Hinterbliebenenpension in Luxemburg
Beim Tod eines erwerbstätigen Versicherten oder eines Empfängers einer Altersrente oder einer Rente wegen Erwerbsminderung hat dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner in der Regel Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die von der nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension – CNAP) gezahlt wird.
Die Empfänger einer Hinterbliebenenpension
Die folgende Personen können einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend machen :
- der überlebende Ehepartner
- der überlebende eingetragene Lebenspartner
- der geschiedene Ehepartner
- der ehemalige eingetragene Lebenspartner
- Verwandte oder Verschwägerte in direkter Linie oder Seitenlinie bis zum 2. Grad
- die Waisenkinder
Die Gewährung einer Hinterbliebenenpension unterliegt dem Prinzip der Gleichbehandlung von Männern und Frauen.
Hinweis : im Ausland eingetragene Partnerschaften müssen in Luxemburg registriert werden.
Anspruchsvoraussetzungen
Das Recht auf eine Hinterbliebenenpension hängt von dem Versicherungsverlauf des verstorbenen Versicherten ab.
- Hat der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes eine persönliche Pension bezogen, besteht ein Recht auf Hinterbliebenenpension ohne Wartezeitbedingung.
- Ansonsten muss der Versicherte innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Todeszeitpunkt eine Wartezeit von wenigstens 12 Monaten nachweisen.
Anmerkung: keine Wartezeit ist erforderlich, wenn der Tod auf einen Unfall gleich welcher Art oder eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist. In diesem Fall könnte die Hinterbliebene unter Umständen die Hinterbliebenenpension von der nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP) mit einer Rente von der Unfallversicherungsvereinigung (AAA) beziehen.
Die Hinterbliebenenrente kann dem überlebenden Ehegatten oder Partner nach dem Tod der versicherten Person gewährt werden.
Grundsätzlich wird sie gewährt, wenn:
- die Ehe oder Partnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat, entweder vor dem Tod oder bevor die versicherte Person eine Invaliditäts- oder Altersrente bezogen hat;
- die versicherte Person zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Begründung der Partnerschaft noch keine Invaliditäts- oder Altersrente bezogen hat.
Die Hinterbliebenenrente kann jedoch auch gewährt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- der Tod der noch aktiven versicherten Person oder ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Invalidität die direkte Folge eines Unfalls ist, der nach der Eheschließung oder der Begründung der Partnerschaft eingetreten ist;
- ein Kind während der Ehe oder Partnerschaft geboren oder anerkannt wurde;
- die Ehe oder Partnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat, wenn der Altersunterschied zwischen den Partnern höchstens 15 Jahre beträgt;
- die Ehe oder Partnerschaft mindestens 10 Jahre gedauert hat, wenn die verstorbene versicherte Person mehr als 15 Jahre älter war als ihr Ehegatte oder Partner.
Die Pension des geschiedenen Ehepartners oder ehemaligen Lebenspartners
Beim Ableben des geschiedenen Ehepartners besitzt der überlebende geschiedene Ehepartner das gleiche Anrecht auf Hinterbliebenenpension wie der überlebende Ehepartner, unter der Voraussetzung dass dieser keine neue Ehe geschlossen hat. Die gleichen Bestimmungen gelten für eingetragene Partnerschaften.
Die Hinterbliebenenrente des geschiedenen Ehepartners oder ehemaligen eingetragenen Lebenspartners wird im Verhältnis der in der Ehe- oder Partnerschaftszeit zurückgelegten Versicherungszeiten zur gesamten Versicherungslaufbahn festgelegt.
Falls es zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten einen oder mehrere geschiedenen Ehegatten oder ehemaligen Lebenspartner gibt, wird die Hinterbliebenenrente entsprechend der Dauer der jeweiligen Ehe/Lebenspartnerschaft unter den Anspruchsberechtigten anteilig aufgeteilt.
Die Verwandten und Verschwägerten
Verstirbt ein Versicherter ohne einen überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu hinterlassen, haben folgende Personen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente:
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Vater oder Mutter und die Ehegatten/Lebenspartner dieser Personen) und Verwandte der Seitenlinie bis einschließlich zum 2. Grad (Geschwister);
- bei der Adoption minderjährige Adoptivkinder.
Unter der folgenden Voraussetzungen :
- dass sie zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten, weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Partnerschaft stehen;
- dass sie während wenigstens fünf Jahren vor dem Tod des Versicherten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;
- dass sie dessen Haushalt während diesem Zeitraum geführt haben;
- dass der Verstorbene während dieses Zeitraumes überwiegend für ihren Lebensunterhalt aufgekommen ist;
- dass sie zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten älter als 40 Jahre sind.
Beginn und Entziehung der Hinterbliebenenpension
Die Hinterbliebenenpension des Ehe- oder Lebenspartners, des geschiedenen Ehepartners oder des ehemaligen Lebenspartners
Die Hinterbliebenenpension beginnt am Todestag des Versicherten, oder wenn der Versicherte Empfänger einer persönlichen Pension war, am ersten Tag des Monats nach dem Tod des Versicherten.
Die Hinterbliebenenpension endet am letzten Tag des Monats an dem der Empfänger gestorben ist.
Im Falle einer erneuten Ehe oder Partnerschaft endet die Hinterbliebenenpension zu Beginn des darauf folgenden Monats.
Höhe der Hinterbliebenenpension
Die Hinterbliebenenpension ist ein abgeleitetes Recht (Drittrecht) aus der persönlichen Pension, auf die der Verstorbene Anrecht hatte, oder im Falle der Invalidität, Anrecht gehabt hätte.
