Sozialversicherung
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Als Arbeitnehmer in Luxemburg werden Sie automatisch bei der Unfallversicherung angemeldet.

Es ist eine Pflichtversicherung, dessen Prämien vollständig von Ihrem Arbeitgeber abgedeckt werden.

  • Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hat der Grenzgänger, vorausgesetzt die weiter unten genannten Formalitäten werden eingehalten, Anspruch auf Sachleistungen (medizinische Betreuung) sowohl in Deutschland (Wohnsitzland) als auch in Luxemburg (Beschäftigungsland).
  • Geldleistungen werden entsprechend der Gesetzgebung des Beschäftigungslandes gewährt und entweder direkt von der zuständigen Behörde oder von der des Wohnsitzlandes auf Rechnung der zuständigen Behörde des Beschäftigungslandes ausgezahlt.

Welche Formalitäten sind für die Geltendmachung der Ansprüch erforderlich?

Sachleistungen in Luxemburg

Außer im Falle von höherer Gewalt hat der Versicherte, der einen Arbeits- oder Wegeunfall erleidet, umgehend seinen Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen.

Im Falle einer Berufskrankheit muss der Arbeitnehmer seinen behandelnden Arzt aufsuchen.

Falls der Arzt eine Krankheit diagnostiziert, muss er eine Anzeige einer Berufskrankheit bei der AAA einreichen.

Dieser medizinische Bericht Berufskrankheit auslöst das Verfahren in der Anerkennung der Berufskrankheit als solche und gewährt dem Arbeitnehmer eine Entschädigung.

Eine Krankheit gilt als Krankheit mit berufsbedingter Ursache, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er an einer der im Verzeichnis der Berufskrankheiten aufgeführten Krankheiten leidet, und dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einem Risiko ausgesetzt war, das die Ursache dieser Krankheit sein könnte.

Der Arbeitgeber muss das Formular DA1 ausfüllen und dieses umgehend an die „Association d’Assurance contre les accidents“ (A.A.A. – Versicherungsverein gegen Unfälle) zurückschicken.

Sachleistungen in Deutschland 

Der Grenzgänger hat genauso Anspruch auf Sachleistungen seines Wohnsitzlandes. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen muss der Grenzgänger der Krankenkasse seines Wohnsitzes das Formular DA1 vorlegen. Mit diesem Formular hat er Anspruch auf eine 100 %-ige Kostenerstattung ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeits- / Wegeunfall oder der Berufskrankheit.