Welche Formalitäten sind für den Bezug der Erwerbsunfähigkeitleistungen erfordlich?

Als Arbeitnehmer in Luxemburg werden die Sozialbeiträge (Altersrente, Invalidität, Hinterbliebenenrente) direkt aus Ihrem Gehalt von Ihrem Arbeitgeber abgezogen und an das « Centre Commun de la Sécurité Sociale » abgeführt.

Sie können als berufsunfähig genauso in Luxemburg als in Deutschland anerkannt werden; Deutschland und Luxemburg nutzen verschiedene Voraussetzungen, um diesen Status zu anerkennen. Die Entscheidung eines Trägers eines Mitgliedslandes bezüglich des Grades der Erwerbsminderung ist nicht automatisch für die Träger der anderen Mitgliedsländer bindend. Es ist z.B. möglich, im Beschäftigungsland als erwerbsgemindert anerkannt und gleichzeitig im Wohnsitzland als arbeitsfähig angesehen zu werden.

In Deutschland 

Erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes  mindestens sechs Stunden täglich  (teilweise Erwerbsminderung) oder 3 Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) erwerbstätig zu sein.

Versicherte, die berufsunfähig sind, haben zudem Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente. Als berufsunfähig gelten Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und eine abgeschlossene Berufsausbildung  nachweisen können, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihren erlernten  Beruf und eine ihnen zumutbare Tätigkeit wenigstens 6 Stunden täglich auszuüben.

  • In Luxemburg kann die Erwerbsminderung verschiede Abstammungen haben: langfristige Krankheit, Behinderung, (Berufs-)Unfall, beginnende Verschleißerscheinungen, unheilbare Krankheit, (Berufs-) Krankheit, usw.
Wenn Ihre Erwerbsminderung anerkannt wurde, haben Sie Anspruch auf eine Rente:
  • In Luxemburg
  • Und/oder in Deutschland je nach der Dauer Ihrer Beiträge und letztem Beschäftigungsland.
  • In Deutschland muss der Versicherte nachweisen, dass er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 36 Monate lang Rentenversicherungsbeiträge geleistet hat.

Darüber hinaus muss der Versicherte eine Wartezeit (Versicherungszeit) von fünf Jahren nachweisen. Diese Renten werden auch nur geleistet, wenn die maßgeblichen  Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Diese liegen bei der vollen Erwerbsminderungsrente seit dem 1. Januar 2016 bei 450 € pro Monat.

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente bzw. bei Inanspruchnahme von Teilrenten werden die Grenzen individuell und unter anderem nach dem Verdienst der letzten 3 Jahre von Rentenbeginn ermittelt.

Durch die Änderungen zur Rente mit 67 hat sich auch bei den Erwerbsminderungsrenten das abschlagsfreie Rentenalter nach hinten verschoben und zwar vom 63. aufs 65. Lebensjahr. Bis zum Jahr 2023 blieben diejenigen von der Anhebung  verschont, die bei Rentenbeginn 35 Pflichtbeitragsjahre  nachweisen können. Ab 2024 braucht man mindestens 40 Pflichtbeitragsjahre für den Vertrauensschutz.

In Luxemburg 

In Luxemburg wird Ihnen eine Invaliditätsrente gewährt, wenn Sie jünger als 65 Jahre alt sind und wenn Sie mindestens 12 Monate im Bezugszeitraum von letzten 3 Jahren zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Die letzte Voraussetzung ist nicht erforderlich, wenn Ihre Erwerbsminderung Folge einer (Berufs-) Krankheit oder eines (Berufs-) Unfall ist.

Die Leistungen aus der Pensionsversicherung werden nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Grenzgänger, deren letzter Arbeitsplatz nicht in Luxemburg war, wird empfohlen, ihren Antrag bei dem zuständigen Versicherungsträger ihres Wohnortes zu stellen. Sobald Sie dem Kontakt-Träger mitteilen, dass Sie Ihre berufliche Laufbahn in mehreren Ländern verfolgt haben, und die entsprechenden Belege (Identifikationsnummer und Einrichtung, Arbeitszeiten, usw.) vorlegen, übermittelt dieser allen betroffenen Einrichtungen die für die Beurteilung Ihres Antrags relevanten Unterlagen.

Jede Einrichtung ermittelt die Höhe der Leistung und teilt ihre Entscheidung dem Kontakt-Träger mit. Dieser muss Ihnen eine Zusammenfassung der Entscheidung und Beträge geben.

Zuständige Versicherungsträger:
  • In Deutschland: deutsch Rentenversicherung deutsche-rentenversicherung.de
  • In Luxemburg: La Caisse Nationale d’Assurance Pension – http://cnap.lu
  • Erwerbsminderungsrenten in Deutschland aber auch in Luxemburg werden grundsätzlich nur als Zeitrente gewährt. Maximal erhalten Sie diese Rente bis zur Regelaltersgrenze. Ab dann greift die normale Altersrente. Die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente in Deutschland ist normalerweise auf drei Jahre befristet. Die Invalidenpension in Luxemburg wird nicht für Zeiträume gewährt, welche länger als ein Jahr vor dem Eingang des Pensionsantrages liegen.

Weiterhin Geld gibt es dann nur auf Antrag. Verbessert sich Ihr Gesundheitszustand, kann die volle Erwerbsminderungsrente auf die Hälfte gekürzt werden. Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente erhalten Sie nur, wenn es sehr unwahrscheinlich ist, dass sich Ihr Gesundheitszustand bessert.