Als Arbeitnehmer in Luxemburg werden Sie automatisch bei der Unfallversicherung angemeldet.

Es ist eine Pflichtversicherung, dessen Prämien vollständig von Ihrem Arbeitgeber abgedeckt werden.

  • Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hat der Grenzgänger, vorausgesetzt die weiter unten genannten Formalitäten werden eingehalten, Anspruch auf Sachleistungen (medizinische Betreuung) sowohl in Deutschland (Wohnsitzland) als auch in Luxemburg (Beschäftigungsland).
  • Geldleistungen werden entsprechend der Gesetzgebung des Beschäftigungslandes gewährt und entweder direkt von der zuständigen Behörde oder von der des Wohnsitzlandes auf Rechnung der zuständigen Behörde des Beschäftigungslandes ausgezahlt.

Welche Risiken werden durch Unfallversicherung abgedeckt?

Unfallversicherung deckt folgende Risiken ab:

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich aufgrund oder anlässlich der Arbeit ereignet. Die Kostenübernahme im Falle eines Arbeitsunfalls setzt voraus, dass der Versicherte anlässlich einer versicherten Tätigkeit Opfer eines Unfalls wird, welcher eine Verletzung und/oder Schäden an seinem Fahrzeug verursacht.

Nach der luxemburgischen Rechtsprechung ist der Arbeitsunfall wie folgt definiert: “eine von außen kommende, gewaltsame und plötzliche Einwirkung während der Arbeitstätigkeit, die zu einer Schädigung des menschlichen Organismus führt“.

Wegunfall

Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der sich auf dem normalen und unmittelbaren Weg des Arbeitnehmers von seinem üblichen Wohnsitz (Haupt- oder Zweitwohnsitz, sofern dieser eine gewisse Beständigkeit aufweist) zu seinem Arbeitsplatz und wieder zurück ereignet. Zu diesem Arbeitsweg gehört auch die Strecke, die ein Versicherter zurücklegt, um ein Kind, das mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei einer dritten Person, die es betreut, abzuholen.

Berufskrankheit

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, deren wesentliche Ursache auf eine versicherte berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Sie sind die unmittelbare Folge einer mehr oder weniger langen Risikoaussetzung (physikalische, chemische oder mikrobielle Risiken) oder von speziellen Arbeitsbedingungen (Lärm, Vibrationen, Körperhaltung bei der Arbeit usw.) im Rahmen der üblichen Ausübung eines Berufes.

Eine Krankheit ist dann als berufsbedingt vermutet, wenn sie in der Liste der Berufskrankheiten erfasst ist und durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen der Betroffene im Rahmen der Arbeit  ausgesetzt ist.

Die Liste der Berufskrankheiten wird auf Vorschlag der „Commission supérieure des maladies professionnelles“ (Oberste Kommission für Berufskrankheiten) durch großherzogliche Verordnung festgelegt.

Die Unfallversicherung kann in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
  • wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht wurde,
  • im Falle eines Alkoholmissbrauches,
  • der Wegeunfall ist Folge eines abnormalen Umwegs oder einer Unterbrechung des Kurses oder einer groben Fahrlässigkeit des Arbeitsnehmers.