Sollte die weltweite Einkunft eines Grenzgängers am mindestens 90% in Luxemburg besteuert werden, kann der Grenzgänger die steuerliche Gleichstellung als ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtige verlangen. In diesem Fall kann der Grenzgänger von dem gleichen Steuerregime genießen, das für die in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen vorgesehen wurde

  • Steuerklasse
  • Steuerabzüge
  • Einkommensteuer

Auf Formular 100 D müssen die Grenzgänger die Felder 313 und 314 bis zum 316 füllen.

Regime der freibeträge und abzüge von den in Luxemburg ansässigen steurpflichtigen

Steuergutschrift für Alleinerziehende

Die Steuergutschrift für Alleinerziehende ist für die Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen vorgesehen.

Für die Gewährung dieser Steuergutschrift muss der nicht verheiratete Grenzgänger an die Steuerklasse 1A Anspruch haben. Das Kind muss den Haushalt des Grenzgängers gehören.

Die Steuergutschrift für Alleinerziehende beträgt 750 € pro Jahr.

Sonderausgaben

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartnern

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartnern infolge eines nach dem 1. Januar 1998 ergangenen Scheidungsurteils können bis zu 24.000 € von der Steuer abgesetzt werden. Für die Unterhaltszahlungen, die vor dem ergangenen Scheidungsurteil des 1en Januar 1998 stattgefunden, soll der Steuerpflichtige für mehr Informationen über seine Situation die Steuerverwaltung kontaktieren.

Absetzung von Bausparbeiträgen

Die Beiträge, die an eine in Luxemburg zugelassene Bausparkasse oder bei einer zugelassenen Bausparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingezahlt werden, können von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Bausparverträge zur Finanzierung einer Immobilie geschlossen werden, die vom Steuerpflichtigen für eigene Wohnzwecke genutzt wird (Bau, Erwerb, Umbau einer Immobilie oder Erwerb von Baugrund zur Errichtung einer Immobilie). Es handelt sich also um die Finanzierung der Hauptwohnung.

Die betreffenden Immobilien können sich in Luxemburg oder im Ausland befinden.
Diese Beiträge sind bis zu einer Höhe von 672 € jährlich absetzbar. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um denselben Betrag für den Ehepartner (oder den Lebenspartner im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) sowie für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kind.

Die Beendigung des Vertrags durch den Steuerpflichtigen vor der Zuteilung (oder die Mittelverwendung für andere Zwecke als die Finanzierung einer Immobilie für eigene Wohnzwecke), führt zum Verlust der Abzugsfähigkeit dieser Beiträge und zur Korrektur der Steuerveranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen.

Persönliche Versicherungsprämien

Manche persönlichen Versicherungsprämien sind von der Steuer absetzbar: es handelt sich um  Prämienzahlungen  für Lebens-, Todesfall-, Unfall-, Invaliditäts-, Kranken- und Haftpflichtversicherungen.

Die anderen Typen von Prämienzahlungen sind nicht absetzbar. Um an die  Steuerabzüge Anspruch zu haben, sind die folgenden Bestimmungen erforderlich:

Die Prämien werden an Versicherungsgesellschaften gezahlt, die im Großherzogtum oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen und zugelassen sind.

Die Prämien werden im Rahmen einer Lebensversicherung gezahlt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • der Vertrag hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren.

Beiträge für Mutualitätsvereine zur Abdeckung der Risiken von Krankheit, Unfall, Arbeitsunfähigkeit, Gebrechen, Arbeitslosigkeit, Altersvorsorge und Todesfall können auch von der Steuer abgesetzt werden.

Betrag: diese Beiträge sind bis zu einer Höhe von 672 € Euro jährlich absetzbar. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um denselben Betrag für den Ehepartner (oder den Lebenspartner im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) sowie für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kind.

Prämie im Rahmen einer Zusatzrente

Die Prämie und Beiträge im Rahmen einer Zusatzrente, die den Steuerpflichtigen  eine von zehn Jahren aufgeschobene Leibrente gewähren, sind in einer jährlichen Obergrenze von 1.500 € bis zum 3.200 € abzugsfähig, sollte diese Leibrente monatlich ab 60 Jahren zahlbar werden. Im Falle der Auszahlung des Kapitals zum Vertragsende sind die Prämien nicht abzugsfähig.

