• Vollzeitarbeitslosigkeit: der Arbeitsvertrag ist endgültig beendet. Der Versicherte hat keinerlei Bindung mehr zum Unternehmen: zuständiges Land ist Deutschland.
  • Teilzeitarbeitslosigkeit (u.a. Kurzarbeit): das Arbeitsverhältnis ruht einschließlich einer Tätigkeitsunterbrechung des Unternehmens: zuständiges Land ist Luxemburg.

Leistungen bei Kurzarbeit

Definition der Kurzarbeit nach der Verwaltungskommission der Gemeinschaft:

„Ein Grenzgänger, der in einem andern Mitgliedsstaat als demjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, weiter bei demselben Unternehmen beschäftigt ist und dessen Tätigkeit vorübergehend unterbrochen ist, wobei er jederzeit wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, ist als Kurzarbeiter anzusehen, und die entsprechenden Leistungen sind gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung Nr. 833/2004 vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedsstaates zu erbringen.“

U3 Entscheidung, Amtsblatt der EU Nr. C106 vom 24. April 2010

Geltende Gesetzgebung

Bei Kurzarbeit oder technisch bedingter Arbeitslosigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen nach der Gesetzgebung seines Arbeitslandes(Luxemburg) so als ob er dort wohnen würde. (Art. 65 § 1 Verordnung 883/2004/EG).

Kurzarbeiterregelung in Luxemburg

  • Bei Kurzarbeit auf Grund von Schlechtwetter (Regen, Kälte, Eis, Schnee, die das Erreichen des Arbeitsplatzes unmöglich machen), haben Arbeitnehmer in der Baubranche Anspruch auf Lohnausgleich. Die Entscheidung, dass die Arbeit eingestellt wird, obliegt dem Arbeitgeber. Dieser kann die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit auffordern, sich regelmäßig oder auf Anfrage an den gewohnten Arbeitsplatz zu begeben.

Während dieser Kurzarbeitszeit auf Grund von Schlechtwetter streckt der Arbeitgeber 80% des Lohns als Ausgleich für die nicht geleisteten Stunden vor.

  • Bei technisch bedingter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, die als höhere Gewalt gewertet wird, hat der Arbeitgeber Anspruch auf einen Zuschuss, wenn er sich verpflichtet, die Arbeitsverträge der betroffenen Personen fortzuführen.

Höhe der Ausgleichsentschädigung

Der Staat übernimmt höchstens 350 Arbeitsstunden je Arbeitnehmer und Kalenderjahr.

Die erste Tranche von 16 verlorenen Stunden je Kalendermonat übernimmt der Arbeitgeber vollständig.

Der Beschäftigungsfonds springt ab der 17. verlorenen Stunde ein.

In allen Fällen liegt der Bruttostundenbetrag, der als Kurzarbeitergeld bezahlt wird, bei 80 % des durchschnittlichen tatsächlich vom Arbeitnehmer während der letzten drei Monate vor Eintritt der Kurzarbeit bezogenen Arbeitsentgelts, wobei der Betrag 250 % des gesetzlichen Mindeststundenlohns nicht übersteigen darf.

Andere Kurzarbeitsformen

  • Kurzarbeit aufgrund konjunkturbedingter wirtschaftlicher Probleme (siehe Wirtschaftsbranche), ab der 1. verlorenen Stunde, höchstens 1038 Stunden / Jahr / Arbeitnehmer.
  • Kurzarbeit aufgrund strukturell bedingter wirtschaftlicher Probleme, ab der 17. verlorenen Stunde, höchstens 519 Stunden / Jahr / Arbeitnehmer (die Arbeitsunterbrechung für strukturell bedingte Kurzarbeit darf je Mitarbeiter 50 % der üblichen monatlichen Arbeitszeit nicht übersteigen).
  • Kurzarbeit bei wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis (Beispiel: Verlust eines Hauptkunden), ab der 1. verlorenen Stunde, höchstens 1038 Stunden / Jahr / Arbeitnehmer.
  • Kurzarbeit bei höherer Gewalt, ab der 1. verlorenen Stunde, höchstens 1038 Stunden / Jahr / Arbeitnehmer.

In allen Fällen liegt der Bruttostundenbetrag, der als Kurzarbeitergeld bezahlt wird, bei 80 % des durchschnittlichen tatsächlich vom Arbeitnehmer während der letzten drei Monate vor Eintritt der Kurzarbeit bezogenen Arbeitsentgelts, wobei der Betrag 250 % des gesetzlichen Mindeststundenlohns nicht übersteigen darf.

In Unternehmen, die die unterschiedlichen Regelungen für Kurzarbeit nutzen, erhöht der Staat die Erstattung für die üblichen Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer in der arbeitslosen Zeit von 80 % auf 90 %, wenn die Arbeitnehmer in dieser Zeit an Schulungen teilnehmen.

Der Anteil der vom Staat übernommenen Kurzarbeitsstunden schwankt abhängig davon, ob der Arbeitnehmer mehr oder weniger als 16 Stunden je Monat an Schulungen teilgenommen hat.