Jeder Arbeitnehmer (Nichtselbstständige) wird vom Arbeitgeber binnen 8 Tagen beim „Centre Commun de Sécurité Sociale“ (Zentralstelle für Soziale Sicherheit) gemeldet. Ein Grenzgänger erhält dann eine Sozialversicherungskarte mit der Meldenummer in Luxemburg.

In der Krankenversicherung gibt es zwei Leistungsarten:
  • Sachleistungen: dies sind zahnärztliche, medizinische Leistungen, Krankenhausbehandlungen, Medikamente, ...

Sachleistungen können Grenzgänger und ihre Mitversicherten sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg  beanspruchen (vorausgesetzt die unten beschriebenen Formalitäten werden eingehalten). In diesem Fall erhalten Versicherte Leistungen nach der Gesetzgebung des Landes, in dem die Leistung erbracht wird.

  • Geldleistungen: dabei handelt es sich um Geldleistungen, die im Falle der Erkrankung gezahlt werden.

Geldleistungen im Falle der Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall, die nicht berufsbedingt sind, werden von der zuständigen Stelle des Arbeitslandes erbracht (Krankenkasse), auch hier müssen bestimmte Formalitäten eingehalten werden.

Welche Formalitäten sind erforderlich ?

In Luxemburg

Jeder Grenzgänger, der (ausschließlich) in Luxemburg beschäftigt ist, muss von seinem Arbeitgeber beim Centre Commun de la Sécurité Sociale mittels Anmeldeerklärung gemeldet werden, um eine Sozialversicherungsnummer zu erhalten.

 Die vom Hauptversicherten abhängigen Familienangehörigen sind gemäß den von der Krankenkasse des Wohnsitzlandes vorgegebenen Kriterien in Sachen Krankenversicherung mitversichert, sofern sie nicht selbst krankenversichert sind. Nach seiner Anmeldung erhält der Versicherte (als Haupt- oder Mitversicherter) anschließend automatisch seinen Sozialversicherungsausweis.

In Deutschland 

Der Grenzgänger muss sich darüber hinaus bei der Krankenkasse seiner Wahl melden, um für sich selbst und für seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen (medizinische Leistungen) in seinem Wohnsitzland zu haben. Diese Meldung geschieht mittels eines S1-Formulars (für ihn selbst und für die Familienangehörigen, die mit ihm zusammen im gleichen Land wohnen oder für Familienangehörige, die ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben).

Die Formulare werden von der zuständigen „Caisse Nationale de Santé” (CNS) in Luxemburg ausgestellt.

Während der Grenzgänger selbst sowohl im Wohn- als auch im Beschäftigungsland Leistungen in Anspruch nehmen kann, so müssen mitversicherte Familienangehörige in der Regel im Wohnland Leistungen nach den dort geltenden Bestimmungen in Anspruch nehmen. Leistungen aus dem Beschäftigungsland müssen vorher beim zuständigen Träger beantragt werden. Geldleistungen werden ausschließlich vom Beschäftigungsstaat nach den dort geltenden Vorschriften erbracht. Hierunter fallen beispielsweise das Krankengeld und das Mutterschaftsgeld.

Für mehr Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre deutsche Krankenkasse an.