Ihre Gehälter werden in Luxemburg besteuert.

Administrative Schritte bei der Steuerverwaltung in Luxemburg

Eine Quellensteuer ist von Ihrem Arbeitgeber auf Ihre Vergütung aufgrund Ihrer Steuerklasse und Steuertarif erhoben. Zu diesem Zweck benötigen Sie Ihre Lohnsteuerkarte – Ihre steuerliche Identifizierungskarte. Unter bestimmten Umständen sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Lohnsteuerkarte 

Erhaltung meiner Lohnsteuerkarte

Die Lohnsteuerkarte wird automatisch von der Steuerverwaltung in einem Zeitraum von 30 Tagen nach Anmeldung zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber seines Arbeitnehmers erstellt.

Sollten Sie nicht Ihre Lohnsteuerkarte an Ihrem Arbeitgeber weiterleiten, würden Ihre Gehälter einem pauschalen Steuersatz von 33 % unterliegen. Im Fall wenn die Lohnsteuerkarte zum Arbeitgeber bevor das Ende des Steuerjahres angekommen wird, ist eine Berichtigung Ihrer Lohnsteuer mit Rückwirkung noch möglich.

Schritte im Falle einer Änderung Ihrer Situation
  • Sie beginnen einen neuen Job bei einem neuen Arbeitgeber: Eine neue Lohnsteuerkarte wird automatisch erstellt, nachdem Ihr Arbeitgeber Sie bei der Sozialversicherung angemeldet hat. Ihr ehemaliger Arbeitgeber wird Ihre letzte Lohnsteuerkarte beibehalten.
  • Änderung Ihres Arbeitsplatzes oder Ihres Wohnortes: Sie müssen die Steuerverwaltung darüber informieren.
  • Änderung Ihrer Steuerklasse: Ihre Steuerklasse wird nach Eheschließung, Geburt, Ehescheidung oder Tod geändert. Diese Änderung kann vorteilhaft oder nachteilhaft für Sie sein.

Günstigere Steuerklasse: die neue Steuerklasse wird mit Rückwirkung seit Anfang des Steuerjahres durch Steuererklärung gewährt.

Beispiel: Eine Ehe ist im September geschlossen. Der betroffene Ehegatte wurde derzeit mit Steuerklasse 1 besteuert. Ab September wird der Ehegatte mit Rückwirkung mit Steuerklasse 2 besteuert (Regulierung am Ende des Jahres durch Steuererklärung oder durch Einführung eines Antrags von Regulierung).

Ungünstigere Steuerklasse: die bestehende Steuerklasse wird bis Ende des Jahres anwendbar. Aber dies kann im Fall einer Ehescheidung, Witwenschaft, Trennung oder Scheidung unverändert bleiben.

Betrag der Quellensteuer

Um die Höhe Ihres Steuerabzugs zu bestimmen, können Sie eine Simulation auf der Website der Steuerverwaltung vornehmen: http://www.impotsdirects.public.lu/baremes/personnes-physiques/index.htm

Die Steuererklärung

Der Grenzgänger kann eine Steuererklärung in Luxemburg abgeben. Der Grenzgänger ist verpflichtet, eine Steuererklärung in folgenden Fällen abzugeben:

  • Ununterbrochene Beschäftigung in Luxemburg von mehr als 9 Monaten, oder;
  • 50% der Vergütungen stammen aus Luxemburg

und

  • Jährliche Vergütung über 100.000 € oder das steuerpflichtige Einkommen bestehen sich aus einem Netto Einkommen, die keiner Quellensteuer unterliegen, über 600 €, oder,
  • mehr als 1.500 Euro des steuerpflichtigen Einkommens sind dem Quellensteuerabzug für unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie z. B. Dividenden; oder
  • der verheiratete gebietsansässige Steuerpflichtige hat sich für die Zusammenveranlagung mit seinem nicht gebietsansässigen Ehepartner entschieden, oder
  • die Jährlichen Haushalteinkommen übersteigen 36.000 € (für Steuerklasse 1 und 2) und 30.000 € für Steuerklasse 1a.
Die Steuererklärung ist freiwillig, wenn:
  • Der nicht-ansässige Grenzgänger mindestens 90% seines Welteinkommens von Luxemburg erhählt (die Grenze von 90% ist im Falle einer kollektiven Besteuerung pro Ehegatte zu betrachten)
Das Formular bezüglich der Steuererklärung kann in dieser Adresse erhalten werden:

Administration des Contributions

21, rue Eugène Ruppert 
L-2453 Luxembourg 
Bâtiment Yris
Adresse postale :
B.P. 1706 L-1017 Luxembourg

Oder auf der Website herunterlanden werden:
http://www.impotsdirects.public.lu