• Vollzeitarbeitslosigkeit: der Arbeitsvertrag ist endgültig beendet. Der Versicherte hat keinerlei Bindung mehr zum Unternehmen: zuständiges Land ist Deutschland.
  • Teilzeitarbeitslosigkeit (u.a. Kurzarbeit): das Arbeitsverhältnis ruht einschließlich einer Tätigkeitsunterbrechung des Unternehmens: zuständiges Land ist Luxemburg.

Vollzeitarbeitslosigkeit

Mise à jour : 21/04/2022

Sie befinden sich in dieser Situation, wenn Sie unfreiwillig ihre berufliche Tätigkeit verloren haben, d.h.:
  1. sie wurden gekündigt;
  2. Ihr befristeter Arbeitsvertrag oder Lehrvertrag sind zu Ende;
  3. sie haben aus einem gerichtlichen Grund gekündigt.

(dieser Grund muss vom Richter als legitim anerkannt werden, z.B. Nichtzahlung der Gehälter, moralische oder sexuelle Belästigung, Gewalt von Ihrem Arbeitgeber, Entlassung  während der Probezeit usw.),

  1. Sie haben gekündigt um Ihren in beruflicher Veränderung Ehegatten zu folgen;
  2. ACHTUNG: ein luxemburgischer Aufhebungsvertrag begründet keinen Anspruch aufs Arbeitslosengeld in Deutschland.;
  3. Sie erhalten das Arbeitslosengeld in Deutschland.

Vorausetzungen

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben müssen Sie den folgenden Voraussetzungen entsprechen:
  • Zwischen 16 und 64 Jahren alt sein. Wenn Sie nicht genug beigetragen haben, um eine Vollrente zu genießen, erhalten Sie das Arbeitslosengeld bis zu Ihrer Vollrente;
  • Als Arbeitsuchende bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet sein, aktiv eine berufliche Beschäftigung suchen und einen Antrag auf Vollarbeitslosengeld stellen;
  • Arbeitsfähig,verfügbar und bereit sein, jede angemessene Beschäftigung anzunehmen;
  • Sie müssen mindestens 12 Beschäftigungsmonate innerhalb der letzten beiden Jahre vor Ihrer Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit nachweisen.

Formvorschriften 

In Luxemburg erzielte Versicherungszeiten werden von der Agentur für Arbeit berücksichtigt. Um dies nachzuweisen, muss sich der Grenzgänger bei der ADEM das U1-Formular besorgen (Bescheinigung über die für die Arbeitslosenleistungen zu berücksichtigenden Versicherungs- und Beschäftigungszeiten), das vom Arbeitgeber als auch von der ADEM entsprechend ausgefüllt und in der Agentur für Arbeit abgegeben werden muss (es wird empfohlen, eine Kopie des Formulars zu behalten). Füllt Ihr Arbeitgeber das Formular U1 nicht aus, wenden Sie sich unverzüglich an die ADEM.

Der Grenzgänger muss sich so schnell wie möglich bei der Agentur für Arbeit melden. Diese Meldepflicht besteht auch dann, wenn Sie die Aussicht auf eine neue Beschäftigung haben.

Unverzüglich bedeutet:
  • Meldepflicht innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine 3 Monate mehr liegen,
  • Meldepflicht mindestens 3 Monate vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses bzw. Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags.

Eine Arbeitsbescheinigung ist für die Arbeitslosmeldung nicht erforderlich.

HINWEIS : wenn der arbeitslose deutsche Grenzgänger, der Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht, in einem Land des EWR einen Arbeitsplatz suchen möchte, muss er die öffentliche Arbeitsverwaltung vor seinem Weggang darüber in Kenntnis setzen. Er wird dann von der Liste der Arbeitssuchenden in Deutschland gestrichen, meldet sich im Land seiner Wahl und die Agentur für Arbeit stellt ihm das U2 -Formular aus, mit dem er seine Leistungen während einer Höchstdauer von drei Monaten exportieren kann. (Verordnung 883/2004 EG).

Arbeitslosengeld 

Höhe des Arbeitslosengeldes

Wenn Sie mindestens 1 Kind haben für das Sie noch Kindergeld erhalten, entspricht das Arbeitslosengeld I 67% des Durchschnittsgehalts (Netto) Ihrer letzten 52 Beschäftigungswochen. Sonst beträgt Ihr Arbeitslosengeld 60 % des  pauschalierten Nettoarbeitsentgelts Ihrer letzten 52 Beschäftigungswochen.

Dauer des Arbeitslosengeldes

Die Bezugsdauer dieser Leistung hängt von Ihrer Versicherungsdauer und Ihrem Alter ab. Personen über 50 Jahre haben einen längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld.

VersicherungszeitAlterBezugsdauer
12 Monate 6 Monate
16 Monate 8  Monate
24 Monate 12 Monate
30 Monatezwischen 50 und 54 Jahren15 Monate
36 Monatenach Vollendung des 55. Lebensjahrs18 Monate
48 Monatenach Vollendung des 58. Lebensjahrs24 Monate
Erkrankung des Arbeitslosen

Wird ein Arbeitsloser krank, so zahlt die Agentur für Arbeit noch sechs Wochen das Arbeitslosengeld weiter. Danach leistet die Krankenkasse Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Die Zeit des Krankengeldbezuges zählt bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld mit.

Ebenso führt eine befristete Vollrente von mindestens einem Jahr nach Wegfall der Rente zu einem neuen Arbeitslosengeldanspruch, wenn unmittelbar vor der Rente Beitragszeiten zur Arbeitslosenversicherung vorhanden waren.

Leistung nach Wegfall des Arbeitslosengeldes: Arbeitslosengeld II

Seit dem 1. Januar 2005 ist das sogenannte Hartz-IV-Gesetz in Kraft. Hiernach sollen Langzeitarbeitslose  nach Ablauf des oben beschriebenen Arbeitslosengeldanspruchs bzw. Arbeitnehmer, die ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld I sind,  durch den Bezug von ALG II längerfristig abgesichert sein.

Diese sogenannte Grundsicherung für Arbeitsuchende ist aus der Zusammenlegung der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe entstanden.

Ab 1. Januar 2022 gelten folgende Regelsätze: 

Alleinstehende / Alleinerziehende449€ 
Pro Partner in einer Bedarfsgemeinschaft404€ 
Kinder von 0 bis 5Jahren285€ 
Kinder von 6 bis 13 Jahren311€ 
Kinder von 14 bis unter 17 Jahren376€ 
Erwachsene im Haushalt anderer360€

Dieses Arbeitslosengeld ist also nicht von Ihrem früheren Gehalt abhängig; es handelt sich um einen Pauschalbetrag. Die aktive Arbeitssuche muss weiter fortgesetzt werden. Um das Arbeitslosengeld II  beziehen zu können, müssen Sie zur Feststellung Ihrer Bedürftigkeit  einen Fragebogen ausfüllen. Bei dieser Prüfung werden sowohl Ihre tatsächlichen Bedürfnisse als auch Ihre Einkünfte und  Ihr Vermögen berücksichtigt. Neben den Pauschalbeträgen können auch die Kosten für eine „angemessene“ Unterkunft  übernommen werden.