Abzüge und Steuerfreibeträge

Werbungskosten

Als Werbungskosten gelten Ausgaben, die unmittelbar zur Erlangung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Steuerpflichtige können bestimmte Ausgaben geltend machen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einkünften stehen.

Beispiele:
  • Bewerbungskosten (z.B. Sprachkurse)
  • Umzugskosten (fallbezogen)
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel
  • Beiträge, die an Arbeitskammern und Berufsorganisationen abgeführt werden

Der Pauschalbetrag ohne Fahrtkosten beträgt jährlich 540 € – 45 € pro Monat. Sollten die effektiven Kosten den Pauschalbetrag überschreiten, kann der Steuerpflichtige diese Kosten durch seine Steuererklärung abziehen.

Steuerabzug für Sonderausgaben 

Die hauptsächlichen betreffenden Sonderausgaben sind die Versicherungsprämie sowie Schuldzinsen für Verbrauchskredite.

Pauschale Steuerfreibetrag: 480 € pro Jahr

Steuerfreibetrag für Kinder, die nicht zum Haushalt der Steuerpflichtigen gehören

Bestimmungen

Dieser Steuerabzug ist dem Steuerpflichtigen gewährt, der die Kosten zur Erziehung, Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes übernimmt, das nicht zu ihrem Haushalt gehört.

Das Kind muss  am 1. Januar des Steuerjahres jünger als 21 Jahre sein und der Steuerpflichtige soll im Wesentlichen für seine Unterhalt und Erziehung verantworten.

Betrag

Die Kosten können bis zum 480 € pro Steuerjahr abgezogen werden. Ab dem Geschäftsjahr 2017 wird die Abzug nicht gewährt, wenn sich die beiden Elternteile des Kindes ein gemeinsames Zuhause mit ihrem Kind teilen.

Beiträge und Versicherungsprämien 

Die folgenden Sonderausgaben können von der gesamten Einkünften von der Steuer abgezogen werden:
  • die pflichtigen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (ohne Begrenzung)
  • die personellen Beiträge der Steuerpflichtigen zu einem  Zusatzpensionsregime (bis zu 1.200 € pro Jahr)
  • die Prämien, die an Versicherungsgesellschaften gezahlt werden, die im Großherzogtum oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen und zugelassen sind. Die Prämien beziehen sich auf eine Lebens-, Todesfall-, Unfall-, Invaliditäts-, Kranken- oder Haftpflichtversicherung…

Die Prämie und Beiträge können bis zu 672 € von der Steuer abgezogen werden. Dieser Betrag doppelt sich für den Ehegatten in Zusammenveranlagung sowie für jedes Kind, das ein Recht zur Steuerminderung gewährt.

Außerberuflicher Freibetrag

Dieser Steuerfreibetrag wird den Ehegatten sowie Lebenspartnern gewährt, die eine berufliche Tätigkeit in Luxemburg ausüben.

Der außerberufliche Freibetrag beträgt 4.500 € pro Steuerjahr oder 450 € pro Monat.

Dieser Freibetrag ist automatisch durch Steuererklärung gewährt.