Hebammenhilfen, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Pflege in Entbindungs- oder Krankenanstalten, Hauspflege.

Geldleistungen in Luxemburg

Für alle Arbeitnehmer gilt das Prinzip der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Monats, in dem sich der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit befindet, dies bei einem Referenzzeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten.

Die Gesundheitskasse wird den Fall zum Ersten des darauf folgenden Monats übernehmen und ab diesem Zeitpunkt Krankengeld auszahlen.

Da der arbeitsunfähige Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Aufrechterhaltung seines Lohns und der anderen sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Vergünstigungen hat, muss der Arbeitgeber während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung sämtliche Elemente des Arbeitsvertrags einbehalten, einschließlich der in seinem Arbeitsvertrag vereinbarten Provisionen.

Um die 77 Tage zu rechnen, wird an jedem Anfang des Monats geprüft, auf wem die Vergütung zu lasten ist (Arbeitgeber oder CNS). Wenn der Arbeitgeber am Anfang des Monats schon 77 Tage das Entgelt fortgezahlt hat, übernimmt die Gesundheitskasse die Zahlung des Krankengelds.

Die Dauer von 77 Tagen wird jedes Monats geprüft. Die Last der Zahlung gilt für den ganzen Monat (falls der Arbeitnehmer krank ist).

Das Krankengeld entfällt ab dem Tag, an dem die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeitszeiten 78 Wochen innerhalb eines Referenzzeitraums von 104 Wochen überschreitet.

Wird der Arbeitnehmer erwerbsunfähig, kann er in Luxemburg einen Invaliditätsantrag stellen. Dieser Antrag sollte zwei bis drei Monate vor Ablauf der 78-Wochen-Frist eingereicht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Geldleistungen wegen Krankheit nicht mit Invaliditätsrenten kumulierbar sind.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt der Anspruch bestehen, vorausgesetzt dass der Versicherte unmittelbar vor dem Ende seiner Mitgliedschaft mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Mitglied war. Dann bleibt der Krankengeldanspruch während der Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit allerdings unter Wahrung der Höchstbezugsdauer von 52 Wochen bestehen.

Der über die Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers in Kenntnis gesetzte Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer während 26 Wochen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit weder eine Kündigung noch eine Einladung zum Vorgespräch zukommen lassen.

Höhe der Leistungen in Luxemburg

  • Arbeitnehmer: 100 % des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer bei Fortsetzung seiner Arbeit bezogen hätte, allerdings nicht bei Überstunden.
  • Selbstständige: 100 % des anwendbaren beitragspflichtigen Satzes zum Zeitpunkt des Eintretens der Arbeitsunfähigkeit.

Mindestbetrag: gesetzlicher Mindestlohn, d.h. 2.071,10 € am 1.Januar 2019.

Höchstbetrag: der fünffache gesetzliche Mindestlohn, d.h.10.355,50 € am 1. Januar 2019.

Beurlaubung aus familiären Gründen

Ein Arbeitnehmer, der ein Kind unter dem vollendeten 15. Lebensjahr zu versorgen hat, das bei schwerer Krankheit, bei Unfall oder aus einem anderen zwingenden gesundheitlichen Grund auf die Anwesenheit eines seiner Elternteile angewiesen ist, hat Anspruch auf Beurlaubung aus familiären Gründen.

Als zu versorgendes Kind gilt das Kind, für das die nationale Familienkasse Kindergeld gewährt.

Dauer: 

Höchstens zwei Tage pro Kind und pro Jahr.

Formvorschriften:

Der Arbeitgeber muss am selben Tag informiert werden und innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest erhalten.

Art der Beurlaubung:

Die Beurlaubung aus familiären Gründen wird einer Arbeitsunfähigkeitszeit wegen Krankheit oder Unfalls gleichgestellt. Während dieser Zeit gelten für den Anspruchsberechtigten weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Sozialversicherung und Arbeitsschutz.

Geldleistung:

Während der Dauer der Beurlaubung aus familiären Gründen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von der Gesundheitskasse.

Beerdigungskostenzuschuss

Verstirbt der Versicherte oder eine mitversicherte Person, zahlt die Krankenversicherung den Angehörigen des Verstorbenen einen Beerdigungskostenzuschuss in Höhe von 1.058,72 € (ab 1 Januar 2019).

Bei Kindern unter 6 Jahren oder Totgeborenen, werden nur 50 % bzw. 20 % des vorgesehenen Gesamtbetrags bewilligt.