Anmerkung:  die Auszahlung der Zusatzrente vor 60 Jahren aus  anderen Gründen als schwere Krankheit oder Invalidität, führt zum rückwirkenden Verlust des Steuervorteils.

Schuldzinsen

Absetzung der Schuldzinsen als Sonderausgaben

Der nicht in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige, der um Zusammenveranlagung gebetet hat, kann seine Schuldzinsen nur durch seine Steuererklärung absetzen.

Es werden Schuldzinsen für ein Darlehen (Verbraucherkredit) berücksichtigt, das der Steuerpflichtige z. B. für die Anschaffung eines Fahrzeugs, von Privatmöbeln oder für sonstige persönliche Ausgaben aufgenommen hat. Diese Schuldzinsen sind in einer jährlichen Obergrenze von 336 € / pro Steuerpflichtige abzugsfähig. Sollten die Ehegatten in Zusammenveranlagung werden und Kinder haben, wird diese Obergrenze pro Person von seinem eigenen Betrag erhöht.

Schuldzinsen für die Finanzierung einer Wohnung/eines Hauses im Ausland absetzen

Wie für die in Belgien ansässigen Grenzgänger können in Frankreich ansässige Grenzgänger gemäß dem Gesetz von 21. Dezember 2007 von ihre Einkommen die Schuldzinsen abziehen, die im Rahmen eines Hypothekendarlehens gezahlt sind

Die Schuldzinsen mit dem Kauf oder Bau einer Immobilie sind bis zu einer Obergrenze gemäß der Nutzungswert  abgesetzt.

Die Höhe des Schuldzinsabzugs kann jedoch die folgenden jährlichen Höchstbeträge nicht überschreiten:

  • 1.500 Euro im ersten Jahr der Nutzung und in den 5 Folgejahren;
  • 1.125 Euro in den 5 nachfolgenden Jahren;
  • 750 Euro in den darauffolgenden Jahren.
Spenden zur Stiftungen und anerkannte gemeinnützige Einrichtungen

Spenden zu luxemburgischen Stiftungen oder anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen können als Sonderausgaben abgesetzt werden, sollte der Betrag der Spenden weder 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen noch den Betrag von 1.000.000 Euro nicht überschreiten.

Zusätzlicher Steuerfreibetrag

Pauschale Steuerfreibetrag für Unterhalt für mittellose Verwandte bzw. Verwandte ohne gesicherten Lebensunterhalt, Kosten aufgrund von Behinderung oder Hilfsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen, Kinderbetreuungskosten, Kosten für den Unterhalt und die Erziehung von Kindern

Es handelt sich um:

  • Kosten für Hauspersonal (=Ausgaben für Haushaltshilfen, Haushälter/in und sonstiges Hauswirtschaftspersonal),
  • Kosten für Hilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit für Hilfs- und Pflegekräfte je nach Bedürftigkeit des Steuerpflichtigen, seines Ehepartners (bei gemeinsamer Veranlagung) oder eines Kindes, das den Anspruch auf eine Steuerermäßigung für Kinder
  • Kinderbetreuungskosten: die Kinderbetreuungskosten für Kinder, die am 1. Januar des Steuerjahres unter 14 Jahre sind.

Der pauschale Freibetrag ist von 3.600 € pro Jahr. Es kann nicht die tatsächlichen Kosten sowie 300 € pro Monat überschreiten.

AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

Eine Belastung ist außergewöhnlich, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleichen Familienstandes, gleicher Vermögenssituation und gleicher Einkommensverhältnisse entstehen. Diese Belastung darf jedoch weder eine Betriebsausgabe oder Werbungskosten darstellen, noch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Einkünften stehen.

Sind als außergewöhnliche Belastungen betrachtet:

  • Belastungen im  Rahmen eines außergewöhnlichen Umstandes
  • Zwangsläufige Belastungen im Rahmen einer Krankheit, Tod, Ehescheidung sowie Strafprozesskosten. Die Belastung muss die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen erheblich übersteigen