Die jährliche Hinterbliebenenrente des Ehegatten setzt sich im Todesfall eines Alters- oder Invalidenrentenempfängers oder eines Versicherten wie folgt zusammen:
- zu 3/4 aus gegebenenfalls erhöhten anteiligen Zuschlägen und anteiligen Sonderzuschlägen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
- aus allen pauschalen Zuschlägen und pauschalen Sonderzuschlägen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
- aus den gesamten der für die Rente berechneten Jahresendzuschläge, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
Die Hinterbliebenen eines Grenzgängers müssen Ihren Antrag an Ihre deutsche Versicherungskasse stellen.
Schritte
Die Hinterbliebenenrente des Ehepartners oder Lebenspartners wird nur auf formalen Antrag der Betroffenen gewährt.
Anmerkung: die überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner von versicherten Grenzgängern (in Luxemburg erwerbstätig oder Rentenempfänger) müssen ihren Antrag beim zuständigen Träger an ihrem Wohnsitz stellen, der ihn an die CNAP weiterleitet.
Das Antragsformular ist bei der nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension – CNAP) erhältlich.
Der Bezugsberechtigte muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- einen Bankidentitätsnachweis ;
- die Sterbeurkunde des Versicherten (erhältlich bei der Gemeinde des Verstorbenen);
- seine Personenstandsurkunde (erhältlich bei seiner Wohnsitzgemeinde);
- eine Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde (erhältlich bei seiner Wohnsitzgemeinde). Die Urkunde muss nach dem Tod des Versicherten ausgestellt worden sein. Bei im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaften muss dem Antrag die Bescheinigung der Eintragung in das luxemburgische Personenstandsregister beigefügt werden.
Die Waisenpension in Luxemburg
Eheliche Kinder haben beim Tod ihres Vaters oder ihrer Mutter ein Anrecht auf Hinterbliebenenpension unter den gleichen Bedingungen die für die anderen Hinterbliebenenpensionen gelten.
Vollwaisen, deren Lebensunterhalt und Erziehung durch den Versicherten während den 10 Monaten vor seinem Tode aufgebracht wurden, haben, falls sie kein Recht auf eine Hinterbliebenenpension aus der Versicherung ihrer leiblichen Eltern haben, ebenfalls Anrecht auf eine Hinterbliebenenpension.
Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Im Falle eines Studiums des Empfängers oder, wenn er nicht seinen Lebensunterhalt verdienen kann, wird sie bis zum 27. Lebensjahr gewährt.
Entziehung der Waisenpension
Die Waisenpension wird bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Die Auszahlung kann bis zum 27. Lebensjahr aufrechterhalten werden, wenn die Waise durch wissenschaftliche oder technische Berufsausbildung daran gehindert wird ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
Die Waisenpension wird im Todesfall oder bei Gewährung einer Invalidenpension entzogen.
Das Gleiche trifft zu bei Schließung einer Ehe oder Partnerschaft, außer bei laufender Berufsausbildung.
Höhe der Waisenrente
Die Waisenrente wird unter Berücksichtigung der folgenden Bestandteile berechnet:
- 1/3 pauschaler Zuschläge
- 1/4 anteiliger Zuschläge
- 1/3 spezieller pauschaler Zuschläge
- 1/4 spezieller anteiliger Zuschläge
- 1/4 Mindestpensionszuschlag
Hinterbliebenenpension in Deutschland
Im Falle des Todes der versicherten Person oder des Empfängers einer deutschen Altersrente kann der überlebende Ehegatte eine Witwen- oder Witwerrente („Witwenrente“)“ erhalten.
Es wird zwischen dem alten Recht und dem neuen Recht unterschieden:
- Für Witwen und Witwer, deren Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist, gilt das alte Recht.
- Für Witwen und Witwer, deren Ehepartner nach dem 1. Januar 2002 verstorben ist, gilt das neue Recht.
In den ersten drei Monaten nach dem Tod erhält der überlebende Ehegatte eine Altersrentenleistung in Höhe der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte.
Die große Witwen-/Witwerrente
Sie wird dem überlebenden Ehegatten gezahlt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Der überlebende Ehegatte hat 45 Jahre erreicht (wird schrittweise auf 47 Jahre angehoben), betreut ein minderjähriges Kind oder ist invalid.
- Die Ehe hat mehr als ein Jahr gedauert (außer in Ausnahmefällen).
- Der überlebende Ehegatte ist nicht wieder verheiratet.
Für Personen, die dem alten Recht unterliegen: Die Rente entspricht 60 % der Altersrente, die der Verstorbene erhalten hätte.
Für Personen, die dem neuen Recht unterliegen: Die Rente entspricht 55 % der Altersrente, die der Verstorbene erhalten hätte.
Die große Witwen-/Witwerrente wird unbefristet gezahlt, außer der überlebende Ehegatte heiratet erneut.
Die kleine Witwen-/Witwerrente
Sie wird dem überlebenden Ehegatten gezahlt, wenn dieser keinen Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente hat.
- Für Personen, die dem alten Recht unterliegen: Die Rente wird bis zum 45. Lebensjahr gezahlt.
- Für Personen, die dem neuen Recht unterliegen: Die Rente wird zwei Jahre lang gezahlt.
In beiden Fällen entspricht die Rente 25 % der Altersrente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes erhalten hätte.
Bei beiden Rentenarten werden die Einkünfte des überlebenden Ehegatten berücksichtigt: Je höher die Einkünfte, desto niedriger die Rentenhöhe.
Hinweis: Bei geschiedenen Ehegatten gelten besondere Regelungen.
Die Waisenpension in Deutschland
Die Waisen, sei es väterlicher- oder mütterlicherseits, haben ebenfalls Anspruch auf eine „Waisenrente“, die bis zum 18. Lebensjahr gezahlt wird (bis 27 Jahre bei Studium oder länger im Falle einer Behinderung).